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Die neue Allgemeine Produktsicherheitsverordnung – was müssen Händler nun beachten?

Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (Allgemeine Produktsicherheitsverordnung; General Product Safety Regulation; „GPSR“) wird am 13. Dezember 2024 in Kraft treten. Ziel dieser soll es sein, die Funktionsweise des Binnenmarktes zu verbessern und zugleich ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Dabei gilt für die Händler, sich rechtzeitig mit den neuen Regelungen auseinanderzusetzen.

I. Anwendungsbereich der Verordnung

Die GPSR gilt grundsätzlich ganz oder zumindest in Teilen für alle Verbraucherprodukte, welche in der EU auf dem Markt bereitgestellt werden und legt wesentliche Vorschriften für die Sicherheit fest. Für Produkte, die im Unionsrecht schon spezifischen Sicherheitsanordnungen unterliegen, gilt die Verordnung nur für diejenigen Aspekte und Risiken, die nicht unter diese Anforderungen fallen.

1. Welche Produkte sind erfasst?

„Produkt“ im Sinne der GPSR ist dabei jeder Gegenstand, welcher für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen geliefert oder bereitgestellt wird. Dies kann entgeltlich oder unentgeltlich und auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung geschehen. Das Produkt muss für Verbraucher bestimmt sein oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern genutzt werden.

Erfasst werden nach Art. 2 Abs. 3 der GPSR neben neuen Produkten auch gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete. Allerdings dürfen Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht worden sind, weiterhin ohne Beachtung der Vorgaben der GPSR vertrieben werden. Dafür müssen sie aber mit den Vorgaben der Richtlinien 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit im Einklang stehen. Ausdrücklich nicht gilt die Verordnung für Produkte, welche vor der Verwendung repariert oder wiederhergestellt werden müssen.

Die Verordnung gilt nach Art. 2 Abs. 2 GPSR außerdem ausdrücklich nicht für die folgenden Produkte:
• Human- und Tierarzneimittel,
• Lebensmittel,
• Futtermittel,
• lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
• tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte,
• Pflanzenschutzmittel,
• Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden,
• Luftfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1139,
• Antiquitäten.
Dies wird damit begründet, dass für die Sicherheit dieser Produkte bereits umfassende und abschließende Regelungen existieren.

2. Anforderungen an das Produkt

Die Wirtschaftsakteure dürfen nur sichere Produkte in den Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen. Ein „sicheres Produkt“ ist nach der GPSR jedes Produkt, das bei normaler oder vernünftiger vorhersehbarer Verwendung keine oder nur geringe Risiken für den Verbraucher birgt. Dabei ist die tatsächliche Gebrauchsdauer eingeschlossen. Die Risiken müssen annehmbar und mit einem hohen Schutzniveau für Gesundheit und Sicherheit vereinbar sein.

3. Für wen gelten die Vorschriften der GPSR?

Die Richtlinie gilt für alle sogenannten Wirtschaftsakteure. Dieser Begriff wird in Art. 3 Nr. 13 GPSR definiert und umfasst:
• Hersteller = jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet
• Bevollmächtigte = jede innerhalb der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben im Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen
• Einführer = jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt
• Händler = jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers
• Fulfilment-Dienstleister = jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste, Paketzustelldienste und alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen
• jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Markt gemäß dieser Verordnung unterliegt

Zu beachten ist, dass die Regelungen zwar nur für Verbraucherprodukte gelten, aber sowohl im B2C als auch im B2B Bereich gelten. Die Anforderungen wurden losgelöst davon entwickelt, an wen das Produkt verkauft wird.

II. Pflichten der Händler

Die Pflichten, welche die GPSR aufstellt, treffen sogenannte Wirtschaftsakteure in unterschiedlicher Weise. Reine Händler treffen somit die Regelungen, die explizit nur für Händler gelten, sowie die Pflichten, die für alle Wirtschaftsakteure gelten. Die händlerspezifischen Regelungen in Art. 12 GPSR beinhalten:

• der Händler muss sich vergewissern, dass der Hersteller und gegebenenfalls der Einführer ihre Pflichten erfüllt haben.
• der Händler gewährleistet, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität des Produktes mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot und den Anforderungen der GPSR an das Produkt nicht beeinträchtigt.
• liegen dem Händler Informationen vor, dass ein Produkt nicht mit den Sicherheitsanforderungen der GPSR übereinstimmt, darf er dieses nicht vertreiben bis die Konformität wieder hergestellt wurde.
• hat der Händler Informationen, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht mit den Sicherheitsanforderungen der GPSR übereinstimmt oder ein gefährliches Produkt ist

o informiert er unverzüglich den Hersteller bzw. Einführer,
o stellt er sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen (z.B. Rücknahme vom Markt und Rückruf),
o stellt er sicher, dass die zuständigen Marktüberwachungsbehörden davon unterrichtet werden.

III. Informationspflichten des Händlers

Beim Bereitstellen von Produkten online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt, muss das Angebot gem. Art 19 GPSR folgenden Angaben enthalten:
• den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse
• falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse des verantwortlichen sog. EU-Wirtschaftsakteurs
• Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren
• etwaige Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in einer Sprache, welche für den Verbraucher leicht verständlich ist. Um welche Sprache es sich dabei handelt wird von dem EU-Mitgliedsstaat festgelegt, in dem das Produkt bereitgestellt wird. Diese Informationen sind auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen.
Die Angaben müssen eindeutig und gut sichtbar in den Produktangeboten angegeben werden.

Sie möchten prüfen, ob Sie von der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung betroffen sind? Sie sind sich nicht sicher, ob und wie Sie Ihre Produkte in den Verkehr bringen dürfen? Sprechen Sie uns gerne an! Unser Team berät Sie in allen Fragen rund um das Thema Produktsicherheit und Informationspflichten. Weitere Informationen zu uns finden Sie unter

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Über den Autor

Fabian Schöne ist Rechtsreferendar und sorgt zusammen mit unseren Anwälten dafür, dass Ihre Texte rechtssicher und immer up to date sind. www.kanzlei-meibers.de

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