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Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteilen vom 9. Juli 2025 (Az. T-1170/23 bis T-1173/23) entschieden, dass die aus der Form des „Rubik’s Cube“ bestehenden Marken nicht als Unionsmarken hätten eingetragen werden dürfen. Die wesentlichen Merkmale seiner Form seien für die Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich und daher vom Markenschutz ausgeschlossen.
Das EuG bestätigte damit die Entscheidungen des EUIPO, mit denen die Eintragungen für farbige 3D-Marken des Rubik’s Cube in der Warenklasse 28 gelöscht worden waren.
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Der ungarische Professor Ernő Rubik hat den berühmten Zauberwürfel in den 70er-Jahren entwickelt und ließ ihn durch verschiedene Lizenzgeber verwerten. Zwischen 2008 und 2012 ließ die Rechtsvorgängerin der Spin Master Toys UK vier farbige 3D-Marken für unterschiedliche Würfelgrößen eintragen. Jede Marke zeigte einen schwarzen Würfel mit sichtbarem Raster und den sechs typischen Farben Rot, Grün, Blau, Orange, Gelb und Weiß.
2013 beantragte das griechische Unternehmen Verdes Innovations, selbst Herstellerin von Drehpuzzles, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Nichtigerklärung und Löschung dieser Marken. Nach Auffassung von Verdes seien Würfelform, Rasterstruktur und kontrastreiche Farbflächen zwingend erforderlich und damit technisch bedingt, um das Puzzle spielen und lösen zu können. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, deren Form zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.
Das EUIPO folgte der Argumentation und gab den Anträgen auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marken statt. Spin Master Toys UK legte gegen diese Entscheidungen beim EuG Rechtsmittel ein und argumentierte, die angegriffenen Marken enthielten wesentliche Merkmale, die nicht allein auf ihre Form zurückzuführen seien und zudem nicht zwingend einer technischen Funktion dienten.
Das EuG wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung des EUIPO.
Das Gericht wies in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass ein Markenschutz nicht gewährt werden kann, wenn alle wesentlichen Merkmale einer Form zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind. „Wesentliche Merkmale“ seien dabei die prägenden Elemente des Zeichens, nicht aber geringfügige willkürliche Elemente.
Im konkreten Fall bewertete das Gericht die sechs auf den Würfelseiten angebrachten Farben und deren Anordnung nicht als eigenständige wesentliche Merkmale. Sie seien im Vergleich zu Form, Gitterstruktur und klarer Abgrenzung der Flächen von untergeordneter Bedeutung und dienten ausschließlich dazu, die einzelnen Würfelseiten durch eine Kontrastwirkung voneinander zu unterscheiden.
Zudem sei die farbliche Differenzierung der kleinen Quadrate untrennbar mit der funktionalen Form des Würfels verbunden. Selbst das Hinzufügen von Farben ändere nichts daran, dass die Marke im Kern aus einer rein funktionalen, klar definierten Form bestehe.
Schließlich stellte das Gericht fest, dass alle prägenden Elemente – Form, Gitter und Farbkontrast – technisch notwendig sind. Insbesondere ermögliche der Farbkontrast die optische Unterscheidung jeder Würfelseite und jedes einzelnen Quadrats innerhalb der Gitterstruktur und sei damit ebenfalls funktional bedingt.
Damit bestätigte das EuG die Löschung der Marken für Waren der Klasse 28. Dienstleistungen, die ebenfalls von einzelnen Marken abgedeckt sind, waren nicht Gegenstand der Verfahren und bleiben formal geschützt.
Die Urteile verdeutlichen, dass technische Gestaltungsmerkmale nicht durch das Markenrecht monopolisiert werden können. Markenschutz dient der Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft, nicht dem Schutz technischer Lösungen. Hierfür ist das Patent- oder Designrecht zuständig.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das gegen die Entscheidung zulässige Rechtsmittel ist jedoch auf Fragen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt und dürfte daher nur geringe Erfolgsaussichten haben.
Das EuG hält an seiner strengen Linie fest: Wenn die prägenden Merkmale einer Form technisch bedingt sind, scheidet Markenschutz aus, selbst bei ikonischen Produkten. Hersteller sollten bereits bei der Produktentwicklung prüfen, ob eine 3D-Marke überhaupt in Betracht kommt oder ob Design- oder Patentschutz der zielführendere Weg ist.
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