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„Framing“ kann Urheberrechte verletzen

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich in seinem Urteil vom 09.03.2021 (C-392/19) damit befasst, was beim „Framing” zu beachten ist. In diesem Artikel fassen wir für Sie die wichtigsten Informationen zusammen.

Was ist „Framing“?

Framing - auch bekannt unter dem Begriff „Inline-Linking“ - ist im technischen Kontext das Zueigenmachen von fremden Inhalten oder vollständigen Websites durch das Einbinden in das eigene Frameset. Für den Besucher der Website sind die fremden Inhalte oder die fremde Website nicht erkennbar, sondern sie erscheinen als Teil der aufgesuchten Website.

Auch in der Adresszeile des Browsers steht weiterhin der Name der aufgesuchten Website, in die die andere Website jedoch eingebunden ist. Beispielsweise wird auf einem Blog zu einem Artikel ein YouTube-Video eingebunden. Das YouTube-Video ist in dem Rahmen („Frame“) des Blogbeitrags verlinkt und kann abgespielt werden, ohne jedoch auf die ursprüngliche Website weiterzuführen.

Hintergrund der EuGH Entscheidung

Der EuGH hat anlässlich eines Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne der europäischen Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) entschieden. Vorausgegangen war ein Rechtsstreit zwischen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK) und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst), einer Gesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten an Werken der bildenden Künste in Deutschland.

Die SPK beabsichtigte Werke aus dem Repertoire der VG Bild-Kunst in Form von Vorschaubildern - sogenannten Thumbnails - auf ihrer Website zu zeigen. Hierzu sollte ein Lizenzvertrag mit der VG Bild-Kunst geschlossen werden. Die VG Bild-Kunst setzte jedoch für den Abschluss eines Lizenzvertrags voraus, dass die SPK sich dazu verpflichtet, wirksame technische Maßnahmen gegen Framing zu ergreifen.

Was hat der EuGH entschieden?

In seinem Urteil hat der EuGH entschieden: Wenn der Rechteinhaber auf seiner Website technische Maßnahmen ergriffen hat, die den Zugang zu seinen Inhalten von anderen Websites im Wege der Framing-Technik beschränken, stellt diese Zugänglichmachung die erste öffentliche Wiedergabe dar.

Als zweite öffentliche Wiedergabe sieht der EuGH die Zugänglichmachung im Wege der Framing-Technik auf der anderen Website an. Die ursprüngliche Zugänglichmachung auf der Ausgangswebsite und die Zugänglichmachung auf der anderen Website mittels der Framing-Technik sind somit unterschiedliche öffentliche Wiedergaben. Für eine solche öffentliche Wiedergabe im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie ist aber die Erlaubnis des Rechteinhabers erforderlich.

Anders verhält es sich - wie der EuGH in einem anderen Urteil (C-301/15) im Jahr 2016 entschieden hat - wenn der Rechteinhaber keine technischen Maßnahmen gegen die Framing-Technik ergriffen hat und im Wesentlichen angenommen werden kann, dass er die Wiedergabe gegenüber sämtlichen Internetnutzern erlaubt hat. Entscheidend ist somit, ob der Website Betreiber technische Maßnahmen ergriffen hat und somit gezeigt hat, dass er die Wiedergabe seiner Inhalte nicht an sämtliche Internetnutzer, sondern nur beschränkt auf die Nutzer seiner eigenen Website erlaubt.

Worauf müssen Website Betreiber achten?

Website Betreiber müssen beim Gestalten ihrer Website bei der Wiedergabe von fremden Inhalten oder Websites mittels der Framing-Technik darauf achten, ob technische Vorkehrungen gegen das Framing getroffen worden sind. Wenn die Wiedergabe nur durch eine Umgehung technischer Vorkehrungen möglich ist, darf die Wiedergabe nur mit Erlaubnis des Rechteinhabers erfolgen. Andernfalls werden durch die Wiedergabe Urheberrechte verletzt.

Über den Autor

Nils Volmer, LL.M. ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter. Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de