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Der Data Act ist da: Neue Informationspflichten für Online-Händler

Der europäische Gesetzgeber hat mit dem Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) einen weiteren Baustein der EU-Datenstrategie geschaffen. Er ist bereits am 11.01.2024 in Kraft getreten (wir berichteten). Die meisten Vorschriften finden jedoch erst ab dem 12. September 2025 in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar Anwendung.

Welche Produkte sind betroffen?

Der Data Act betrifft in sachlicher Hinsicht Daten, die bei der Nutzung von vernetzten Produkten (Internet of Things, IoT-Geräte) und damit verbundenen Diensten generiert werden. Vernetzte Produkte sind physische Gegenstände, die Daten über ihre Nutzung oder Umgebung erlangen, generieren oder erheben und diese Daten über Kommunikationsdienste, physische Verbindungen oder geräteintern übermitteln können. Typische Beispiele für diese sogenannten „smarten“ Geräte sind Smartphones, Smartwatches, Smart-TVs, internetfähige Haushaltsgeräte wie Kühlschränke oder Saugroboter, Smart-Home-Komponenten (Thermostate, Sicherheitskameras), vernetzte Fahrzeuge. Ausgenommen sind Produkte, deren Hauptfunktion die Speicherung, Verarbeitung oder Übertragung von Daten für Dritte ist, wie etwa Cloud-Infrastrukturen. Auch die mit dem Produkt verbundenen digitalen Dienste, ohne die das Produkt bestimmte Funktionen nicht ausführen könnte, fallen in den Anwendungsbereich.

Warum sind Online-Händler betroffen?

Online-Händler, die vernetzte Produkte vertreiben, werden vom Data Act erfasst, da sie als Verkäufer bestimmte vorvertragliche Informationspflichten gegenüber den Nutzern (Kunden) erfüllen müssen.

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Welche Informationspflichten gelten für Online-Händler?

Kapitel II des Data Act enthält zentrale Regelungen zur Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher und andere Unternehmen. Eine der wichtigsten Pflichten für Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 2 des Data Act: Vor Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Leasingvertrags für ein vernetztes Produkt müssen diese dem Nutzer klar und verständlich folgende Informationen bereitstellen:

  • Art, Format und Umfang der Produktdaten: Es müssen Art, Format und geschätzter Umfang der Daten, die das Produkt generieren kann, angegeben werden.
  • Stetigkeit der Datengenerierung: Es muss angegeben werden, ob das vernetzte Produkt Daten kontinuierlich und in Echtzeit generieren kann.
  • Externe Datenspeicherung: Es muss angegeben werden, ob das vernetzte Produkt Daten auf einem Gerät oder einem entfernten Server speichert, einschließlich der geplanten Speicherdauer.
  • Zugriffsmodalitäten und Nutzerrechte: Es muss beschrieben werden, wie der Nutzer auf die Daten zugreifen, sie abrufen oder gegebenenfalls löschen kann, einschließlich der dafür vorgesehenen technischen Mittel, Nutzungsbedingungen und der Dienstqualität.

Diese Pflichten sind sehr umfassend und Online-Händlern selbst werden diese Informationen nicht vorliegen. Deshalb müssen Händler zwingend mit den Herstellern der Produkte zusammenarbeiten, um die notwendigen Informationen zu erhalten.

Wie findet die Umsetzung in der Praxis statt?

Die genannten Informationen müssen klar, gut sichtbar und verständlich vor dem Kaufabschluss zur Verfügung gestellt werden. Die praktikabelste Umsetzung im Online-Shop ist ein eigener, leicht auffindbarer Abschnitt auf der Produktdetailseite, beispielsweise unter der Überschrift „Hinweise zur Datennutzung“ oder „Informationen gem. Data Act“. Es ist nicht ausreichend, die Informationen nur in einem herunterladbaren Produktdatenblatt (PDF) oder erst als Beilage im Paket zur Verfügung zu stellen.

Was droht bei Verstößen?

Die Nichterfüllung der Informationspflichten kann als Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen im Sinne des UWG gewertet werden, was Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände nach sich ziehen kann. Zudem drohen bei Verstößen gegen die Pflichten des Data Act empfindliche Bußgelder, die sich an den Methoden der DSGVO orientieren und bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen können.

Fazit

Der Data Act schafft neue rechtliche Voraussetzungen für den Online-Handel mit vernetzten Produkten. Online-Händler, die vernetzte Produkte wie Smartphones und Smart-TVs verkaufen, müssen die jeweiligen Produktseiten in Abstimmung mit den Herstellern umfassend ergänzen.

Haben Sie Fragen zur korrekten Umsetzung der vorvertraglichen Informationspflichten des Data Act in Ihrem Online-Shop? Kontaktieren Sie uns gerne. Weitere Informationen zu uns finden Sie unter

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Über den Autor

Philipp Eickhoff, LL.M. ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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