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BGH erklärt die Erhebung von Entgelten für die Zahlung mittels „Sofortüberweisung“ oder „PayPal“ für zulässig

Für Webshop Betreiber bringt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.03.2021 (I ZR 203/19) Klarheit hinsichtlich der zusätzlichen Erhebung von Entgelten für die Zahlung mittels „Sofortüberweisung“ oder „PayPal“. In diesem Artikel fassen wir für Sie die wichtigsten Informationen zusammen.

Hintergrund der BGH Entscheidung

Hintergrund der Entscheidung war der Rechtsstreit zwischen der Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, und der Beklagten, einem Veranstalter für Fernbusreisen.

Der Veranstalter erhebt ein vom jeweiligen Fahrpreis abhängiges zusätzliches Entgelt vom Kunden bei der Zahlung mittels „Sofortüberweisung“ oder „PayPal“. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs war der Ansicht, der Fernbusreiseveranstalter handele unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts, indem er mit der Erhebung dieser Entgelte gegen eine gesetzliche Vorschrift - § 270a BGB - verstößt. Danach sind Vereinbarungen, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, unwirksam.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH hat entschieden, dass eine Vereinbarung, die den Kunden bei Wahl der Zahlungsmittel „Sofortüberweisung" oder „PayPal" zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet, nicht gegen § 270a BGB verstößt, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte vereinbart wird.

Bei dem Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ handelt es sich um eine SEPA-Überweisung. Die Überweisung vom Konto des Kunden auf das Konto des Unternehmens erfolgt dabei jedoch nicht durch den Kunden selbst, sondern durch den Betreiber des Zahlungsdienstes „Sofortüberweisung“. Daneben erbringt der Zahlungsdienst noch weitere Dienstleistungen wie die Prüfung der Bonität des Kunden und die Information hierüber an das Unternehmen. Das Unternehmen kann dann bereits nach der Überprüfung der Bonität und noch vor Eingang der Zahlung seine Leistung erbringen. Das Entgelt wird nicht wegen der Nutzung einer SEPA-Überweisung, sondern aufgrund der zusätzlichen Leistungen des Zahlungsanbieters „Sofortüberweisung“ verlangt.

Auch bei der Einschaltung des Zahlungsdienstleisters „PayPal“ wird das Entgelt nicht für die Nutzung der Zahlungsmittel SEPA-Überweisung oder SEPA-Lastschrift verlangt, sondern allein für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters "PayPal", der die Zahlung vom PayPal-Konto des Zahlers auf das PayPal-Konto des Empfängers durch Übertragung von E-Geld abwickelt.

Was bedeutet die Entscheidung für Webshop Betreiber?

Nach dem BGH steht der Erhebung eines Entgelts für zusätzliche Leistungen das Verbot der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte nicht entgegen.

Webshop Betreiber dürfen bei Einschaltung von Zahlungsdienstleistern wie „Sofortüberweisung“ oder „PayPal“ für die zusätzlichen Leistungen ein Entgelt erheben. Entscheidend ist, dass ein zusätzliches Entgelt nicht allein für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte erhoben wird, sondern aufgrund der zusätzlichen Leistungen, die der Zahlungsdienstleister erbringt.

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Über den Autor

Nils Volmer, LL.M. ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter. Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de