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In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az. 26 W 13/23) musste sich dieses mit der Frage des Zugangs einer E-Mail beschäftigen. Es kam dabei zu dem Schluss, dass der Nachweis des Absendens keinen Anscheinsbeweis für diesen begründe. Es gebe aber andere Wege.
In der Vorinstanz kam das Landgericht Hagen (LG Hagen) zu dem Schluss, dass ein Nachweis des erfolgreichen Versandes einer E-Mail keinen Beweiswert im Hinblick auch auf deren Zugang habe. Begründet wurde dies damit, dass die technische Möglichkeit bestehe, dass eine E-Mail trotz erfolgreichem Versand den Empfänger nicht erreiche.
Dies bestätigte das OLG Hamm mit Beschluss vom 10.08.2024 und kam deshalb zu dem Schluss, dass mit einem Screenshot des erfolgreichen Versandes der Beweis des Zugangs nicht geführt werden konnte.
Gleichzeitig betonte es aber auch noch einmal, dass es durchaus die Möglichkeit gebe, den Zugang einer E-Mail auf einfachem Wege nachzuweisen - nämlich durch Anforderung einer Eingangs- und Lesebestätigung. Durch Vorlage einer solchen könne der Beweis geführt werden.
Den Versender treffe deshalb die Obliegenheit, eine Lesebestätigung zum Beweis des Zugangs anzufordern.
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