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Der Umgang mit Streichpreisen: LG Düsseldorf urteilt zum neuen § 11 PAngV

Mitte des Jahres 2022 kam es zu wesentlichen Änderungen im E-Commerce-Recht (wir berichteten). Besonders die Preisangabenverordnung (PAngV) war davon betroffen und stellt seit dem 28.05.2022 höhere Anforderungen an die Werbung mit Preisermäßigungen. Über genau eine solche Werbung hatte nun das LG Düsseldorf zu entscheiden (Urteil vom 11.11.2022, Az.: 38 O 144/22). Hier erfahren Sie die Details zur Entscheidung des Gerichts.

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin als Teil einer Discounter-Unternehmensgruppe veröffentlicht wöchentlich Werbeprospekte zum Filialsortiment. Streitgegenständlich war in diesem Fall ein Prospekt aus dem August 2022. Darin wurden verschiedene Artikel mit dazugehörigen Preiskacheln dargestellt. In diesen Preiskacheln wurden jeweils zwei Preisangaben gemacht, eine größere in der Mitte sowie eine kleinere, durchgestrichene in der rechten unteren Ecke. Zudem wurden die Preiskacheln von roten Prozentangaben überlagert, die den Preisunterschied der zwei Angaben deutlich machten. Nur teilweise stand unter den Preiskacheln ein Hinweis darauf, dass es sich bei dem durchgestrichenen, höheren Preis um den niedrigsten der letzten 30 Tage handele. Unbestritten stellten alle angegebenen Vergleichspreise aber in tatsächlicher Hinsicht die jeweils niedrigsten Preise der letzten 30 Tage dar.

Der Antragsteller, ein in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragener Verband, hielt diese Art der Werbung für unzulässig, da sie den Verbraucher nicht bei allen Angeboten darüber informiere, dass es sich bei dem Vergleichspreis jeweils um den niedrigsten der letzten 30 Tage handele. Dadurch, dass dieser Hinweis nur bei manchen Angeboten erfolge, werde zusätzlich bewusst für Verwirrung gesorgt.

Dem Urteil vorangegangen war eine einstweilige Verfügung, die der Antragsteller erwirkt und gegen die die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt hatte.

Im hiesigen Verfahren ging es dem Antragsteller nun um Bestätigung, der Antragsgegnerin um Aufhebung dieser einstweiligen Verfügung.

Entscheidung des LG Düsseldorf

Das LG Düsseldorf hat die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 11.11.2022 aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen. Es hält den Antrag zwar für zulässig, aber unbegründet.

Zunächst stellte das Gericht fest, dass ein etwaiger Verstoß gegen die Informationspflichten des § 11 PAngV nur noch auf Grundlage der §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG als unlautere Handlung zu qualifizieren sein könnte. Denn es handele sich in der vorliegenden Gestaltung um „kommerzielle Kommunikation“. Eine Unlauterkeit nach § 3a UWG erfordere dagegen, dass es sich um Verstöße gegen Informationspflichten handele, die nicht unter eine „kommerzielle Kommunikation“ fallen.

Auch im erstgenannten Fall müsse aber zumindest ein Verstoß gegen § 11 PAngV vorliegen. Nach dessen Abs. 1 hat der zur Angabe eines Gesamtpreises Verpflichtete „gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.“

Dies habe die Antragsgegnerin als zur Angabe eines Gesamtpreises Verpflichtete aber nach Auffassung des Gerichts in ausreichender Weise getan. Denn sie hat – unbestritten – als höhere, durchgestrichene Vergleichspreise solche Preise genannt, die tatsächlich jeweils die niedrigsten Preise der letzten 30 Tage waren. Eine Verpflichtung zur Angabe eines darüberhinausgehenden Hinweises, dass es sich jeweils um den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage handele, entnimmt das Gericht dem § 11 Abs. 1 PAngV nicht. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Norm ließen eine solche Verpflichtung erkennen. Dieser diene dazu, den Verbraucher davor zu schützen, dass Anbieter kurz vor der beworbenen Preisermäßigung den Preis erhöhen, um die Ermäßigung größer wirken zu lassen. Dieser Schutz sei aber auch denn gewahrt, wenn als Vergleichspreis faktisch der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werde. Ein zusätzlicher ausdrücklicher Hinweis auf diesen Fakt sei dagegen nicht notwendig.

Der daneben durch den Antragsteller erhobene Vorwurf der Intransparenz bzw. bewussten Stiftung von Verwirrung erfülle ebenfalls keinen Tatbestand des UWG. Denn der Prospekt führe zu keiner Fehlvorstellung über die angegebenen Preisvorteile.

Fazit

Um die Anforderungen an die Informationspflichten des § 11 Abs. 1 PAngV zu erfüllen, muss bei einer Werbung mit Vergleichspreisen der faktisch niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Vergleichsgröße genannt werden. Ein expliziter Hinweis auf den Umstand, dass es sich bei diesem um den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage handelt, ist dagegen nicht notwendig, sofern sich die Preisermäßigung aus dem Angebot ohne Weiteres ergibt.

Über den Autor

Daniel Geisler ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter. Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de