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KI-Chatbots beantworten Kundenfragen, erklären Produkte oder helfen bei Terminbuchungen. Seit dem 02.08.2026 gelten dafür neue Transparenzregeln aus der europäischen KI-Verordnung.
Wer direkt mit einem KI-System kommuniziert, soll grundsätzlich erkennen können, dass er mit einem KI-System interagiert. Für Unternehmen ist dabei entscheidend, welche Rolle sie beim eingesetzten System haben. Denn Art. 50 Abs. 1 KI-VO richtet seine konkrete Pflicht nicht an jeden Websitebetreiber.
Art. 50 Abs. 1 KI-VO betrifft KI-Systeme, die für eine direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind. Dazu können insbesondere Chatbots, KI-Agenten und virtuelle Assistenten gehören.
Der Anbieter muss das System so entwickeln und gestalten, dass betroffene Personen über die KI-Interaktion informiert werden. Eine Ausnahme gilt, wenn dies aufgrund der Umstände und des Nutzungskontexts offensichtlich ist.
Die Transparenzpflichten aus Art. 50 KI-VO gelten seit dem 02.08.2026. Die EU-Kommission hat hierzu im Juli 2026 ausführliche Leitlinien veröffentlicht.
Art. 50 Abs. 1 KI-VO richtet sich an den Anbieter des KI-Systems.
Anbieter ist nach der KI-Verordnung grundsätzlich, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt bringt oder in Betrieb nimmt.
Davon unterscheidet die Verordnung den Betreiber. Er verwendet ein KI-System unter eigener Verantwortung.
Ein Unternehmen wird deshalb nicht automatisch zum Anbieter, nur weil es einen fremden Chatbot auf seiner Website einbindet. Es sollte zunächst klären, welche Rolle es im konkreten Fall einnimmt.
Bei Systemen eines externen Anbieters ist außerdem wichtig, wie der Anbieter Art. 50 technisch umgesetzt hat. Unternehmen sollten bei der Einbindung darauf achten, dass vorgesehene Transparenzinformationen den Nutzer auch tatsächlich erreichen.
Wenn Sie rechtliche Unterstützung benötigen oder eine individuelle Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unser Team von spezialisierten Anwältinnen und Anwälten hilft Ihnen schnell und kompetent weiter.
Einen bestimmten Satz oder ein bestimmtes Label schreibt die KI-Verordnung nicht vor.
Nach Art. 50 Abs. 5 muss die Information klar und unterscheidbar sein. Sie muss spätestens bei der ersten Interaktion oder Exposition erfolgen. Außerdem gelten die einschlägigen Anforderungen an die Barrierefreiheit.
Eine verständliche Bezeichnung kann zum Beispiel lauten:
„Sie kommunizieren mit unserem KI-Assistenten.“
Ob eine solche Formulierung im Einzelfall ausreicht, hängt von der Gestaltung des Systems ab.
Art. 50 Abs. 1 enthält eine Ausnahme. Eine zusätzliche Information ist nicht nötig, wenn für den Nutzer offensichtlich ist, dass er mit einem KI-System kommuniziert.
Maßgeblich ist die Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person. Die konkreten Umstände und der Nutzungskontext spielen dabei eine wichtige Rolle.
Unternehmen sollten sich deshalb nicht allein darauf verlassen, dass Nutzer einen Chatbot schon an seiner Gestaltung erkennen. Gerade eine menschenähnliche Darstellung kann die Einordnung erschweren. Eine klare Bezeichnung als KI-Assistent schafft dagegen von Anfang an Klarheit.
Die Transparenzpflicht löst nicht alle rechtlichen Fragen beim Einsatz eines Chatbots.
Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.05.2026. Dort hatte ein Chatbot auf der Website einer Klinik falsche Angaben zur Facharztqualifikation von Ärzten gemacht.
Das Gericht rechnete die Falschangaben des Chatbots dem Unternehmen zu. Dabei spielte unter anderem eine Rolle, dass der Chatbot für die Kommunikation mit Patientinnen und Patienten eingesetzt wurde und die Betreiberin Einfluss auf den Chatbot nehmen konnte.
Eine Information über den Einsatz von KI schützt daher nicht vor rechtlichen Folgen falscher oder irreführender Aussagen.
Über diese Entscheidung haben wir bereits hier berichtet.
Wer einen KI-Chatbot auf seiner Website einsetzt, sollte zunächst die eigene Rolle nach der KI-Verordnung klären. Bei einem fremden System ist außerdem zu prüfen, wie dessen Anbieter die Transparenzanforderungen umgesetzt hat.
Wichtig sind insbesondere drei Fragen:
Damit sollten Unternehmen nicht nur die Darstellung des Chatbots im Blick behalten. Auch seine tatsächlichen Antworten können rechtlich relevant sein.
Europäische Kommission, Fragen und Antworten zu Art. 50 KI-VO
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