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KG Berlin: Kein Meldeformular-Zwang nach DSA

Der Digital Services Act (DSA) hat für Hostingdiensteanbieter, insbesondere Online-Plattformen, neue Pflichten im Umgang mit rechtswidrigen Inhalten geschaffen. Eine zentrale Anforderung ist die Einrichtung eines leicht zugänglichen Melde- und Abhilfeverfahrens (Art. 16 DSA). Doch die Frage, ob Nutzer dieses Verfahren zwingend nutzen müssen, um die Plattform in Verzug zu setzen, führte jüngst zu unterschiedlichen Entscheidungen. Das Kammergericht Berlin hat nun mit seinem Beschluss vom 25.08.2025 (Az.: 10 W 70/25) klargestellt: Nutzer sind nicht verpflichtet ein nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 DSA eingerichtetes Verfahren zu nutzen, um ihre Rechte zu wahren.

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Pflicht zur Einrichtung eines Meldeverfahrens

Art. 16 DSA verpflichtet u.a. Online-Plattformen, ein ausschließlich elektronisches, leicht zugängliches und nutzerfreundliches Verfahren einzurichten. Dieses Verfahren soll es Personen oder Einrichtungen erleichtern, das Vorhandensein von Inhalten zu melden, die sie als rechtswidrig ansehen. Der DSA legt auch fest, welche Mindestinhalte eine wirksame Meldung haben muss, darunter eine hinreichend begründete Erklärung, die exakte Fundstelle (z.B. URL) sowie die Angabe des Namens und der E-Mail des Meldenden. Wenn eine Meldung diese Anforderungen erfüllt, ordnet Art. 16 Abs. 3 DSA eine gesetzliche Vermutung der tatsächlichen Kenntnis des Anbieters im Sinne von Art. 6 DSA an. Das bedeutet, der Anbieter gilt als informiert, wenn er die Rechtswidrigkeit ohne vertiefte Rechtsprüfung erkennen kann.

Streit um den "richtigen Weg"

Im konkreten Fall sah sich ein Betroffener durch bestimmte Online-Inhalte auf einer Plattform in seinen Rechten verletzt. Anstatt das von der Plattform bereitgestellte DSA-Meldeformular zu nutzen, ließ der Betroffene die Beanstandung anwaltlich per E-Mail übermitteln. Das Landgericht Berlin II wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Es vertrat die Auffassung, die Plattform erlange Kenntnis von der Rechtsverletzung nur dann in zumutbarer Weise, wenn das vorgesehene elektronische Verfahren genutzt werde. Eine formlose E-Mail genüge nicht. Diese strenge Auslegung hätte dazu geführt, dass Betroffenen nur wegen eines Verfahrensfehlers beim Übermittlungskanal der Eilrechtsschutz verwehrt würde.

Klarstellung durch das KG Berlin: Kein Nutzerzwang

Das Kammergericht Berlin hob die Entscheidung auf und verwies den Fall zur inhaltlichen Prüfung an das LG zurück. Das KG stellte klar, dass der Nutzer nicht gezwungen ist, das nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 DSA eingerichtete Verfahren zu nutzen. Die entscheidende Kernaussage: Maßgeblich ist der Inhalt der Anzeige – nicht der gewählte Übermittlungsweg. Das KG argumentiert mit dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 DSA. Dieser richtet sich allein an die Online-Plattform und verpflichtet diese zur Einrichtung eines Verfahrens. Aus dem Wortlaut lässt sich kein Zwang für den Nutzer ableiten, ausschließlich diesen Kanal zu nutzen. Auch die Gesetzessystematik spricht gegen einen Nutzungszwang. Zwar gilt eine Vermutung, dass die Online-Plattform Inhalte, die über ein Meldeformular gemeldet werden, auch zur Kenntnis genommen hat. Diese Vermutung schließt jedoch andere Möglichkeiten der Kenntnisnahme nach Art. 6 DSA nicht aus. Andere, außerhalb des Formulars eingereichte Meldungen können trotzdem tatsächliche Kenntnis begründen, auch wenn die Vermutungswirkung fehlt. Auch der Zweck der Norm spricht gegen einen Nutzungszwang: Der DSA verfolgt das Ziel des Verbraucherschutzes und soll den Zugang zu Abhilfe erleichtern. Ein strenger Formularzwang würde unnötige Hürden aufbauen und den Rechtsschutz einschränken, was nicht im Sinne des Gesetzgebers ist. Das KG betonte, dass die Qualität der Information die Wahl des Kanals schlägt.

Plattformen müssen anwaltliche Schreiben oder E-Mails also prüfen, sofern sie die notwendigen Informationen enthalten. Entscheidend ist, ob die Meldung so präzise und belegt ist, dass ein sorgfältiger Hostinganbieter die Rechtswidrigkeit ohne detaillierte juristische Tiefenprüfung erkennen kann.

Fazit für Betroffene und Plattformbetreiber

Für Nutzer bedeutet die Entscheidung des KG vor allem Flexibilität: Sie dürfen das elektronische Meldeverfahren nutzen, müssen es aber nicht. Es ist weiterhin möglich, rechtswidrige Inhalte per einfacher E-Mail an Plattformbetreiber zu melden. Allerdings muss die E-Mail sämtliche Informationen enthalten, die auch ein DSA-Meldeformular vorsieht. Wer einen anderen Weg wählt, trägt das Risiko einer zu vagen Darstellung. Für Plattformbetreiber bedeutet die Entscheidung erweiterte Prüfpflichten. Alle Eingangskanäle müssen geprüft werden. Das elektronische Verfahren bleibt trotzdem wichtig, denn nur dort gilt die gesetzliche Vermutung der Kenntnis. Die Entscheidung ist ein klares Signal, dass der Rechtsschutz nicht an einem technischen Formular scheitern darf.

Über den Autor

Philipp Eickhoff, LL.M. ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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