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Links zu externen Websites sind ein gern genutztes Mittel, um die Inhalte der eigenen Website zu erweitern und sie mit zusätzlichen Informationen auszustatten. Durch Links gelangt der Nutzer direkt zu der vom Linksetzer bestimmten Website, auf der für den Nutzer z.B. bestimmte Aspekte der ursprünglichen Website detaillierter ausgeführt werden, ohne dass er diese selbst suchen muss.
Obwohl die Verwendung externer Links zahlreiche Vorteile für Nutzer und Betreiber einer Website bietet, kann sie auch rechtliche Gefahren mit sich bringen. Um diese zu vermeiden, ist es zunächst wichtig, die wichtigsten Arten von Links zu kennen:
• Interne Links verweisen auf andere Artikel und Seiten innerhalb derselben Website. Sie erleichtern die Navigation und verbessern die Benutzererfahrung, indem sie den Leser schnell zu verwandten Inhalten weiterleiten.
• Externe Links verweisen den Leser auf Websites anderer Betreiber. Diese können auf relevante Quellen verweisen oder detaillierte Informationen zu anderen Themengebieten bereitstellen. Oft verweisen externe Links jedoch nicht auf bestimmte Einträge, sondern nur auf die Startseite einer anderen Website.
• Anders ist das bei Deep Links. Durch diese gelangt der Benutzer zu spezifischen Inhalten, wie Artikeln oder Produkten auf externen Websites.
• Links, die direkt von der ursprünglichen Quelle geladen werden, wenn ein Benutzer die Website besucht, nennt man Hotlinks. Diese kommen oft in Form von Videos oder Bildern vor und müssen nicht manuell vom Leser geöffnet werden. Stattdessen laden sie automatisch bei Besuch der aufgerufenen Website.
Grundsätzlich sind Website-Betreiber nicht für die Inhalte hinter externen Links, also die Informationen, die von Dritten bereitgestellt werden, verantwortlich. Es gilt der Grundsatz, dass jeder Website-Betreiber für seine eigenen Inhalte haftet. Zu dieser Grundregel müssen allerdings einige wichtige Ausnahmen und Bedingungen beachtet werden.
Zunächst darf sich der Website-Betreiber die fremden Inhalte nicht zu eigen machen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Linksetzer die fremden Inhalte wie eigene darstellt oder wenn das Kuratieren von Links sowie die Inhalte der verlinkten Website ein wesentlicher Bestandteil des eigenen Geschäftsmodells sind (BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az. I ZR 74/14). Das bedeutet, dass fremde Inhalte auch als solche gekennzeichnet werden müssen. Es muss stets deutlich zu erkennen sein, dass verlinkte Inhalte von einem Dritten stammen. Ist nicht zu erkennen, dass es sich um externe, fremde Links handelt, kann das zu einer Haftung für dahinter befindliche, rechtswidrige Inhalte führen, die der Haftung für eigene Inhalte entspricht. Diese Problematik besteht besonders häufig bei Hotlinks, da diese nahtlos in die eigene Website eingebettet werden. Bei ihnen ist nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich um einen fremden Inhalt handelt. Deshalb ist es wichtig, externe Links als solche erkennbar zu machen und ausdrücklich zu erklären, dass es sich um fremde Inhalte handelt. Nur so können Website-Betreiber sicher gehen, dass sie sich fremde Links nicht versehentlich zu eigen machen.
In Bezug auf externe Links auf rechtswidrige Inhalte, die sich der Linksetzer nicht zu eigen gemacht hat, hängt die Frage der Haftung davon ab, ob der Website-Betreiber bei der Auswahl des Links eigene Sorgfaltspflichten verletzt hat. Waren verlinkte Rechtsverletzungen leicht erkennbar oder musste der Linksetzer mit ihnen aufgrund des Geschäftsmodells oder anderer Umstände rechnen, haftet der Linksetzer. Erlangt der Linksetzer erst später Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten, die ggf. durch Veränderung der externen Website entstanden sind, ist er dazu verpflichtet, den zugehörigen Link umgehend zu entfernen. Tut er das nicht und lässt den Link mit rechtswidrigem Inhalt trotz Kenntnis auf seiner Website bestehen, haftet er unter Umständen. Der Umfang der vorgenannten Sorgfaltspflichten steigt und sinkt je nach Einzelfall: Bei Deep Links ist die Sorgfaltspflicht größer als bei „einfachen“ Links. Gewerblich tätige Linksetzer treffen höhere Sorgfaltspflichten als solche, die links rein privat und ohne Gewinnerzielungsabsicht setzen.
Gewerbliche Linksetzer, die Verlinkungen mit Gewinnerzielungsabsichten erstellen, treffen deutlich erhöhte Sorgfaltspflichten. Das gilt insbesondere für urheberrechtliche Verstöße. Der EuGH entschied nämlich mit Urteil vom 08.09.2016, Az. C-160/15, dass gewerbliche Linksetzer grundsätzlich für Urheberrechtsverletzungen auf verlinkten Websites haften. Es gilt nach Ansicht des EuGH die Vermutung, dass der Linksetzer Kenntnis von der Rechtsverletzung hatte. Das bedeutet für gewerbliche Linksetzer, dass verlinkte Inhalte vor Veröffentlichung des Links genau auf Rechtsverletzungen überprüft werden müssen.
Auch abseits des vorgenannten Urteils ist bei Links auf urheberrechtlich geschützte Werke besondere Vorsicht geboten. Die Nutzung solcher Inhalte ist grundsätzlich nur mit entsprechender Zustimmung des Rechteinhabers zulässig. Verlinkt ein Website-Betreiber derart geschützte Inhalte ohne diese Zustimmung oder verlinkt er eine Website, die selbst urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Zustimmung des Rechteinhabers enthält, können rechtliche Konsequenzen auf den Linksetzer zukommen.
Bei Links auf fremde Inhalte sollten Sie zunächst darauf achten, sich diese fremden Inhalte nicht zu eigen zu machen. Sie sollten ausdrücklich erklären und kenntlich machen, dass es sich bei dem verlinkten Material um Inhalte Dritter handelt. Vor der Veröffentlichung eines Links sollten die dahinter befindlichen Inhalte außerdem überprüft werden. Je größer die Sorgfaltspflicht, etwa weil Sie gewerblich handeln oder die verlinkte Website besonders anfällig für rechtswidrige Inhalte ist, desto gründlicher muss diese Überprüfung ausfallen. Schließlich sollten Sie, jedenfalls dann, wenn Sie erhöhte Sorgfaltspflichten treffen, verlinkte Inhalte regelmäßig auf rechtswidrige Änderungen überprüfen. Soweit Sie auf diese Weise oder durch entsprechende Mitteilung von rechtswidrigen Inhalten Kenntnis erlangen, müssen Sie den betroffenen Link umgehend entfernen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2015 - I ZR 74/14
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 08.09.2016 - C-160/15
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