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(Kein) datenschutzrechtlicher Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte?

Das Landesarbeitsgericht Hamm und das Landesarbeitsgericht Sachsen vertreten gegenteilige Auffassungen hinsichtlich des datenschutzrechtlichen Anspruchs auf Entfernung einer Abmahnung aus der in Papierform geführten Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat bereits mit Urteil vom 13.09.2022, Az.: 6 Sa 87/22, entschieden, dass dem ehemaligen Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte zusteht.

In dem Fall klagte ein Oberarzt gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, eine Klinik aus Ost-Westfalen. Er verlangte unter anderem die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage zunächst noch an, da der Arzt nicht vorgetragen habe, dass ihm die Abmahnung in der Personalakte noch schaden könne.

Dies sah das LAG Hamm jedoch anders und sprach dem Arzt einen Anspruch aus Art. 17 DS-GVO auf Entfernung der Abmahnung zu. Das LAG Hamm sah den Anwendungsbereich der DS-GVO eröffnet und vertrat die Ansicht, dass im Rahmen des datenschutzrechtlichen Anspruchs auf Löschung kein Vortrag dazu erforderlich sei, ob die Abmahnung dem Arzt noch schaden könne.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen

Anders urteilte das LAG Sachsen am 31.03.2023, Az.: 4 Sa 117/21, in einem vergleichbaren Fall.

In dem Fall klagte eine Sachbearbeiterin gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber, ein Unternehmen aus Sachsen. Sie verlangte unter anderem die Entfernung von zwei Abmahnungen aus ihrer Personalakte. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab, wogegen die Sachbearbeiterin beim LAG Sachsen Berufung einlegte.

Das LAG Sachsen bestätigte die Entscheidung mit der Begründung, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Regelfall kein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung bestehe. Dies könnte zwar anders beurteilt werden, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Abmahnungen der Klägerin noch schaden könnten. Da die beweisbelastete Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast in dieser Hinsicht jedoch nicht nachgekommen ist, entschied das LAG gegen sie.

Anders als das LAG Hamm sah das LAG Sachsen den Anwendungsbereich der DS-GVO in diesem Fall nicht eröffnet. Der Anwendungsbereich der DS-GVO sei für in Papierform geführte Personalakten nicht eröffnet. In Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Nr. 6 DSGVO wird der Begriff der Dateisysteme zugrunde gelegt. Unabhängig von der Frage, ob dieser Begriff zwischen automatisierten und nicht automatisierten Vorgängen unterscheidet, ist in Erwägungsgrund 15 der DS-GVO ausdrücklich formuliert, dass Akten, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen sollen.

Fazit

Die Fälle zeigen, wie unterschiedlich, ja sogar widersprüchlich vergleichbare Sachverhalte von unterschiedlichen Gerichten beurteilt werden können. Vorliegend dürfte die Beurteilung des LAG Hamm vorzugswürdig sein, denn auch in Papierform geführte Personalakten dürften nach bestimmten Kriterien geordnet sein und damit in den Anwendungsbereich der DS-GVO fallen.

Über den Autor

Nils Volmer, LL.M. ist Rechtsanwalt und Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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