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Ab dem 27.09.2026 kommen neue Informationspflichten auf viele Online-Shops zu. Die EU führt dafür zwei einheitliche Hinweise ein. Das klingt zunächst kompliziert. Für Shopbetreiber ist aber vor allem eine Unterscheidung wichtig:
Der erste Hinweis betrifft die gesetzliche Gewährleistung. Ihn brauchen grundsätzlich alle Online-Shops, die Waren an Verbraucher verkaufen.
Der zweite Hinweis betrifft bestimmte freiwillige Herstellergarantien. Dieses Zeichen heißt GARAN-Label. Es wird nur bei bestimmten Produkten benötigt.
Wir erklären, worin der Unterschied liegt und was Sie in Ihrem Shop ändern müssen.
Bevor es um die neuen EU-Hinweise geht, müssen wir zwei Begriffe unterscheiden.
Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben: Kaufen Verbraucher eine mangelhafte Ware, haben sie Rechte gegenüber dem Verkäufer. Diese Rechte bestehen unabhängig davon, ob ein Hersteller zusätzlich eine Garantie anbietet.
Eine Garantie ist dagegen eine zusätzliche freiwillige Leistung: Ein Hersteller kann zum Beispiel versprechen, dass ein Produkt für einen bestimmten Zeitraum funktionsfähig bleibt.
Für die neuen EU-Regeln ist dieser Unterschied entscheidend. Denn es gibt künftig einen Hinweis für die gesetzliche Gewährleistung und ein eigenes Label für bestimmte Herstellergarantien.
Verkaufen Sie Waren an Verbraucher? Dann betrifft Sie grundsätzlich der erste neue Hinweis. Offiziell heißt er:
„Harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht“
Das ist wenig einprägsam. Wir nennen ihn deshalb in diesem Artikel EU-Gewährleistungslabel.
Die Grafik erklärt Verbrauchern in einheitlicher Form, dass sie beim Kauf von Waren gesetzliche Gewährleistungsrechte haben. Die Europäische Kommission hat dafür eine feste Gestaltung vorgegeben. Online-Händler sollten deshalb nicht selbst einen eigenen Text oder ein eigenes Symbol erstellen. Sie müssen die offizielle Darstellung verwenden:
Abb.: Harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Quelle: Europäische Kommission.
Wenn Sie rechtliche Unterstützung benötigen oder eine individuelle Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unser Team von spezialisierten Anwältinnen und Anwälten hilft Ihnen schnell und kompetent weiter.
Die Antwort ist für die meisten Shops einfach: Sie verkaufen Waren an Verbraucher? Dann müssen Sie den neuen Hinweis berücksichtigen. Betroffen sind damit zum Beispiel klassische B2C-Online-Shops.
Verkaufen Sie dagegen ausschließlich an Unternehmen, greift diese verbraucherrechtliche Pflicht nicht.
Ein bisher verwendeter Satz in den AGB wie „Es bestehen die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte.“ ersetzt den neuen EU-Hinweis nicht. Die EU schreibt künftig eine einheitlich gestaltete Mitteilung vor.
Der Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung betrifft nicht nur ein bestimmtes Produkt. Er erinnert Verbraucher allgemein an ihre gesetzlichen Rechte. Deshalb muss die vollständige Grafik nicht dauerhaft neben jedem Produkt stehen.
Die EU nennt für Online-Shops ausdrücklich einen allgemeinen Hinweis auf der Website. Wichtig ist, dass Verbraucher diesen Hinweis gut erkennen können. Die Europäische Kommission zeigt in ihren praktischen Leitlinien verschiedene Möglichkeiten für die technische Umsetzung. Diese Leitlinien sind eine Hilfestellung. Sie sind keine verbindliche Auslegung des Rechts.
Für Shopbetreiber bedeutet das: Verstecken Sie den Hinweis nicht irgendwo im Kleingedruckten. Planen Sie eine gut sichtbare Lösung in Ihrem Shop.
Jetzt kommt der Teil, der leicht zu Verwirrung führt. Das GARAN-Label brauchen Sie nicht für jedes Produkt. Es betrifft nur eine besondere Art von Herstellergarantie.
