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Für den Betreiber einer Website oder eines Online-shops gilt die Impressumspflicht nach § 5 des Digitale-Dienste Gesetzes (DDG). Eine essenzielle Voraussetzung dabei ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. Doch was bedeutet dieser Begriff genau?
Unter einer ladungsfähigen Anschrift versteht man grundsätzlich eine postalische Adresse, unter der eine Person oder ein Unternehmen tatsächlich erreichbar ist. Die Anschrift muss vollständig, also mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer angegeben werden.
Im Rahmen von Websites und Online-shops ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG ein geschäftsmäßig tätiger Diensteanbieter verpflichtet die folgenden Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zu Verfügung zu halten:
- den Namen und die Anschrift, unter der er niedergelassen ist
- bei juristischen Personen ist zusätzlich die Rechtsform und der Vertretungsberechtigte zu nennen
- eine natürliche Person hat sowohl ihren Vor- als auch Nachnamen anzugeben
Wie sie ihr Impressum richtig einbinden, haben wir Ihnen hier erklärt.
Für Unternehmen ist die ladungsfähige Anschrift die Geschäftsanschrift, an der das Unternehmen seinen Sitz hat. Im Handelsgesetzbuch gibt es spezielle Vorschriften zur Angabe einer Anschrift. So ist der Kaufmann nach § 29 HGB verpflichtet
- die Firma,
- den Firmenstandort
- und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet,
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Nicht ausreichend als ladungsfähige Anschrift ist die Angabe einer bloßen Postfachadresse. Ebenso unzureichend sind reine Postadressen, bei denen die eingehende Post lediglich gescannt und weitergeleitet wird. Diese sogenannten „virtual offices“ sind im Ergebnis nichts anderes als Postfachadressen mit digitaler Weiterleitung. In beiden Fällen fehlt es an der tatsächlichen Erreichbarkeit.
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