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Meta darf ab dem 27. Mai 2025 öffentlich sichtbare Nutzerdaten von Facebook und Instagram für das Training Künstlicher Intelligenz verwenden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln am 23. Mai 2025 in einem Eilverfahren entschieden. Ein Versuch der Verbraucherzentrale NRW, diese Datenverarbeitung per einstweiliger Verfügung zu stoppen, hatte keinen Erfolg.
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Meta, der Konzern hinter Facebook und Instagram, kündigte im April 2025 an, öffentlich zugängliche Informationen aus Nutzerprofilen künftig für die Entwicklung und Schulung seiner KI-Systeme zu verwenden. Betroffen sind nur Daten, die nach Mitte 2024 öffentlich gemacht wurden – etwa durch öffentliche Profile oder Beiträge, die auch über Suchmaschinen auffindbar sind. Nutzer, die dies nicht wollen, können entweder ihre Profile auf „nicht-öffentlich“ umstellen oder der Nutzung ausdrücklich widersprechen.
Die Verbraucherzentrale NRW sah hierin einen Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen und beantragte daher ein gerichtliches Verbot dieser Praxis. Konkret berief sich die Organisation auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den Digital Markets Act (DMA).
Das OLG Köln wies den Antrag zurück. Nach vorläufiger Einschätzung liege weder ein DSGVO-Verstoß noch ein Verstoß gegen den DMA vor. Die Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass Meta ein legitimes Interesse verfolge. Das Training von KI benötige große, realitätsnahe Datenmengen, die öffentlich verfügbar sind. Zudem habe Meta Maßnahmen ergriffen, um sensible Daten zu schützen – etwa durch Verzicht auf die Verarbeitung von Namen, E-Mail-Adressen oder anderen eindeutigen Identifikatoren.
Auch die zuständigen Datenschutzbehörden, darunter die irische Aufsichtsbehörde und der Hamburgische Datenschutzbeauftragte, hatten zuvor keine grundsätzlichen Bedenken gegen die geplante Datenverarbeitung geäußert. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hatte im Dezember 2024 bereits Empfehlungen abgegeben, die Meta nach Angaben des Gerichts weitgehend umgesetzt hat.
Das Urteil erfolgte im Rahmen eines Eilverfahrens, also auf Basis einer summarischen Prüfung. Eine tiefergehende Prüfung ist in einem Hauptsacheverfahren möglich, falls die Verbraucherzentrale diesen Weg wählt. Eine Revision zum Bundesgerichtshof ist im Eilverfahren ausgeschlossen.
Die Entscheidung des OLG Köln hat Signalwirkung. Sie bestätigt, dass Unternehmen unter bestimmten Bedingungen öffentlich zugängliche Nutzerdaten zur Weiterentwicklung von KI-Systemen verwenden dürfen. Der Datenschutz bleibt dabei ein wichtiger Prüfstein, doch das Gericht erkennt Metas Vorgehen – zumindest vorläufig – als verhältnismäßig und rechtmäßig an.
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