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Einleitung: Wer online Waren bestellt, kann sich häufig im Online-Shop ein eigenes Kundenkonto einrichten. Wann und ob daneben eine Gastbestellung aus datenschutzrechtlichen Gründen möglich sein muss, entschied das Landgericht Hamburg (LG Hamburg) mit Urteil vom 22.02.2024 - 327 O 250/22.
Die Beklagte betreibt einen Online-Shop, der zugleich auch als Marktplatz dient und von verschiedenen Händlern genutzt wird. Möchte ein Kunde bei der Beklagten selbst oder bei einem Händler eine Ware bestellen, muss der Kunde stets ein Kundenkonto anlegen. Eine Bestellung über einen Gastzugang ist im Online-Shop bzw. auf dem Marktplatz der Beklagten nicht möglich. Aufgrund verschiedener datenschutzrechtlicher Bedenken mahnte der Kläger - ein Verbraucherschutzverein - die Beklagte zunächst erfolglos ab und klagte daraufhin. Der Kläger führte dabei in Ihrer Argumentation unter anderem das Gebot der Datenminimierung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) an.
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat beschlossen, dass ein Gastzugang im Online-Handel grundsätzlich zu gewähren sei. Die DSK hat hiervon jedoch Ausnahmen zugelassen.
Die Gerichte sind an diesen Beschluss nicht gebunden. Unabhängig davon sieht das LG Hamburg in der Pflicht zur Einrichtung eines Kundenkontos für eine Bestellung im konkreten Fall keinen Verstoß gegen das Gebot zur Datenminimierung: Zum Einen sei der Kunde nicht gezwungen den Online-Dienst der Beklagten zu nutzen, sondern könne die Waren auch anderweitig erwerben. Zum anderen würden über einen Gastzugang die gleichen Daten benötigt, wie bei der Erstellung des Kundenkontos. Lediglich das Erstellen und Setzen eines Passwortes wird bei einem Kundenkonto zusätzlich verlangt.
In diesem Falle komme die Besonderheit dazu, dass es sich bei der Beklagten um einen großen Online-Shop handelt, auf dem zahlreiche verschiedene Händler tätig sind. Die Beklagte habe daher ein berechtigtes Interesse daran, Bestellungen und Rücksendungen an einer zentralen Stelle zu verwalten und im Hinblick auf die Abwicklung mit den einzelnen Händlern zu vereinfachen.
Auch im Übrigen sei das Vorgehen der Klägerin datenschutzrechtlich unbedenklich, sodass das LG Hamburg die Klage abgewiesen hat.
Ein Gastzugang ist nicht ausnahmslos erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Online-Händler zur Erstellung eines Kundenkontos verpflichten und keine Gastbestellung zulassen. Dies dürfte jedoch die Ausnahme sein. Grundsätzlich sollten Sie als Shop-Betreiber eine Gastbestellung ermöglichen.
https://www.kanzlei-meibers.de/kompetenzen/betrieblicher-datenschutz/
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