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Die Frage, ob Abbildungen von Räumen, in denen Fototapeten angebracht wurden, im Internet bedenkenlos veröffentlicht werden dürfen, war bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen. Nun hat sich der BGH geäußert: Die Nutzung von Abbildungen einer Fototapete verletzt nicht die Urheberrechte des Fotografen der auf der Tapete abgedruckten Fotografien.
Geklagt hatte ein Unternehmen, das von einem Berufsfotografen gegründet wurde. Das Unternehmen vermarktet Tapeten, auf denen von dem Berufsfotografen angefertigte Fotos abgedruckt sind (Fototapeten).
Der BGH hat in drei Fällen gleich entschieden: Im ersten Fall (Az. I ZR 139/23) hatte die Beklagte eine Fototapete der Klägerin im Internet gekauft und in ihrem Haus damit tapeziert. Die Beklagte veröffentlichte auf ihrer Facebook-Seite Videobeiträge von ihrem Haus, auf denen die Fototapete im Hintergrund zu sehen war. Der zweite Fall (I ZR 140/23) betraf auf Beklagtenseite eine Werbeagentur. Sie hatte den Gastraum eines Tenniscenters gestaltet und dabei eine Fototapete der Klägerin verwendet. Schließlich veröffentlichte die Werbeagentur auf ihrer Website einen Screenshot der ebenfalls von ihr gestalteten Internetseite des Tenniscenters, auf der wiederum der Gastraum mit der Fototapete abgebildet war. Im dritten Fall (I ZR 141/23) war der Beklagte Hotelbetreiber. Er hatte eines seiner Zimmer mit einer Fototapete der Klägerin tapeziert. Auf seinem Internetauftritt bewarb er das Zimmer – wie allgemein üblich – mit zahlreichen Fotos, auf denen auch die Fototapete der Klägerin sichtbar war.
Die Klägerin war der Ansicht, sämtliche Veröffentlichungen der Fototapeten im Internet verletzten die ihr zustehenden Nutzungsrechte an den auf den Tapeten abgedruckten Fotografien. Nachdem bereits die Vorinstanzen die Klagen abgewiesen hatten, blieb die Klägerin auch mit ihren Revisionen vor dem BGH erfolglos.
Die Klägerin machte Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz sowie auf Auskunft gem. § 97 Abs. 1 und 2 UrhG, § 97a Abs. 3 UrhG sowie § 242 BGB geltend. Die geltend gemachten Ansprüche sind – so die Entscheidung des BGH – unbegründet. Zwar liege in der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung der Fotos ein Eingriff vor. Dieser sei aber durch die konkludente Einwilligung des Urhebers gerechtfertigt. Es lag nämlich eine nach den Umständen übliche Nutzungshandlung vor, mit der der Berechtigte rechnen musste, wenn er sein Werk Nutzern ohne Einschränkungen zugänglich machte.
Nach Ansicht des BGH ist nämlich das Fotografieren und Filmen von mit Fototapeten dekorierten Räumen üblich. Genauso üblich ist das Einstellen dieser Fotografien und Videos im Internet, sei es zu privaten oder zu gewerblichen Zwecken. Der Urheber musste diese Verwendung „seiner“ Fototapeten vorhersehen. Es handelt sich um eine vertragsgemäße Nutzung. Um diese Nutzung zu verhindern, hätte er im Rahmen des Vertriebs vertraglich Einschränkungen der Nutzung vereinbaren und auf solche Einschränkungen auch für Dritte erkennbar hinweisen können. Daran fehlte es allerdings in den entschiedenen Fällen.
Schließlich entschied der BGH, dass Ansprüche wegen Verletzung des Urheberbenennungsrechts gem. § 13 Satz 2 UrhG ebenfalls nicht bestehen, weil der Urheber im Rahmen des Vertriebs der Fototapeten auf dieses Recht durch schlüssiges Verhalten verzichtet hatte.
Das Thema „Fototapete“ beschäftigte die Gerichte schon länger. Das Landgericht Köln sorgte 2022 für Aufsehen, als es dem Urheber in einem ähnlichen Fall Recht gab (Urteil vom 18.08.2022 - 14 O 350/21). Die Entscheidung des BGH sorgt nun für Klarheit: Es kann bei dem Kauf einer Fototapete grundsätzlich von der Einwilligung des Urhebers ausgegangen werden, soweit Fotos und Videos von damit tapezierten Räumen gefertigt und im Internet zugänglich gemacht werden.
Pressemitteilung des BGH - Urteile vom 11.09.2024 - I ZR 139/23; I ZR 140/23; I ZR 141/23
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