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Das neue TTDSG

Mit Wirkung zum 01.12.2021 tritt das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in Kraft. Dieses führt, wie die Bezeichnung bereits erahnen lässt, die speziellen Datenschutzbestimmungen aus dem Telekommunikationsgesetz und dem Telemediengesetz zusammen und passt diese dem Lauf der Zeit und europäischem Recht an. In diesem Artikel informieren wir Sie über die wichtigsten Neuerungen.

Wer ist vom TTDSG betroffen?

Das TTDSG ist grundsätzlich für alle Website- und Shop-Betreiber interessant, da diese als Anbieter von Telemedien zu dessen Adressatenkreis gehören. Daneben sind außerdem Anbieter von Telekommunikation betroffen. Interessant ist diesbezüglich, dass darunter von nun an auch die Anbieter von sog. Over-The-Top-Diensten (OTT-Diensten) fallen. Diese Neuerung, die über den Verweis auf das novellierte Telekommunikationsgesetz auch im TTDSG Einzug hält, betrifft in erster Linie die bisher wenig bis kaum regulierten Instant-Messenger-Dienste oder Web-Mail-Dienste.

Welche Neuerungen bringt das TTDSG mit sich?

Etwas wirklich Bahnbrechendes bringt das TTDSG für Website- und Shop-Betreiber nicht mit sich und auch die erhoffte Erleichterung eines Umgangs mit Cookies bleibt (zumindest vorerst) aus. Vielmehr sind die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.05.2020 an die Einwilligung zum Einsatz von Cookies stellt, nun entsprechend kodifiziert. An der seitdem gängigen Praxis zum Umgang mit Cookies ändert sich also faktisch nichts.

Wie Sie beim Einsatz von Cookies & ähnlichen Technologien die Vorgaben des TTDSG, der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), der Gerichte und der Aufsichtsbehörden erfüllen, erfahren Sie in diesem Beitrag. Die dazu passenden Texte für Ihre Website und Ihren Shop erhalten Sie auf www.getlaw.de - rechtssicher und immer up to date!

Praktische Auswirkungen könnte in nicht allzu naher Zukunft allerdings eine andere Vorschrift im Hinblick auf Cookies haben: § 26 TTDSG ermöglicht den Einsatz von sogenannten Personal Information Management Systems (PIMS). Dies werden Dienste sein, in denen man als Internetnutzer eine übergreifende Einwilligung oder Ablehnung der Einwilligung hinsichtlich der Cookies aller besuchten Websites hinterlegen kann, sodass die mittlerweile jedem bekannten Cookie-Banner/Fenster an Bedeutung verlieren könnten.

Dies ist nicht unbedingt eine erfreuliche Nachricht für Website- und Shop-Betreiber, die auf den Einsatz nicht notwendiger Cookies setzen. Denn es ist damit zu rechnen, dass die Internetnutzer damit von der vereinfachten generellen Ablehnung Gebrauch machen, ohne dass die Website- und Shop-Betreiber darauf irgendeinen Einfluss nehmen könnten.

Da die Anforderungen an solche PIMS aber zuvor erst durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung konkretisiert werden müssen, wird bis zu deren Anwendung noch einige Zeit ins Land gehen, sodass vorerst keine Veränderung der Internetlandschaft zu erwarten ist.

Über den Autor

Daniel Geisler ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter. Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de