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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Urteil vom 12.06.2025 (Az. III ZR 109/24) zu wesentlichen Fragen rund um das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) geäußert. Zu dessen Anwendbarkeit und Auslegung hatte es bislang – insbesondere im Zusammenhang mit Online-Coaching-Verträgen – unterschiedlichste Ansichten in den oberen Instanzen gegeben. Welche Fragen genau der BGH in dieser Entscheidung beantwortet hat und welche Konsequenzen sich daraus ergeben, fassen wir im Folgenden zusammen.
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Die Parteien stritten um die Rückzahlung aus einem Online-Coaching-Vertrag. Ein Teilnehmer buchte bei einem Coaching-Unternehmen ein „9-Monats-Business-Mentoring-Programm“ zum Gesamtpreis von 47.600 €, das ein bereits zuvor erworbenes „Trading-Coaching“ im Wert von 23.800 € umfasste. Nach Teilnahme an einigen Online-Inhalten kündigte der Teilnehmer den Vertrag fristlos und verlangte sein Geld zurück – unter anderem mit dem Argument, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig, da keine behördliche Zulassung vorlag.
Die Anbieterin wehrte sich zunächst erfolgreich vor dem Landgericht. Auf die Berufung des Teilnehmers gab das Oberlandesgericht Stuttgart der Klage in der Folge jedoch statt. Dagegen legte die Anbieterin Revision ein, die der BGH nun im Ergebnis zurückwies.
Der BGH stellte dabei klar, dass der Vertrag über das „Business-Mentoring-Programm“ alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG erfülle und dieses deshalb Anwendung finde.
Zunächst ging er davon aus, dass das Programm eine „entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten“ sei, weil im Zentrum des Programms nicht bloß individuelle Beratung, sondern strukturierte Wissensvermittlung stehe und die Programmbeschreibung explizit Lernziele wie Marketing, Vertrieb, Unternehmensorganisation und Mindset nenne. Die Begriffe seien angesichts des Gesetzeszwecks ohnehin weit auszulegen.
Weiter stellte er fest, dass die notwendige räumliche Trennung von Lehrendem und Lernenden auch dann gegeben sei, wenn manche Teile live per Videokonferenz stattfinden. Bemerkenswert war diesbezüglich insbesondere, dass der BGH aufgezeichnete Live-Inhalte, die später durch den Lernenden erneut zeitversetzt abgespielt werden können, als asynchronen Unterricht ansah.
Daneben nahm der BGH eine Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden an. Ausreichend sei es dafür bereits, wenn der Teilnehmer Fragen stellen könne, auf die der Anbieter individuell eingehe. Auch Hausaufgaben oder begleitende Workshops würden dafür genügen.
Abschließend stellte der BGH – was sehr bemerkenswert ist - noch fest, dass die Anwendung des FernUSG nicht davon abhänge, ob der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wurde. Dieses sei auch auf Unternehmer anwendbar.
Da die Anbieterin nicht über die notwendige behördliche Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) verfügte, war der Vertrag gem. § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, woraus ein Rückzahlungsanspruch des Teilnehmers resultierte. Zwar sei im Rahmen der sog. Saldotheorie eine Verrechnung mit dem Wert der erbrachten und erhaltenen Leistungen möglich, dazu habe die Anbieterin jedoch nicht ausreichend vorgetragen.
Das FernUSG wurde 1976 geschaffen, um Lernende bei Fernlehrgängen zu schützen. Der BGH zeigt nun, dass es auch auf moderne Online-Angebote unabhängig von einer Verbrauchereigenschaft Anwendung finden kann, wenn diese strukturierte Wissensvermittlung beinhalten und hauptsächlich asynchron stattfinden.
Anbieter sollten deshalb genau prüfen, ob ihre Leistungen unter das FernUSG fallen und sie infolgedessen eine behördliche Zulassung der ZFU benötigen.
Verbraucher haben durch das FernUSG gegebenenfalls ein Instrument an der Hand, um eingegangene Verträge rückabzuwickeln.
Dafür bedarf es jedoch immer einer genauen Beurteilung des Einzelfalls.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.06.2025 - Aktenzeichen III ZR 109/24
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