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Eine Ein-Stern-Bewertung bei Google ohne erkennbaren Grund muss nicht hingenommen werden.

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 23.12.2022, Az.: 6 U 83/22, entschieden, dass eine unkommentierte Ein-Stern-Bewertung bei Google ein pauschal herabsetzendes Werturteil im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) darstellt und damit wettbewerbswidrig und folglich unzulässig ist, da die konkreten Umstände, auf die sich die herabsetzende Äußerung bezieht, nicht mitgeteilt werden. Hier erfahren Sie die Details zu dieser Entscheidung:

Verfahrensgang bisher

Es streiten sich ein IT-Systemhaus und der Mitarbeiter eines IT-Unternehmens, weil letzterer eine unkommentierte Ein-Stern-Bewertung bei Google über das IT-Systemhaus abgegeben hat.

Die Bewertung wurde abgegeben, nachdem das IT-Systemhaus Auskunftsansprüche nach DS-GVO gegen das IT-Unternehmen geltend gemacht hat. Dem ging eine Veranstaltung des IT-Unternehmens zum Thema Internetsicherheit voraus, an der ein Mitarbeiter des IT-Systemhauses teilgenommen hatte. Der Verfasser der negativen Bewertung hatte an dieser Veranstaltung mitgewirkt. Zwischen den Beteiligten bestand also ein beruflicher Kontakt.

Das IT-Systemhaus ging gerichtlich gegen die Bewertung vor und nahm den Verfasser der Bewertung vor dem Landgericht Köln auf Unterlassung in Anspruch.

Das LG Köln beurteilte die Bewertung jedoch als zulässige Meinungsäußerung und wies die Klage ab. Es handele sich nach Auffassung des Landgerichts nicht um eine sachfremde Kritik, da die Bewertung im Zusammenhang mit einem tatsächlichen beruflichen Kontakt zwischen dem Verfasser und dem IT-Systemhaus stünde.

Gegen diese Entscheidung legte das IT-Systemhaus mit Erfolg Berufung beim Oberlandesgericht Köln ein.

Entscheidung des OLG Köln

Das Oberlandesgericht Köln gab der Berufung statt. Nach Ansicht des OLG Köln ist es erforderlich, dass der berufliche Kontakt, der der Bewertung zugrunde liegt, entweder ersichtlich ist oder vom Verfasser offenbart wird. Da beides nicht der Fall war, könne der angesprochene Verkehr die Bewertung nicht einordnen. Die Bewertung erlange damit keinen Wert bei der Meinungsbildung und sei damit pauschal herabsetzend und folglich unzulässig.

Das OLG Köln geht dabei von der Annahme aus, dass (unbegründete) Bewertungen bei Google nicht als reine Meinungsäußerungen verstanden werden, sondern als persönliche Bewertung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstleistung. Die Bewertung knüpft also an den Tatsachenkern an, dass eine solche Leistung durch den Verfasser in Anspruch genommen wurde. Eine unkommentierte Bewertung lässt diesen sachlichen Bezug jedoch nicht erkennen und erschöpft sich damit nach Ansicht des OLG Köln lediglich in der pauschalen Herabsetzung, was eine unzulässige (unternehmerische) Schmähkritik darstellt.

Das OLG Köln stützt seine Entscheidung vorliegend auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach dem UWG, teilt aber mit, dass sich die Beurteilung nicht ändern würde, wenn man allgemeine rechtliche Grundsätze (§ 823 BGB) als Beurteilungsgrundlage heranziehe. Auch nach § 823 Abs. 1 BGB und damit ohne wettbewerbsrechtliche Konkurrenzbeziehung zwischen den Parteien, müsse es ein Unternehmen nicht dulden, grundlos herabgesetzt zu werden.

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Über den Autor

Nils Volmer, LL.M. ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter. Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de