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EuG zum Schutz des Batman-Logos

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat am 07.06.2023 (Az.: T-735/21) entschieden, dass das Fledermaus-Symbol in der EU weiterhin als Marke geschützt ist.

Hintergrund der Entscheidung

Das weithin bekannte Batman-Logo ist seit 1996 zu Gunsten von DC Comics als Marke für zahlreiche Waren- und Dienstleistungsklassen eingetragen. Der Schutz umfasst auch Waren der Nizza-Klassen 25 und 28, also Kleidung und Kostüme.

Am 21.01.2019 beantragte ein italienischer Textilhändler beim europäischen Markenamt (EUIPO) die Marke für die Klassen 25 und 28 löschen zu lassen. Der Textilhändler ist der Meinung, die Marke habe für Waren der Klassen 25 und 28 nicht die nötige Unterscheidungskraft.

Seiner Auffassung nach werde die Marke (also das Batman-Logo) von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf die Herkunft der mit der Marke gekennzeichneten Waren wahrgenommen, sondern als reines Zierelement.

Eine solche mangelnde Unterscheidungskraft stellt ein absolutes Eintragungshindernis dar. Marken, die trotz eines absoluten Eintragungshindernisses eingetragen wurden, können für nichtig erklärt und gelöscht werden. Der Textilhändler könnte die Marke in diesem Fall für seine eigenen Produkte benutzen, ohne die Rechte von DC Comics zu verletzen.

Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung dieser Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen.

Das EUIPO hat den Antrag des Textilhändlers zurückgewiesen.

Es ist der Meinung, der angesprochene Verkehr könne das Batman-Logo sehr wohl als Herkunftshinweis verstehen. Das Batman-Logo werde mit der Figur Batman in Verbindung gebracht, die wiederum mit dem Verlang in Verbindung gebracht werde.

Der Textilhändler reichte gegen diese Entscheidung Nichtigkeitsklage vor dem EuG ein.

Die Entscheidung des Gerichts

Das EuG folgt im Wesentlichen der Ansicht des EUIPO, dass die Marke als Herkunftshinweis verstanden werden kann. Es geht dabei zunächst von der Vermutung aus, dass eine einmal eingetragene Marke auch wirksam ist. In dem vorliegenden Nichtigkeitsverfahren ist es dabei Sache des Klägers diese Vermutung zu widerlegen.

Die vom Kläger vorgelegten Beweismittel waren nach Ansicht des EuG jedoch nicht geeignet, die fehlende Unterscheidungskraft der Marke zu belegen. Insbesondere waren die Beweismittel nicht geeignet, Aussagen über die maßgeblichen Verkehrsansichten zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke in 1996 zu treffen. Und hierauf kam es nach Ansicht des EuG maßgeblich an.

Mangels geeigneter Beweismittel traf das EuG daher eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Klägers und wies die Klage ab.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann die Entscheidung noch vom EuGH überprüfen lassen.

Über den Autor

Nils Volmer, LL.M. ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter. Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de