Das Landgericht Karlsruhe hat kürzlich entschieden, dass es keinen Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung darstellt, wenn die darin untersagte irreführende Werbung weiterhin in der „Wayback Machine“ abrufbar ist. Hier erfahren Sie die Details zur Entscheidung des Gerichts.