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Gesundheitsbezogene Angaben über pflanzliche Stoffe (sogenannte Botanicals) in Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln sind seit Jahren rechtlich umstritten. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem wegweisenden Urteil vom 30. April 2025 (AZ C-626/21) für mehr Klarheit gesorgt. Die Entscheidung betrifft Unternehmen, die mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben und solche Stoffe in ihren Produkten verwenden.
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Gesundheitsbezogene Angaben über pflanzliche Stoffe und andere Lebensmittel sind Aussagen, die einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und der Gesundheit herstellen. Solche Aussagen sind gemäß der EU-Verordnung Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung) grundsätzlich nur zulässig, wenn sie wissenschaftlich belegt und von der Europäischen Kommission zugelassen wurden.
Das Problem: Für viele pflanzliche Stoffe gibt es zwar Einreichungen bei der EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), aber keine abschließende wissenschaftliche Bewertung. Viele Anträge liegen seit Jahren auf Eis. Bis zu einer Entscheidung über diese Claims wurde eine Übergangsregelung geduldet, bei der nationale Behörden teilweise unterschiedliche Maßstäbe angelegt haben. Dies führte zu Rechtsunsicherheit für Unternehmen.
Der EuGH hat nun klargestellt: Auch gesundheitsbezogene Angaben über pflanzliche Stoffe, deren Bewertung noch aussteht, fallen unter die Health-Claims-Verordnung und unterliegen damit ihren strengen Anforderungen.
Konkret ging es im Urteil um die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit dem Hinweis, dass Safran- und Melonensaftextrakt stimmungsaufhellend wirken und Stress reduzieren können. Der EuGH stellt klar, dass gesundheitsbezogene Aussagen über Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel nur dann zulässig sind, wenn sie den Anforderungen der Verordnung genügen.
Für Unternehmen bedeutet das: Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben zu pflanzlichen Stoffen ist derzeit verboten.
Eine Ausnahme kann gelten, wenn die Angaben unter eine Übergangsregelung aus dem Jahr 2006 fallen – was im vorliegenden Fall nach Ansicht des EuGH nicht der Fall war.
Das Urteil des EuGH hat weitreichende Folgen für Hersteller und Händler von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln, die mit gesundheitsbezogenen Angaben über pflanzliche Stoffe werben:
Tipp: Unternehmen sollten alle verwendeten gesundheitsbezogenen Angaben über pflanzliche Stoffe durch Experten rechtlich prüfen lassen. Nur so kann man wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder Bußgeldern vorbeugen.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 30.04.2025 - Aktenzeichen C-386/23
Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 30.04.2025
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