Foto- und Videoklau im Internet: Was Betroffene tun können

Für Fotografen ist es immer wieder ein Ärgernis: Man nimmt sich viel Zeit, um in aufwendigen Sessions und mit teurem Equipment hochwertige Fotografien oder Videos zu produzieren, nur um dann später festzustellen, dass ein Dritter, vielleicht sogar ein Konkurrent, genau diese Fotos oder Videos für seine Produkte oder auf seiner Website verwendet. Natürlich wurde vorher auch nicht um Erlaubnis gebeten. Unter welchen Voraussetzungen und auf welche Weise der Betroffene dagegen vorgehen kann, soll im Folgenden näher beleuchtet werden.
Inhalt
Was für Fotografien und Videos sind geschützt?
Zunächst stellt sich die Frage, ab wann ein Foto oder Video geschützt ist.
Dies lässt sich im Ergebnis recht leicht beantworten. Denn so gut wie jedes Foto oder Video, selbst wenn es sich dabei nur um einen Schnappschuss handelt, genießt ab der Erstellung Schutz nach dem Urhebergesetz.
Für Fotografien kommt dabei zunächst ein Schutz als sogenannte „Lichtbildwerke“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG in Betracht, Videos können als „Filmwerke“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG geschützt sein.
Grundsätzlich wird das Lichtbildwerk definiert als die optische Wiedergabe mittels technischer Einrichtungen unmittelbar aufgenommener Gegenstände und Ereignisse aus Natur und Gesellschaft in statischer Form. Im Wesentlichen identisch ist die Definition des Filmwerks mit dem Unterschied, dass hier eine Aneinanderreihung von Bildern in kurzer Zeitfolge mit oder ohne Ton vorliegen muss, die einen realistischen Bewegungsablauf erzeugt.
Um ein „Werk“ im vorgenannten Sinne zu sein, muss es sich bei dem Foto oder Video jedoch immer um eine persönliche geistige Schöpfung handeln. Es muss also eine gewisse Schöpfungshöhe, ein gestalterisches Element, erreicht werden. Ob ein solches gegeben ist, hängt von der Gestaltung im Einzelfall ab und ist nicht immer einfach zu beurteilen.
Wie anfangs beschrieben, ist diese Voraussetzung aber hinsichtlich des Schutzes im Allgemeinen kaum von Bedeutung und kann deshalb in den meisten Fällen unbeachtet bleiben. Denn auch einfache Amateuraufnahmen genießen als sogenannte „Lichtbilder“ i.S.d. § 72 UrhG mit Ausnahme der kürzeren Schutzdauer (50 statt 70 Jahre) quasi denselben Schutz. Gleiches gilt für einfache Videoaufnahmen, die zumindest als „Laufbilder“ i.S.d. § 95 UrhG in dieser Weise geschützt sind.
In welchem Umfang sind Fotografien und Videos geschützt?
Dem Urheber stehen grundsätzlich alle Verwertungsrechte an der Fotografie bzw. dem Video zu.
Die im Zusammenhang mit der Nutzung im Internet regelmäßig betroffenen Rechte sind das Vervielfältigungsrecht aus § 16 UrhG sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG.
Unter dem Vervielfältigungsrecht versteht man das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Indem ein Internetnutzer die Fotografie oder das Videos im Internet hochlädt, sei es auf der eigenen Website, im Shop oder Social-Media-Profil, vervielfältigt er es und macht es, sofern es nicht nur für einen kleinen, abgrenzbaren Kreis bestimmt ist, öffentlich zugänglich.
Wenn der Urheber dieser Nutzung nicht zugestimmt hat und keine besonderen Schranken des Urheberrechts (z.B. das Zitatrecht) greifen, wird er dadurch in seinen Rechten verletzt.
Was hat der Urheber für Ansprüche?
Dem Urheber stehen gegen denjenigen, der seine Fotos oder Videos unberechtigt nutzt und dadurch seine Rechte verletzt, unterschiedliche Ansprüche zu:
Zunächst kann er gem. § 97 Abs. UrhG selbstverständlich die Löschung des Fotos oder Videos verlangen. Daneben hat er einen Unterlassungsanspruch, der nur dadurch erfüllt werden kann, dass der Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt. Wird in der Folge dagegen verstoßen, ist eine von dem Urheber in der Regel nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe verwirkt.
Aus § 97 Abs. 2 UrhG hat der Urheber zusätzlich gegen einen schuldhaft, das heißt zumindest fahrlässig Handelnden, einen Anspruch auf Schadensersatz. Zur Berechnung der Höhe hat er dabei unterschiedliche Möglichkeiten. Regelmäßig wird Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenz verlangt. Hat der Urheber keine Lizensierungspraxis, die als Maßstab gelten kann, so wird bei professionellen Fotografien häufig auf die sogenannte MFM-Tabelle zurückgegriffen. Dabei handelt es sich um eine Übersicht der aktuell üblichen Honorare, die jährlich von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing erstellt wird.
Sollte der Urheber den Umfang und die Dauer der Verletzung und deshalb auch die Höhe des Schadensersatzes aus der Ferne nicht genau einschätzen können, hilft ihm daneben ein Auskunftsanspruch, der in § 101 UrhG kodifiziert ist.
Schließlich hat der Urheber gegen den Verletzer auch einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten in gesetzlicher Höhe, sofern er zur Wahrung seiner Rechte einen Anwalt eingeschaltet hat.
Wie kann der Urheber seine Rechte verfolgen?
Zunächst sollte der Urheber die Verletzung seiner Rechte durch einen Anwalt außergerichtlich abmahnen lassen. Dabei wird der Verletzer zunächst auf die Verletzung hingewiesen und zur Entfernung sowie Unterlassung aufgefordert. Regelmäßig liegt einer solchen Abmahnung auch bereits eine vorgefertigte Unterlassungserklärung bei. Die Kosten einer berechtigten Abmahnung sind dem Urheber wie beschrieben in gesetzlicher Höhe zu erstatten.
Sollte der Verletzer darauf nicht reagieren, ist die Inanspruchnahme der Gerichte geboten.
Sofern die Kenntnisnahme der Verletzung noch nicht allzu weit zurückliegt und man eine schnelle Entfernung und Unterlassung erwirken möchte, kommt ein Eilverfahren in Form einer einstweiligen Verfügung in Betracht.
Wenn daneben auch Auskunft und Schadensersatz gerichtlich geltend gemacht werden sollen, so kann dies in Form einer (Stufen-)Klage erfolgen. Da die Streitwerte zumindest bei professionell erstellten Fotografien und Videos regelmäßig die 5.000 €-Marke übersteigt, muss sich der Urheber in diesen Fällen vor den Gerichten von einem Anwalt vertreten lassen.
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass dem Urheber nach dem Gesetz umfassende Rechte an seinem Werk zustehen, deren Verletzung er sich nicht gefallen lassen muss. Da es sich bei den Werken darüber hinaus häufig um das Kapital des Urhebers (z.B. eines professionellen Fotografs) handelt, sollten solche Verletzungen stattdessen konsequent verfolgt und geahndet werden.
Wenn auch Sie von einem Foto- oder Videoklau betroffen sind und dagegen außergerichtlich oder gerichtlich vorgehen möchten, unterstützen wir Sie dabei schnell und unkompliziert. Kommen Sie gerne auf uns zu.