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EuG: Die Marke „Testarossa“ ist nicht verfallen – Ferrari darf die Marke behalten

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 2. Juli 2025 (Az. T-1103/23 und T-1104/23) entschieden, dass die Wortmarke „Testarossa“ nicht verfallen ist und Ferrari sie weiterhin behalten darf. Trotz der seit Jahrzehnten eingestellten Neuproduktion von Neufahrzeugen habe eine ernsthafte Markenbenutzung vorgelegen, insbesondere im Gebrauchtwagengeschäft und durch Lizenzvergaben für Modellfahrzeuge.

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Hintergrund der Entscheidung

Der Kläger, der Unternehmer Kurt Hesse, wollte sich die Markenrechte an der Bezeichnung „Testarossa“ für Produkte wie E-Bikes oder Rasierer sichern. Die Marke war bereits seit 2007 u. a. für Automobile, Einzelteile, Zubehör und Modellfahrzeuge europaweit als Unionsmarke zugunsten von Ferrari eingetragen. Hesse argumentierte, Ferrari habe die Marke in der EU über Jahre hinweg nicht mehr aktiv genutzt, insbesondere nicht für neue Fahrzeuge.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) folgte der Argumentation von Hesse -zumindest teilweise- und erklärte die Marke für verfallen. Als maßgeblicher Zeitraum für die Beurteilung galt dabei der Zeitraum von 2010 bis 2015. Ferrari erhob gegen diese Entscheidung Klage vor dem EuG.

Entscheidung des EuG

Das EuG hob die Entscheidungen des EUIPO auf und urteilte, dass die Marke nicht verfallen war. Das Gericht stellte klar, dass Ferrari die Marke „Testarossa“ in dem relevanten Zeitraum ernsthaft benutzt habe. Entscheidend waren dabei insbesondere drei Aspekte:

Zum einen kann der Vertrieb von Gebrauchtwagen nach Auffassung des Gerichts eine ernsthafte Benutzung der Marke darstellen, wenn autorisierte Vertragshändler mit Zustimmung des Markeninhabers handeln. Diese Zustimmung -ausdrücklich oder stillschweigend- liege nach Auffassung des Gerichts in diesem Fall vor. Auch habe sich Ferrari aktiv in den Wiederverkauf gebrauchter Fahrzeuge eingebracht, z. B., indem Bescheinigungen über die Echtheit einzelner Fahrzeuge ausgestellt wurden.

Zum anderen konnte Ferrari im Hinblick auf Ersatzteile und Zubehör zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass eine Nutzung unter der Marke „Testarossa“ stattfand. Zwar wurde der Vertrieb größtenteils von Dritten übernommen, jedoch deutete die von Ferrari selbst vorgenommene Echtheitsprüfung wesentlicher Bauteile auf eine markenmäßige Nutzung mit deren Zustimmung hin.

Besonders relevant war für das Gericht schließlich die markenmäßige Nutzung für Modellfahrzeuge: Laut Gericht sei eine Lizenznutzung stets dann markenrechtlich relevant, wenn der Eindruck einer betrieblichen Verbindung zwischen dem Lizenznehmer und dem Markeninhaber entstehe. Modellfahrzeuge mit dem Zusatz „offizielles Produkt unter Ferrari-Lizenz“ erfüllten diese Voraussetzung. Auch insoweit liege -so das Gericht- eine ernsthafte Benutzung der Marke „Testarossa“ vor.

Bedeutung der Entscheidung

Das Gericht betont, dass der Schutz einer Marke nicht allein von der Produktion neuer Waren abhängt. Vielmehr kann auch der autorisierte Wiederverkauf bereits existierender Produkte unter der Marke -wie es vorliegend im Geschäft mit Gebrauchtfahrzeugen der Fall war- für eine ernsthafte Benutzung und damit den Erhalt der Marke ausreichend sein. Dasselbe gilt für die Lizenzvergabe zur Herstellung von Zubehör oder Modellen.

Fazit

Die Entscheidung des EuG verdeutlicht, dass die Anforderungen an eine ernsthafte Markenbenutzung im Sinne von Art. 18 der Unionsmarkenverordnung (UMV) im Einzelfall weit auszulegen sind. Der Verkauf gebrauchter Fahrzeuge oder die Lizenzierung für Modellspielzeuge kann genügen, auch dann, wenn keine Neuproduktion mehr erfolgt.

Für Rechteinhaber wie Ferrari ist das ein wichtiger Präzedenzfall, der zeigt, dass auch nach Jahren der Inaktivität eine Marke rechtlich erhalten bleiben kann, wenn ein entsprechender Nachweis gelingt. Für Angreifer wie Kurt Hesse, die auf Verfallsverfahren setzen, bedeutet das: Die Hürden sind höher als vielfach angenommen.

Weitere Informationen

Den Link zur Entscheidung stellen wir Ihnen zur Verfügung, sobald sie im Volltext vorliegt.

Tipp für Markeninhaber: Auch wenn Produkte nicht mehr hergestellt werden – die Marke kann durch Vertrieb, Wartung, Lizenzierung oder Echtheitsnachweise weiterhin genutzt und somit geschützt werden. Eine dokumentierte Markenstrategie zahlt sich im Streitfall aus. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

https://www.kanzlei-meibers.de/kompetenzen/marken-kennzeichen/

Über den Autor

Nils Volmer, LL.M. ist Rechtsanwalt und Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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