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Die Europäische Kommission hat am 21.10.2026 ein förmliches Verfahren gegen Booking.com eröffnet. Sie prüft mögliche Verstöße gegen den Digital Services Act, kurz DSA. Im Mittelpunkt stehen betrügerische Unterkunftsangebote, Phishing und bezahlte Platzierungen in Suchergebnissen.
Das Verfahren ist noch offen. Die Kommission hat bislang nicht festgestellt, dass Booking.com gegen den DSA verstoßen hat.
Booking.com gehört zu den sehr großen Online-Plattformen im Sinne des DSA. Für solche Plattformen gelten besondere Pflichten. Sie müssen unter anderem systemische Risiken sorgfältig bewerten und wirksame Maßnahmen treffen, um diese Risiken zu begrenzen.
Diese Pflichten ergeben sich insbesondere aus Art. 34 und 35 DSA. Die Kommission untersucht nun, ob Booking.com diesen Vorgaben ausreichend nachgekommen ist. Das Verfahren konzentriert sich auf drei Bereiche:
Ein Schwerpunkt sind betrügerische und nicht regelkonforme Angebote auf Booking.com.
Die Kommission untersucht unter anderem Angebote für Unterkünfte, die möglicherweise gar nicht existieren. Auch Fälle, in denen sich Betrüger als Unterkunftsanbieter ausgeben, gehören zum Untersuchungsgegenstand.
Geprüft wird außerdem, wie Booking.com solche Risiken bewertet und welche Maßnahmen die Plattform dagegen ergreift. Entscheidend ist dabei nicht nur, ob Maßnahmen bestehen. Die Kommission untersucht auch, ob sie angemessen und wirksam sind.
Dem förmlichen Verfahren gingen bereits Auskunftsersuchen der Kommission voraus. Am 23.09.2025 verlangte sie unter anderem Informationen zu gefälschten Unterkunftsangeboten und zur Überprüfung gewerblicher Nutzer.
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Der zweite Schwerpunkt betrifft Phishing. Dabei versuchen Täter, Betroffene mit gefälschten Nachrichten zu Zahlungen zu bewegen oder sensible Daten zu erhalten.
Die Kommission untersucht insbesondere Risiken im Zusammenhang mit Reservierungs- und Gästedaten. Dabei spielt auch eine Rolle, wie Booking.com solche Daten mit Unterkunftsanbietern austauscht.
Außerdem prüft die Kommission den Nachrichtendienst der Plattform. Sie untersucht, welche Schutzmaßnahmen gegen Phishing und betrügerische Zahlungsaufforderungen bestehen.
Der dritte Teil des Verfahrens betrifft bezahlte Hervorhebungen in den Suchergebnissen.
Nach Angaben der Kommission können Anbieter eine bessere Platzierung erhalten, wenn sie für diese erhöhte Sichtbarkeit bezahlen. Die Kommission prüft, ob solche Angebote für Nutzer klar als Werbung erkennbar sind.
Art. 26 Abs. 1 DSA enthält dafür konkrete Transparenzpflichten. Nutzer müssen bei einer Werbung klar erkennen können, dass es sich um Werbung handelt. Sie müssen außerdem erkennen können, in wessen Auftrag die Werbung erscheint.
Falls eine andere Person für die Werbung bezahlt hat, muss auch diese Information erkennbar sein. Außerdem müssen Nutzer Informationen dazu erhalten, welche wesentlichen Kriterien bestimmen, warum ihnen die Werbung angezeigt wird. Soweit entsprechende Einstellungen vorhanden sind, müssen sie auch erkennen können, wie sie diese ändern können.
Die Kommission untersucht, ob Booking.com diese Anforderungen eingehalten hat.
Die Eröffnung eines förmlichen Verfahrens bedeutet noch nicht, dass ein Verstoß feststeht.
Die Kommission kann nun weitere Informationen anfordern, Beteiligte befragen und weitere Untersuchungsmaßnahmen durchführen. Sie kann im Laufe des Verfahrens auch vorläufige Maßnahmen treffen oder Verpflichtungszusagen von Booking.com annehmen.
Am Ende kann eine Entscheidung stehen, mit der die Kommission einen Verstoß feststellt. Ebenso ist möglich, dass sich die Vorwürfe im Verfahren nicht bestätigen.
Die Kommission betont ausdrücklich, dass die Einleitung des Verfahrens dessen Ausgang nicht vorwegnimmt.
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