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EuGH: Anrede als Pflichtfeld kann gegen die DS-GVO verstoßen

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 09. Januar 2025 (Az. C 394/23) bringt eine wichtige Klarstellung im Bereich des Datenschutzes für Betreiber von Online-Shops und anderen Websites. Das Gericht hat entschieden, dass die zwingende Abfrage der Anrede („Herr“, „Frau“) bei Online-Bestellungen oder in anderen Formularen in der Regel gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verstößt.

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Das Urteil des EuGH

Es ist gängige Praxis, Kunden im Online-Handel mit einer persönlichen Anrede anzusprechen. Viele Betreiber fragen deshalb die Anrede im Bestellprozess oder in Kontaktformularen als Pflichtfeld ab. Ohne Auswahl - und damit Angabe personenbezogener Daten - kann der Kunde den Vorgang dann nicht abschließen. Der EuGH hat nun entschieden, dass diese Praxis gegen den Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO verstoßen kann.

Die Richter stellten fest, dass die Erhebung der Anrede für den eigentlichen Abschluss und die Durchführung eines Vertrages im Normalfall nicht notwendig ist. Der konkrete Fall beschäftigte sich mit der Praxis eines Eisenbahnunternehmens. Es verlangte bei der Bestellung von Fahrkarten die Angabe, ob der Kunde mit „Frau“ oder „Herr“ angesprochen werden will. Nach Ansicht des EuGH kann ein solcher Vertrag jedoch auch ohne diese Information erfüllt werden. Die Kommunikation selbst kann durch Formulierungen, die keine Anrede verwenden, erfolgen.

Auch das Argument des Eisenbahnunternehmens, es bestehe ein berechtigtes Interesse an der Anrede als Pflichtfeld, wurde vom EuGH zurückgewiesen. In diesem Falle ist eine Abwägung der Interessen des Betreibers und der betroffenen Person nötig. Nach Ansicht des EuGH überwiegt das Interesse des Betreibers an einer personalisierten Kommunikation in der Regel nicht die Interessen des Betroffenen.

Konsequenzen für Ihren Webshop oder Ihre Website:

  • Überprüfen Sie Ihre Formulare: Untersuchen Sie, ob die Anrede in Bestellprozessen, Kontaktformularen oder Newsletter-Anmeldungen als Pflichtfeld markiert ist (Übrigens: Bei Newsletter-Anmeldungen ist nur die E-Mail-Adresse wirklich notwendig).
  • Die Anrede muss als optionales Feld gestaltet werden. Sollte das technisch nicht möglich sein, könnte wenigstens eine neutrale Option („keine Angabe“) hinzugefügt werden.
  • Kunden können auch ohne Anrede freundlich angesprochen werden, z.B. mit direkten Formulierungen wie „Guten Tag [Vorname] [Nachname]“
  • Soweit die Anrede in Ihrem Fall tatsächlich zwingend für die Vertragserfüllung notwendig ist (was nur selten der Fall ist), muss dies transparent und nachvollziehbar für die Kunden erläutert werden.

Das Urteil des EuGH erinnert noch einmal an die allgemeine Notwendigkeit, bei der Erhebung personenbezogener Daten den Grundsatz der Datenminimierung zu beachten. Das betrifft nicht nur die Anrede: Auch andere gängige Abfragen wie z.B. Telefonnummer und Geburtsdatum können für den Vertragsschluss überflüssig sein. Werden nicht benötigte Daten in Pflichtfeldern abgefragt, birgt das ein datenschutzrechtliches Risiko. Verzichten Sie deshalb auf unnötige Pflichtfelder und passen Sie Ihre Formulare entsprechend an, um rechtliche Risiken zu minimieren. Ganz nebenbei machen weniger Pflichtfelder auch Kunden und Besuchern das Leben leichter.

Über den Autor

Philipp Eickhoff, LL.M. ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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