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Der Digitale Produktpass kommt: Was Online-Händler wissen müssen

Mit der am 13. Juni 2024 verabschiedeten Ökodesign-Verordnung will die EU Nachhaltigkeit und Digitalisierung verzahnen. Sie regelt in Art. 9 I Ökodesign-VO, dass viele Waren zukünftig nur dann in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn zu ihnen ein Digitaler Produktpass (DPP) vorliegt. Gemäß Art. 1 II Ökodesign-VO gilt das für alle physischen Güter, einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte. Ausnahmen bestehen für folgende Produktkategorien: Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel, Tierarzneimittel, lebende Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs, Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen und Fahrzeuge.

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Was ist der Digitale Produktpass (DPP)?

Der Digitale Produktpass ist ein elektronischer Datensatz, der produktspezifische Informationen über den gesamten Lebenszyklus eines Produkts enthält. Ziel ist es, allen Marktteilnehmern digitalisierte Informationen leicht zugänglich zu machen. Dies soll den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft unterstützen, indem es die Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte wie Rohstoffe, Lieferketten, Produktionsbedingungen, Reparierbarkeit, Recycling und Entsorgung erhöht.

Die Informationen sollen in Zukunft über einen am Produkt angebrachten Datenträger, beispielsweise einen QR-Code, durch Scannen abrufbar sein. Der Produktpass basiert zwecks Flexibilität und Sicherheit auf einem dezentralen Datensystem. So ermöglicht der Produktpass es beispielsweise Verbrauchern, vor einer Kaufentscheidung verlässliche Daten zur Nachhaltigkeit des jeweiligen Produkts abzurufen.

Wer ist betroffen und was ist zu tun?

Die Hauptverantwortung für die Erstellung und Bereitstellung des Digitalen Produktpasses liegt bei den Herstellern und Importeuren, die ein Produkt erstmalig auf dem EU-Markt in Verkehr bringen.

Ihre zentralen Pflichen umfassen:

  • Erstellung des digitalen Produktpasses.
  • Veröffentlichung des Passes (z.B. auf einer Website).
  • Zugänglichmachung durch einen maschinenlesbaren Code (wie einen QR-Code) direkt am Produkt, auf der Verpackung oder in beigefügten Dokumenten.
  • Sicherstellung der Verfügbarkeit des Passes über den gesamten Lebenszyklus des Produkts und dessen Aktualisierung.
  • Erstellung einer Sicherungskopie des Passes und deren Bereitstellung an einen unabhängigen Dienstleister, um die Verfügbarkeit auch nach Geschäftsaufgabe des Herstellers/Importeurs zu gewährleisten.
  • Bereitstellung einer digitalen Kopie des Zugangscodes an die Händler und Online-Marktplätze, über die das Produkt vertrieben wird.
  • Hochladen relevanter Passdaten in ein von der Kommission eingerichtetes EU-Produktpassregister.

Wichtig: Online-Händler und Shop-Betreiber können unter bestimmten Bedingungen selbst als Hersteller gelten. Das ist der Fall, wenn Sie Produkte unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder bereits in Verkehr gebrachte Produkte so verändern, dass deren Konformität und Produktparameter beeinträchtigt werden. In diesem Fall treffen Sie die gleichen Pflichten wie Hersteller oder Importeure.

Ab wann gelten die neuen Regelungen?

Die Ökodesign-Verordnung wurde am 13. Juni 2024 verabschiedet. Die Einführung des Digitalen Produktpasses erfolgt jedoch nicht für alle Produkte gleichzeitig. Die Anforderungen werden schrittweise für bestimmte Produktkategorien jeweils gesondert EU-weit festgelegt werden. Die erste verpflichtete Produktkategorie sind bestimmte Batterien. Diese müssen, wenn sie ab dem 18. Februar 2027 in Verkehr gebracht werden, über einen Digitalen Produktpass verfügen. Weitere Produktkategorien wie z.B. Elektronikgeräte folgen.

Welche Pflichten treffen Online-Händler und Shop-Betreiber?

Die Ökodesign-VO schreibt in Art. 31 vor, dass Händler und Shop-Betreiber Produkte, für die ein Produktpass vorgeschrieben ist, nur dann vertreiben dürfen, wenn der Pass verfügbar ist. Händler treffen also insbesondere Informations- und Kontrollpflichten. Ab dem jeweils festgelegten Datum für eine Produktgruppe gelten die Regeln unmittelbar für neu in Verkehr gebrachte Produkte dieser Art.

Für Online-Händler und Betreiber von Online-Shops ergeben sich folgende neue Pflichten, auch wenn Sie nicht Hersteller oder Importeur sind:

  • Kontrollpflicht: Sie müssen prüfen, ob ein Produkt, das unter die Produktpasspflicht fällt, tatsächlich über einen Digitalen Produktpass und den dazugehörigen Zugangscode verfügt.
  • Vertriebsverbot bei Nichteinhaltung: Stellen Händler fest, dass ein Produkt die Pflichten nicht erfüllt, dürfen sie es nicht vertreiben und müssen die zuständige Marktüberwachungsbehörde benachrichtigen.
  • Informationspflicht: Der Digitale Produktpass muss in den Angeboten leicht zugänglich sein. Online-Händler müssen den Produktpass also zusätzlich in ihre Angebotsbeschreibungen integrieren. Es muss also z.B. ein direkter Link auf den Produktpass des Herstellers oder Importeurs gesetzt werden.

Zusammenfassung

Die Einführung des Digitalen Produktpasses (DPP) ist ein Schritt hin zu mehr Transparenz und Nachhaltigkeit auch im E-Commerce. Auch wenn der Produktpass schrittweise für Produktkategorien eingeführt wird, stellt die Integration in Online-Angebote eine weitere Anforderung dar, die Online-Händler und Shop-Betreiber erfüllen müssen. Ab dem jeweiligen Stichtag für die betroffene Produktkategorie muss sichergestellt sein, dass nur solche Produkte vertrieben werden, für die ein Produktpass verfügbar und leicht zugänglich ist. Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung und beantworten Ihre Fragen zu den künftigen Anforderungen und der Integration in Ihren Online-Shop.

Über den Autor

Philipp Eickhoff, LL.M. ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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