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Neue Informationspflichten für audiovisuelle Mediendiensteanbieter

Seit Ende 2020 ergeben sich aus dem Telemediengesetz (TMG) neue Informationspflichten für eine ganz bestimmte Personengruppe, nämlich die sogenannten audiovisuellen Mediendiensteanbieter. Im Zuge dessen kommen, auch bei unseren Mandanten und getLaw-Kunden, Fragen auf, die wir in diesem Artikel beantworten.

Zweck der Gesetzesänderung

Mit den Änderungen des TMG, die auch die vorgenannten Informationspflichten umfassen, wird eine Richtlinie der EU aus dem Jahre 2018 umgesetzt. Beides soll unter anderem der Anpassung der Gesetzeslage an die veränderten Sehgewohnheiten - insbesondere des jungen Publikums - dienen. Denn die Entwicklung des Medienmarktes zeigt, dass die Nachfrage nach jederzeit abrufbaren Videos kontinuierlich steigt, während das Interesse am linearen Fernsehen sinkt. Da dementsprechend der Einfluss der Anbieter nichtlinearer Dienste wächst, sollen auch die an diese gestellten gesetzlichen Anforderungen angepasst werden.

Wer ist ein Anbieter audiovisueller Mediendienste?

Entscheidend dafür ist die Frage, was man unter audiovisuellen Mediendiensten versteht.

Aus dem TMG ergibt sich, dass audiovisuelle Mediendienste zwei Ausformungen umfassen:

  • audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und
  • audiovisuelle kommerzielle Kommunikation.

Diese werden wie folgt weiter definiert:

Unter audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf sind nichtlineare audiovisuelle Mediendienste zu verstehen, bei denen der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines audiovisuellen Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen.

Darunter fallen zunächst YouTube-Kanäle mit einer gewissen Reichweite. In der Gesetzesbegründung werden als grobe Richtwerte die folgenden genannt: mehr als fünf veröffentlichte Videos, mehr als 500 Abonnenten oder mehr als 500.000 Abrufe. Davon ausgenommen sollen aber Kanäle werden, die rein persönlichen oder familiären Zwecken dienen.

Darunter fallen zudem auch die kommerziellen Profile/Kanäle von Video-Influencern auf jeglichen sozialen Kanälen (Instagram, TikTok, Snapchat etc.).

Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation liegt hingegen vor, wenn in Sendungen oder nutzergenerierten Videos Werbung und/oder Produktplatzierungen enthalten sind.

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Welche Informationspflichten sind hinzugekommen?

Neben den bereits vorhandenen Informationspflichten des TMG müssen audiovisuelle Mediendiensteanbieter nun zusätzlich Folgendes angeben:

  • den Mitgliedstaat, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt und
  • die für sie zuständige Regulierungs- und Aufsichtsbehörde.

Ermittlung des anzugebenden Mitgliedsstaates

Grundsätzlich gilt der Mitgliedstaat als Sitzland, in dem die Hauptverwaltung des Diensteanbieters stattfindet und die redaktionellen Entscheidungen getroffen werden.

Fallen diese beiden Kriterien nicht in einem Land zusammen, so ist für die Bestimmung des Sitzlandes die Aufteilung des Personals entscheidend:

Zunächst ist der Mitgliedstaat als Sitzland anzusehen, in dem ein erheblicher Teil des Personals des Diensteanbieters, das mit der Durchführung der programmbezogenen Tätigkeiten betraut ist, tätig ist.

Sofern das Personal gleichermaßen aufgeteilt ist, ist entscheidend, wo die Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt.

Wenn an keinem der Orte ein erheblicher Teil des Personals mit der Durchführung sendungsbezogener Tätigkeit betraut ist, gilt der Mitgliedstaat als Sitzland, in dem der Diensteanbieter seine Tätigkeit ursprünglich begonnen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft des Mitgliedsstaates fortbesteht.

Werden die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einem Drittstaat getroffen, ist der Ort der Hauptverwaltung entscheidend.

Sofern die Hauptverwaltung in einem Drittstaat liegt, aber die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einem Mitgliedstaat getroffen werden, so ist der Mitgliedstaat als Sitzland anzusehen, in dem ein erheblicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals tätig ist.

Greift in äußerst seltenen Fällen keine dieser vorgenannten Fälle, regelt § 2a Abs. 3 TMG die restlichen Konstellationen.

Ermittlung der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörde

Für die Ermittlung der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörde ist zunächst entscheidend, in welchem Bundesland der Anbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergeben sich nach diesen Vorgaben mehrere Zuständigkeiten oder hat der Anbieter seinen Sitz im Ausland, entscheidet die Landesmedienanstalt, die zuerst mit der Sache befasst worden ist.

Die für das entsprechende Bundesland jeweils zuständige Behörde kann sodann der nachfolgenden Liste entnommen werden:

Baden-Württemberg
Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK)

Bayern
Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)

Berlin und Brandenburg
Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB)

Bremen
Bremische Landesmedienanstalt (brema)

Hamburg und Schleswig-Holstein
Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH)

Hessen
Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR)

Mecklenburg-Vorpommern
Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV)

Niedersachsen
Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM)

Nordrhein-Westfalen
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)

Rheinland-Pfalz
Medienanstalt Rheinland-Pfalz (Medienanstalt RLP)

Saarland
Landesmedienanstalt Saarland (LMS)

Sachsen
Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM)

Sachsen-Anhalt
Medienanstalt Sachsen-Anhalt

Thüringen
Thüringer Landesmedienanstalt (TLM)

Über den Autor

Daniel Geisler ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter. Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de