Ist KI-Kunst urheberrechtlich geschützt?

Von künstlicher Intelligenz generierte Kunst wird bei Künstlern immer beliebter. In der Kunstszene, der digitalen Branche und auch bei Juristen stellt sich jedoch die Frage, in welchem Umfang KI-Kunst urheberrechtlich geschützt ist oder geschützt werden kann. Ein US-Gericht sorgte für einen weiteren Rückschlag für die KI-Kunst.
Inhalt
Urteil aus Washington D.C.: Kein Copyright für KI-Kunst
Das Bundesbezirksgericht in Washington D.C. lehnte ein Copyright an KI-generierter Kunst ab. Der Informatiker Stephen Thaler wollte seine ausschließlich durch einen Algorithmus generierte Kunst beim amerikanischen Copyright Office registrieren lassen – und scheiterte nun vor Gericht. Die amerikanische Richterin urteilte in dem Verfahren gegen den Informatiker und Kläger. Kunstwerke müssen durch einen Menschen geschaffen werden. Für ein Copyright bedarf es der „Früchte intellektueller Arbeit“ und „menschliche Kreativität“. Diese menschliche Kreativität fehle aber, wenn Kunst allein auf dem Schaffen von künstlicher Intelligenz basiert.
US-Copyright vs. deutsches Urheberrecht
Das amerikanische Urteil lässt sich nur begrenzt auf das deutsche Recht übertragen: Das amerikanische Copyright unterscheidet sich entscheidend vom deutschen Urheberrecht. Während das Copyright im anglo-amerikanischen Raum insbesondere für Verlage und andere Verwertungsgesellschaften gilt, hat nach deutschem Verständnis nur der „Urheber“ das Urheberrecht. Damit verfolgt das Copyright als Verwertungsrecht insbesondere wirtschaftliche Interessen, weshalb ein Copyright auch nochmals separat bei dem Copyright Office gemeldet werden kann. Nach deutschem Urheberrecht „haftet“ hingegen das Urheberrecht an dem Schöpfer des Werkes. Lediglich die Nutzungsrechte sind übertragbar. Die Frage, ob ein Urheberrecht besteht, ist also ausschließlich an das Merkmal des „Werkes“ geknüpft.
Auch in Deutschland kein Urheberrecht an KI-Kunst
Durch Künstliche Intelligenz geschaffene Bilder, Collagen und Animationen erfüllen nicht den Begriff des „Werkes“ nach dem Urhebergesetz. Ein Werk bedarf einer „persönlichen geistigen Schöpfung“. Bei KI-generierten Bildern fehlt es jedoch in der Regel am kreativen menschlichen Einfluss. Das Ergebnis: Derjenige, der eine Künstliche Intelligenz zur Schaffung von Kunst einsetzt, ist nicht Urheber des kreierten Inhalts. Ausnahmen könnte es lediglich dann geben, wenn der Benutzer von KI ganz spezielle und kreative Vorhaben und Befehle an die KI weitergibt und allein diese Befehle als „geistige Schöpfung“ angesehen werden können.
Verletzung fremder Urheberrechte möglich
Auch wenn die Schaffung von KI-Kunst nicht zu einem eigenen Urheberrecht an dieser führt, können weiterhin fremde Urheberrechte an den Inhalten bestehen. Das liegt aus technischer Sicht daran, dass Künstliche Intelligent wie z. B. ChatGPT aus unzähligen Quellen lernt. Hierfür wird der Künstlichen Intelligenz unter anderem auch urheberrechtlich geschütztes Material zugeführt. Insbesondere bei Collagen und Musik ist es also möglich, dass die generierte Kunst noch Bestandteile von fremden Werken enthält. Es ist daher durchaus möglich, mit der Verwendung von KI-Kunst gegen das Urheberrecht von anderen Werkschaffenden zu verstoßen.
Sind auch Sie Künstler oder Werkschaffender? Sie wollen KI-Kunst generieren? Gerne helfen wir Ihnen bei rechtlichen Fragen zur Künstlichen Intelligenz oder helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Urheberrechte!
https://www.kanzlei-meibers.de/kompetenzen/geistiges-eigentum/