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Keine Cookie-Einwilligung mit vorangekreuzter Checkbox!

Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall "Planet 49" entschieden:

Eine Einwilligung zum Setzen von Cookies darf nicht durch eine vorangekreuzte Checkbox eingeholt werden!


Hintergrund

Der Anbieter eines Gewinnspiels hatte eine Einwilligung der Website-Nutzer zum Setzen von Cookies mit einer Checkbox eingeholt. Diese Checkbox war mit einem voreingestellten Häkchen und folgendem Text versehen:

"Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst [...] bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, […], nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches […] eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch [...] ermöglicht. Die Cookies kann ich jederzeit wieder löschen. Lesen Sie Näheres hier."

Das voreingestellte Häkchen konnte vom Website-Nutzer wieder entfernt werden.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen mahnte diese Praxis ab und forderte Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten.


Gang durch die Instanzen

Der Anbieter des Gewinnspiels wurde in der ersten Instanz durch das Landgericht zur Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Auf seine Berufung hin wurde das Urteil hinsichtlich des voreingestellten Häkchens vom Oberlandesgericht aufgehoben.

In der Revision setzte der BGH das Verfahren zunächst aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verschiedene Fragen zur Auslegung hinsichtlich der Wirksamkeit einer Einwilligung in das Setzen von Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen vor.


Die Entscheidung des BGH

Nachdem der EuGH diese Fragen beantwortet hatte, wurde der Anbieter des Gewinnspiels vom BGH wie schon in der ersten Instanz verurteilt.

Der BGH sah in der streitgegenständlichen Einwilligung in das Setzen von Cookies eine allgemeine Geschäftsbedingung. Diese stellt, wenn die Einwilligung durch eine vorangekreuzte Checkbox eingeholt wird, eine unangemessene Benachteiligung des Website-Nutzers dar und ist unwirksam.


Was bedeutet das Urteil für Website- oder Shop-Betreiber

Für nahezu alle Website- oder Shop-Betreiber hat dieses Urteil weitreichende Konsequenzen. Der Umgang mit Cookies & ähnlichen Technologien muss nun überprüft und ggf. angepasst werden.

Wie Sie beim Einsatz von Cookies & ähnlichen Technologien die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), Gerichte und Aufsichtsbehörden erfüllen, erfahren Sie in diesem Beitrag. Die dazu passenden Texte für Ihre Website und Ihren Shop erhalten Sie auf www.getlaw.de - rechtssicher und immer up to date!


Weitere Informationen

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.12.2014 - 6 O 30/14

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2015 - 6 U 30/15

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2017 - I ZR 7/16

Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Union, Schlussanträge vom 21.03.2019 - C-673/17

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 01.10.2019 - C-673/17

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.05.2020 - I ZR 7/16

Bundesgerichtshof, Pressemitteilung vom 28.05.2020 - 067/2020

Über den Autor

Johannes Meibers, LL.M. ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht. Als externer Datenschutzbeauftragter unterstützt er zudem Unternehmen beim Aufbau eines professionellen Datenschutzmanagements. www.kanzlei-meibers.de