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Einwilligung zu einem Newsletter kann durch Zeitablauf erlöschen

Das Amtsgericht (AG) München hat am 14.02.2023 (Az.: 161 C 12736/22) entschieden: Eine grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gültige Einwilligung kann unter bestimmten Umständen durch Zeitablauf erlöschen.

Hintergrund der Entscheidung

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Einwilligung zum Erhalt eines Newsletters.

Der Kläger abonnierte 2015 den Newsletter der Beklagten und erhielt bis 2017 regelmäßige Newsletter von der Beklagten. Der Newsletter war an eine Mitgliedschaft des Klägers in einem Golfclub gekoppelt. Nachdem der Kläger Ende 2017 aus dem Golfclub ausgetreten war, erhielt er keine weiteren Newsletter mehr. Ende 2021 änderte die Beklagte ihre Regularien bezüglich des Newsletters und hob die Kopplung an die Mitgliedschaft in einem Golfclub auf. Am 23.12.2021 versandte Sie daher an den Kläger erneut einen Newsletter. Auf Nachfrage des Klägers teilte die Beklagte mit, er erhalte den Newsletter, weil er diesen 2015 abonniert und somit seine Einwilligung in den Erhalt des Newsletters erteilt habe. Der Kläger erhielt daraufhin weitere Newsletter von der Beklagten, allein im Januar 2022 sechs Stück.

Der Kläger ließ die Beklagte daraufhin im Februar 2022 anwaltlich abmahnen. Er ist der Auffassung, seine Einwilligung sei durch Zeitablauf erloschen. Die Abmahnung enthielt die Aufforderung, dem Kläger ohne dessen ausdrückliche Einwilligung keine Werbung per E-Mail zu übersenden sowie die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Die Beklagte weigerte sich, die Unterlassungserklärung abzugeben. Sie vertrat die Auffassung, die wirksam erteilte Einwilligung sei nicht durch Zeitablauf erloschen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das AG München entschied, dass die Zusendung des Newsletters ohne Einverständnis des Klägers erfolgte, weil die erteilte Einwilligung infolge Zeitablaufs unwirksam geworden war.

Das AG München führte in seiner Entscheidung aus, dass es in der Literatur und Rechtsprechung umstritten ist, ob und wann eine einmal erteilte Einwilligung wegen Zeitablaufs unwirksam werden kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) wende sich grundsätzlich gegen das Erlöschen einer Einwilligung wegen Zeitablaufs, beschränke diese Ansicht aber speziell auf den von ihm entschiedenen Fall. Auch Teile der Literatur sprechen sich gegen das Erlöschen einer Einwilligung aufgrund Zeitablaufs aus. Dagegen werde von anderen Teilen der Rechtsprechung und der Literatur ein Erlöschen der Einwilligung mit Zeitablauf befürwortet. Die Meinungen reichen hier von einem automatischen Erlöschen nach 1,5 bis 2 Jahren bis hin zu 10 Jahren, wenn in diesem Zeitraum kein Gebrauch von der Einwilligung gemacht wurde.

Das AG München vertrat schließlich die Auffassung, dass selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass eine Einwilligung grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gilt, diese nach den besonderen Umständen des Einzelfalls dennoch erlöschen könne. Solche besonderen Umstände sah das AG München in dem vorliegenden Fall als gegeben an.

Die Besonderheit sah das AG München vorliegend darin, dass das Newsletter-Abonnement des Klägers seinerzeit an seine Mitgliedschaft in einem Golfclub gekoppelt war. Dass der Kläger Ende 2017 aus dem Golfclub ausgetreten war, war der Beklagten bekannt. Nach den internen Regelungen der Beklagten übersandte sie dem Kläger daher ab Ende 2017 auch keine Newsletter mehr.

Erst, nachdem sich in 2021 die internen Regelungen der Beklagten geändert hatten, begann sie wieder damit, dem Kläger Newsletter zu übersenden.

Da der Kläger seinen Account bei der Beklagten jedoch zwischenzeitlich seit mehr als vier Jahren nicht mehr genutzt hatte und in dieser Zeit auch keinen Newsletter von der Beklagten erhalten hatte, durfte die Beklagte nach Auffassung des Gerichts nicht mehr davon ausgehen, dass die Einwilligung des Klägers noch fortbesteht.

Das AG München entschied daher, dass die Zusendung des Newsletters ohne Einwilligung des Klägers erfolgte und daher einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellte. Das AG München verurteilte die Beklagte dazu, es zu unterlassen, dem Kläger Newsletter zu übersenden.

Fazit

Sie müssen zukünftig noch genauer prüfen, ob wirksam erteilte Einwilligungen nicht durch Zeitablauf erloschen sind. Auf die zeitlich unbegrenzte Wirksamkeit einer einmal erteilten Einwilligung können Sie sich nicht blind verlassen. Wenn eine Einwilligung längere Zeit nicht genutzt wurde, sollte vorab geprüft werden, ob diese noch fortbesteht oder ob die Einwilligung durch Zeitablauf oder aufgrund besonderer Umstände erloschen ist.

Über den Autor

Nils Volmer, LL.M. ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter. Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de