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Der Name „Pablo Escobar“ kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden

Das Gericht der Europäischen Union bestätigt die Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), dass die Anmeldung der Unionsmarke „Pablo Escobar“ gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstößt und die Marke daher nicht eingetragen werden kann.

Hintergrund der Entscheidung

Im Jahr 2021 meldete die Gesellschaft Escobar Inc. mit Sitz in Puerto Rico (USA) den Begriff „Pablo Escobar“ als Unionsmarke an. Der Kolumbianer Pablo Escobar gilt als Drogenbaron und Terrorist, der das kolumbianische Medellín-Kartell angeführt hat.

Das EUIPO wies die Anmeldung der Unionsmarke zurück und begründete seine Entscheidung damit, dass die Marke gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoße. Bei der Bewertung legte es insbesondere die Wahrnehmung der spanischen Verkehrskreise zugrunde, da diese Pablo Escobar durch die Verbindung zwischen Spanien und Kolumbien am besten kennen.

Die Gesellschaft Escobar Inc. klagte vor dem Gericht der Europäischen Union gegen die Entscheidung des EUIPO.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht der Europäischen Union bestätigte die Entscheidung des EUIPO.

Nach Ansicht des Gerichts hat das EUIPO zutreffend entschieden, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Namen „Pablo Escobar“ mit Drogenhandel und Terrorismus sowie den Verbrechen und dem sich daraus ergebenden Leid in Verbindung bringen würden und nicht mit den etwaigen guten Taten Pablo Escobars zu Gunsten der Armen in Kolumbien. Dabei konnte sich das EUIPO nach Ansicht des Gerichts auf die Wahrnehmung vernünftiger Spanier mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle stützen, die die unteilbaren und universellen Werte teilen, auf die sich die Union gründet.

Die Marke würde gegen die in der spanischen Gesellschaft vorherrschenden grundlegenden moralischen Werte und Normen verstoßend wahrgenommen. Die Bezeichnung „Pablo Escobar“ kann daher nicht als Unionsmarke eingetragen werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es kann noch ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

Über den Autor

Nils Volmer, LL.M. ist Rechtsanwalt und Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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