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Erinnerungsmails an „Warenkorb-Abbrecher“ ohne Einwilligung?

Für Onlinehändler gehört das folgende Szenario zum Alltag: Ein potenzieller Kunde füllt seinen Warenkorb, bricht den Vorgang dann aber kurz vor dem Anklicken des „Kaufen“-Buttons ab. Hier könnte ein effektives Marketing-Tool greifen: Die Warenkorb-Erinnerungsmail. Der Kunde erhält dabei an die angegebene E-Mail-Adresse eine Erinnerung an seinen noch gefüllten und nicht bestellten Warenkorb. Was aus unternehmerischer Sicht nur ein hilfreicher Service ist, stellt datenschutzrechtlich ein Problem dar, wenn keine geeignete Rechtsgrundlage besteht.

Das „sächsische Signal“: Einmalige Erinnerung als technischer Support

Die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (SDTB Sachsen) hat in ihrem Newsletter 1/2026 eine bemerkenswert unternehmensfreundliche Position bezogen. Danach bestünden gegen eine einmalige Information über den Status eines Warenkorbs per E-Mail keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Die SDTB Sachsen stuft die automatisierte Mitteilung als technischen Support und nicht als Werbung ein. Da der Kunde den Prozess durch das Befüllen des Warenkorbs selbst initiiert hat, könne die Mail auf die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO) gestützt werden. Ein abgeschlossener Vertrag ist hierfür gerade nicht erforderlich. Es sei auch „lebensnah“, dass Kunden über den Zwischenstand eines technisch veranlassten Prozesses informiert werden möchten. Zudem sei es dem Kunden zumutbar, den Warenkorb selbst zu leeren, wenn keine weitere Kommunikation gewünscht ist.

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Achtung in anderen Bundesländern

Die sächsische Auffassung steht aktuell im deutlichen Kontrast zu anderen Aufsichtsbehörden. Die beurteilen die Rechtslage regelmäßig strenger und gehen von einem weiten Werbebegriff aus. Der Hauptzweck solcher Mails ist die Absatzförderung. Da der Bestellvorgang gerade nicht abgeschlossen wurde, lehnen andere Behörden die Vertragsanbahnung als Rechtsgrundlage ab und fordern stattdessen eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden.

Fazit

Die Position aus Sachsen ist ein Lichtblick für Onlinehändler, bleibt aber derzeit eine Mindermeinung. Wer sich für Erinnerungsmails entscheidet, sollte sich zuvor über die rechtlichen Voraussetzungen und die konkrete Ausgestaltung beraten lassen. Wichtig ist insbesondere, dass auch nach der Ansicht der sächsischen Datenschutzaufsichtsbehörde stets eine ordnungsgemäße Information der Betroffenen gem. Art. 13 DS-GVO zu erfolgen hat. Wer Warenkorb-Erinnerungen versendet, muss also zwingend in seiner Datenschutzerklärung darauf hinweisen. Fehlt der Hinweis, ist die Verarbeitung selbst mit geeigneter Rechtsgrundlage unzulässig.

Über den Autor

Philipp Eickhoff, LL.M. ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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