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Ein aktuelles Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) betrifft die Frage der Haftung von Online-Plattformen für fremde Inhalte. Der EuGH entschied, dass Betreiber von Online-Plattformen, auf denen Nutzer Anzeigen veröffentlichen, für deren Veröffentlichung die Plattform gemeinsam Verantwortliche gem. Art. 26 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist, weitreichende proaktive Pflichten treffen – insbesondere, wenn es um sensible Daten geht.
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Die Entscheidung des EuGH geht auf einen Rechtsstreit in Rumänien zurück, in dem eine Klägerin die Russmedia Digital SRL, Betreiberin der Online-Plattform (www.publi24.ro), verklagt hatte. Ein anonymer Dritter hatte auf der Plattform eine Anzeige geschaltet, in der die Klägerin als Anbieterin "sexueller Dienstleistungen" dargestellt wurde, inklusive ihrer Fotos und Telefonnummer und ohne ihre Einwilligung. Die Klägerin machte immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend. Die rumänischen Gerichte mussten klären, ob Russmedia als Host Provider für diese Inhalte haftet oder ob das Haftungsprivileg des Art. 6 DSA (Digital Services Act) greift. Greift das Haftungsprivileg, gilt das „Notice and take down“-Prinzip. Das bedeutet, Plattformbetreiber müssen erst nach Kenntnis von einer Rechtsverletzung aktiv werden.
Der EuGH stellte klar, dass die in der Anzeige verwendeten Informationen, insbesondere die Angaben zu "sexuellen Dienstleistungen," sensible Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO darstellen, da sie das Sexualleben einer natürlichen Person betreffen. Der Schutz sensibler Daten erfordert einen besonders hohen Schutz. Der EuGH bejahte bezüglich der Verarbeitung dieser Daten die (gemeinsame) Verantwortlichkeit von Russmedia gem. Art. 26 DS-GVO. Diese Einstufung beruht darauf, dass Russmedia aus kommerziellem Eigeninteresse Anzeigen veröffentlichte und sich in den Nutzungsbedingungen weitreichende Rechte an den Inhalten, wie die Befugnis zur Nutzung, Verbreitung und jederzeitigen Entfernung, vorbehielt. Durch die Bereitstellung der Plattform für die Veröffentlichung der Anzeige wirkte Russmedia an der Festlegung der Mittel der Verarbeitung mit und beeinflusste maßgeblich die weltweite Verbreitung der Daten.
Vor dieser Verantwortlichkeit schützt nun nach Entscheidung des EuGH auch das Haftungsprivileg des Art. 6 DSA nicht. Den Plattformbetreiber treffen entsprechend gem. DS-GVO weitreichende proaktive Pflichten, die bereits zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung greifen. In diesem Zusammenhang stellt der EuGH richtigerweise klar, dass der DSA die Vorschriften der DS-GVO unberührt lässt. Bei Anzeigen, die sensible Daten enthalten, muss der Plattformbetreiber gem. DS-GVO mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen Anzeigen identifizieren, die sensible Daten enthalten und prüfen, ob der inserierende Nutzer, der die Anzeige schaltet, tatsächlich die betroffene Person ist, deren sensible Daten enthalten sind. Folgerichtig müsste die Veröffentlichung verweigert werden, wenn der inserierende Nutzer nicht die betroffene Person ist und keine ausdrückliche Einwilligung nachgewiesen werden kann.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 02.12.2025 - C-492/23
https://www.kanzlei-meibers.de/kompetenzen/betrieblicher-datenschutz/
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