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Filmfigur „Miss Moneypenny“ genießt keinen Werktitelschutz

Der Bundesgerichtshof hat am 4. Dezember 2025 (I ZR 219/24) entschieden, dass der Name der Filmfigur „Miss Moneypenny“ keinen Werktitelschutz genießt.

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Hintergrund war ein Streit zwischen der Rechteinhaberin an den „James Bond“-Filmen und einem Unternehmen, das unter den Bezeichnungen „MONEYPENNY“ und „MY MONEYPENNY“ Sekretariats- und Assistenzdienste in Deutschland bewirbt. Die Rechteinhaberin wollte sich aus Werktitelschutz gegen die Nutzung wehren und verlangte unter anderem Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

Damit blieb sie nach Abweisung der Klage durch Landgericht und Berufungsgericht nun auch vor dem BGH ohne Erfolg.

Dieser bestätigt zwar grundsätzlich, dass auch Namen fiktiver Figuren Werktitelschutz erlangen können. Dafür müsse die Figur aber selbst ein im zeichenrechtlichen Sinn bezeichnungsfähiges Werk sein. Dies erfordere ein immaterielles Arbeitsergebnis, das nach der Verkehrsanschauung eigenständig benennbar sein müsse. Erforderlich sei eine vom Grundwerk losgelöste Selbständigkeit und Bekanntheit der Figur. Diese könne sich zum Beispiel auf einer markanten optischen Gestaltung oder ausgeprägten, wiederkehrenden Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen ergeben.

Genau daran fehle es der Filmfigur „Miss Moneypenny“ in den Bond-Filmen jedoch laut BGH. Weder eine bestimmte, unverwechselbare optische Ausgestaltung noch besonders prägnante Charakterzüge würden dieser die nötige Individualität verleihen, um als selbständiges Werk zu gelten. Maßgeblich sei ausschließlich die Ausprägung innerhalb der Filme. Außerhalb der Filme zugeschriebene Eigenschaften dürften für die Beurteilung nicht herangezogen werden.

Deshalb konnte die Klägerin im Ergebnis keine Ansprüche aus Werktitelschutz herleiten.

Die Entscheidung zeigt, dass prominente Namen aus Film und Fernsehen nicht automatisch als Werktitel geschützt sind. Zu beachten ist dennoch, dass andere Schutzinstrumente wie beispielsweise Markenrechte davon unberührt bleiben und stets gesondert zu prüfen sind.

Über den Autor

Daniel Geisler ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Externer Datenschutzbeauftragter. Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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