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Mit seinem Urteil vom 19. November 2025 hat das Gericht der Europäischen Union eine wegweisende Entscheidung zur Anwendung des Digital Services Act getroffen. Die vollständige Abweisung der Klage von Amazon gegen die Einstufung als „sehr große Online-Plattform" stärkt die Position der Europäischen Kommission bei der Durchsetzung verschärfter Verpflichtungen für große Online-Marktplätze. Das Urteil verdeutlicht, dass der Verbraucherschutz und die Verhinderung systemischer Risiken im digitalen Raum höher gewichtet werden als die wirtschaftlichen Interessen der Plattformbetreiber. Für Unternehmen, die in der EU digitale Dienste anbieten, hat diese Entscheidung erhebliche praktische Konsequenzen.
Das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA), formell Verordnung (EU) 2022/2065, wurde am 19. Oktober 2022 verabschiedet und schafft einen harmonisierten Rechtsrahmen für Online-Plattformen in der Europäischen Union. Sein zentrales Ziel ist die Schaffung eines sicheren Online-Raums, in dem Grundrechte effektiv geschützt werden. Eine Kernkomponente des DSA ist die besondere Regulierung sehr großer Online-Plattformen, die als solche definiert werden, wenn sie durchschnittlich mindestens 45 Millionen aktive Nutzer monatlich in der EU erreichen – was 10 % der EU-Bevölkerung entspricht. Für diese Plattformen gelten verschärfte Sorgfaltspflichten, da sie systemische Risiken für die Gesellschaft darstellen können, darunter die Verbreitung illegaler Inhalte und die Beeinträchtigung von Grundrechten. Die zusätzlichen Verpflichtungen umfassen Risikoanalyse und -management, unabhängige Prüfungen, Empfehlungssysteme ohne Profiling als Option und Transparenzpflichten.
Am 17. Februar 2023 veröffentlichte Amazon Informationen, wonach die durchschnittliche Anzahl aktiver monatlicher Nutzer des Amazon Store in der EU über 45 Millionen liegt. Daraufhin erließ die Europäische Kommission am 25. April 2023 den Beschluss, mit dem der Amazon Store offiziell als sehr große Online-Plattform benannt wurde. Amazon erhob Nichtigkeitsklage und machte geltend, dass die Regelung mehrere Grundrechte verletze: die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht, den Gleichbehandlungsgrundsatz, die Meinungsfreiheit sowie das Recht auf Privatsphäre. Amazon argumentierte, dass die Verpflichtungen erhebliche Kosten verursachen, dass Marktplätze nicht die systemischen Risiken verursachen, die der DSA adressieren will, und dass die 45-Millionen-Schwelle willkürlich sei. Insbesondere kritisierte Amazon die Pflicht zur Bereitstellung einer Empfehlungsoption ohne Profiling und die Veröffentlichung eines öffentlichen Werbearchivs, da dieses vertrauliche Geschäftsinformationen offenlege.
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Das Gericht der Europäischen Union wies alle Klagegründe zurück und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Einstufung. Das Gericht erkannte zwar an, dass die Verpflichtungen einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit darstellen, stellte jedoch fest, dass dieser Eingriff verhältnismäßig ist. Der EU-Gesetzgeber habe keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er davon ausging, dass Marktplätze mit mehr als 45 Millionen Nutzern systemische Risiken darstellen können. Illegale Inhalte können über Werbung und Kundenbewertungen verbreitet werden, gefährliche oder nicht konforme Produkte können vertrieben werden, und die Anzahl der Nutzer erhöht das Ausmaß potenzieller Schäden. Amazon selbst räumte ein, dass illegale Produkte auf Marktplätzen angeboten werden können. Die von Amazon vorgeschlagenen Alternativen überzeugten nicht: Ein Ausschluss von Marktplätzen sei nicht zulässig, qualitative Kriterien würden zu Rechtsunsicherheit führen, und ein eingeschränktes Werbearchiv würde den Verbraucherschutz schwächen. Das Gericht betonte, dass der Verbraucherschutz selbst erhebliche wirtschaftliche Folgen für Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen kann.
Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Betreiber großer Online-Plattformen in der Europäischen Union. Es bestätigt eindeutig, dass die im DSA vorgesehene Regulierung sehr großer Online-Plattformen rechtmäßig ist und dass die damit verbundenen Verpflichtungen trotz erheblicher wirtschaftlicher Belastungen verhältnismäßig sind. Unternehmen, die die Schwelle von 45 Millionen aktiven Nutzern monatlich in der EU erreichen, müssen sich auf umfassende Compliance-Anforderungen einstellen. Das Gericht stellte klar, dass Marktplätze zu Recht mit sozialen Netzwerken und Content-Sharing-Diensten gleichbehandelt werden, da auch sie systemische Risiken verursachen können. Die Unterscheidung gegenüber klassischen Einzelhändlern ist gerechtfertigt, da Marktplätze Inhalte Dritter verbreiten und Millionen von Verkäufern eine Plattform bieten. Das Gericht machte deutlich, dass Verbraucherschutz und die Verhinderung systemischer Risiken Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen der Plattformbetreiber haben. Gegen diese Entscheidung kann Amazon innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof einlegen.
Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 19.11.2025
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