Abb.: Harmonisierte Kennzeichnung für eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie. Quelle: Europäische Kommission.
Prüfen Sie zunächst, ob der Hersteller überhaupt eine entsprechende Garantie anbietet.
Das GARAN-Label wird nur benötigt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, greift diese besondere Kennzeichnungspflicht nicht. Das bedeutet zum Beispiel: Eine Herstellergarantie von genau zwei Jahren reicht nicht aus. Auch eine Garantie nur für ein einzelnes Bauteil fällt nicht unter diese besondere Regel.
Nein. Die EU stellt ausdrücklich klar, dass Händler nicht selbst auf Herstellerseiten nach entsprechenden Garantien suchen müssen. Die Pflicht knüpft daran an, dass der Hersteller dem Händler die Information zur Verfügung stellt. Für die Praxis ist trotzdem wichtig, dass solche Herstellerinformationen im Shop nicht untergehen. Händler sollten deshalb intern klären, wie diese Angaben erfasst und im Shop an den Kunden weitergegeben werden.
Beim GARAN-Label geht es um ein bestimmtes Produkt. Deshalb muss der Kunde erkennen können: Für genau diese Ware gibt es die besondere Herstellergarantie.
Die EU nennt bei Online-Verkäufen beispielsweise eine Darstellung direkt beim Produktbild. Entscheidend ist die klare Verbindung zwischen Label und Produkt.
Für Online-Shops stellt die Europäische Kommission außerdem eine kompakte Darstellung bereit. Der Kunde sieht zunächst eine kleinere Kennzeichnung und kann anschließend das vollständige Label aufrufen.
Abb.: Darstellung des kompakten GARAN-Labels für eine verschachtelte Darstellung im E-Commerce. Quelle: Europäische Kommission.
Bei Produkten mit einer solchen Herstellergarantie reicht die Information auf der Produktseite nicht aus. Der Kunde muss die Garantieinformation auch unmittelbar vor seiner Bestellung sehen.
Für Shopbetreiber ist damit vor allem der letzte Bestellschritt wichtig. Wenn ein Produkt das GARAN-Label benötigt, sollten Sie prüfen, ob Ihr Shopsystem diese Information auch dort korrekt anzeigt. Das betrifft beispielsweise die Seite, auf der der Kunde seine Bestellung noch einmal kontrolliert und anschließend kostenpflichtig absendet.
Für das allgemeine EU-Gewährleistungslabel gilt diese besondere Wiederholung im letzten Bestellschritt nicht in gleicher Weise.
Auch Ihre E-Mails nach der Bestellung sollten Sie prüfen. Verbraucher müssen bestimmte Vertragsinformationen dauerhaft erhalten können. Deshalb kann auch die Vertragsbestätigung von den neuen Angaben betroffen sein.
Welche E-Mail in Ihrem Shop diese Funktion erfüllt, hängt von Ihrem Bestellablauf ab. Für Sie ist zunächst wichtig: Nehmen Sie neben Website und Checkout auch Ihre Vertrags-E-Mails in die Prüfung auf.
Die praktischen Leitlinien der Europäischen Kommission empfehlen ebenfalls, die neue Gewährleistungsmitteilung bei der Bestätigung des Vertrags zu berücksichtigen.
Für die meisten Shopbetreiber lässt sich die neue Regel auf zwei Fragen reduzieren.
Der wichtigste Unterschied lautet:
Bis zum 27.09.2026 sollten Online-Händler ihre technische Umsetzung vorbereiten. Gehen Sie dabei am besten Schritt für Schritt vor:
Sie müssen also nicht Ihren gesamten Shop neu gestalten. Entscheidend ist, dass die beiden neuen Hinweise an den richtigen Stellen erscheinen.
Europäische Kommission – offizielle Dateien und praktische Leitlinien: https://commission.europa.eu/publications/practical-guidelines-and-high-resolution-vector-files-eu-notice-and-label-product-guarantees_en
Richtlinie (EU) 2024/825 – Grundlage der neuen Informationspflichten: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/825/oj
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 – Gestaltung der neuen EU-Hinweise: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025R1960
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