Haben Sie Fragen?

Das Aus für die OS-Plattform: Eine Informationspflicht weniger

Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Online-Handels sind ständig in Bewegung. In der Regel bedeutet das für Betroffene Mehraufwand. Es entstehen ständig neue Informationspflichten für den Online-Handel. Eine erfreuliche Nachricht ist deshalb die bevorstehende Abschaffung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform). Doch während dies auf den ersten Blick eine Erleichterung verspricht, birgt es auch Fallstricke, insbesondere wenn Sie in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung abgegeben haben.

Fragen zu diesem Thema?

Wenn Sie rechtliche Unterstützung benötigen oder eine individuelle Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unser Team von spezialisierten Anwältinnen und Anwälten hilft Ihnen schnell und kompetent weiter.

Jetzt Kontakt aufnehmen!

Was ist die OS-Plattform und warum wurde sie eingerichtet?

Die OS-Plattform wurde mit der EU-Verordnung 524/2013 geschaffen und war seit dem 09.01.2016 für Online-Händler verpflichtend. Ziel war es, eine zentrale und interaktive Anlaufstelle zu schaffen, über die Verbraucher und Unternehmer aus Online-Kauf- oder Online-Dienstleistungsverträgen entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen können. Die Idee war, dass Verbraucher über die Plattform Kontakt zum Händler aufnehmen und eine Streitbeilegung anstreben können, notfalls auch unter Einschaltung einer externen Streitbeilegungsstelle.

Für betroffene Betreiber bestand die Verpflichtung zunächst darin, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen und anklickbaren Link zur OS-Plattform bereitzustellen sowie ihre E-Mail-Adresse anzugeben. Dies betraf nicht nur die eigene Webseite, sondern auch Angebote auf Handelsplattformen wie Amazon, eBay oder Etsy.

Warum wird die OS-Plattform nun abgeschafft?

Trotz der guten Absicht hat die OS-Plattform in der Praxis nie wirklich funktioniert und wurde von der EU-Kommission als "Rohrkrepierer" erkannt. Wichtigster Grund dürfte daher die geringe Nutzung der OS-Plattform sein. Nur eine absolute Minderheit der Verbraucher nutzte die Plattform, um Beschwerden einzureichen. Hinzu tritt die geringe Erfolgsquote der Beschwerden. Nur 2 % der eingereichten Beschwerden erhielten eine positive Antwort von Unternehmern, die zu einer Weiterleitung an eine Streitbeilegungsstelle führte. Insgesamt wurden so in der gesamten EU(!) nur etwa 200 Fälle pro Jahr weitergeleitet. Der Grund dafür ist eindeutig. Betroffene Online-Händler waren und sind grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein solches Streitschlichtungsverfahren einzulassen, was die Akzeptanz minderte.

Wann wird die Abschaffung wirksam?

Mit der EU-Verordnung 2024/3228 wird die ursprüngliche Verordnung 524/2013 zum 20.07.2025 aufgehoben. Bereits seit dem 20.03.2025 können keine neuen Beschwerden über die OS-Plattform eingereicht werden. Ab dem 20.07.2025 nun wird der Betrieb der OS-Plattform endgültig eingestellt.

Was bedeutet das für die Informationspflichten?

Die Abschaffung der OS-Plattform ist grundsätzlich eine gute Nachricht für Online-Händler. Die von vielen als lästig empfundene Informationspflicht zur OS-Plattform gem. Art. 14 der EU-Verordnung 524/2013 fällt weg.

Dabei gilt folgender Zeitplan: Bis einschließlich 19.07.2025 gilt die alte Regelung unverändert und es besteht die Informationspflicht zur OS-Plattform. Betroffene müssen den Hinweis und den anklickbaren Link zur Plattform in Ihrem Impressum vorhalten. Ab 20.07.2025 (00:00 Uhr) entfallen alle Informationspflichten bezüglich der OS-Plattform. Es müssen dann sämtliche Hinweise und Verlinkungen zur OS-Plattform von Webseiten und aus der geschäftlichen Kommunikation entfernt werden. Das betrifft also z.B. das Impressum, die AGB, E-Mail-Signaturen und Angebote bei Amazon, eBay & Co. Das Entfernen ist deshalb wichtig, weil ein Hinweis auf die nicht mehr existierende OS-Plattform eine abmahnbare Irreführung des Verbrauchers bedeuten kann.

Achtung: Die Abschaltung der OS-Plattform betrifft nicht die Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Der dazu nötige Hinweis, mit dem Online-Händler angeben, ob Sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, muss weiterhin erteilt werden.

Was tun bei einer Unterlassungserklärung?

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Sie in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich der Informationspflichten zur OS-Plattform abgegeben haben. Dies betrifft unzählige Online-Händler, die aufgrund fehlender oder fehlerhafter Hinweise zur OS-Plattform abgemahnt wurden. Eine damals dazu abgegebene Unterlassungserklärung ist ein Vertrag, dessen Verpflichtungen dauerhaft bestehen bleiben. Der Wegfall der Informationspflicht ab dem 20.07.2025 ändert daran grundsätzlich nichts. Entfernen Sie also richtigerweise den Hinweis ab diesem Datum, verstoßen Sie gegen den Unterlassungsvertrag, was eine Vertragsstrafe auslösen kann. Andererseits können Sie den Hinweis auf die OS-Plattform aus den oben genannten Gründen nicht einfach stehen lassen.

Die Lösung besteht darin, die Unterlassungserklärung rechtzeitig zu kündigen. Um der Zwickmühle aus dem Weg zu gehen, sollte die abgegebene Unterlassungserklärung gegenüber dem Gläubiger gekündigt werden, bevor der Hinweis zur OS-Plattform entfernt wird. Der Wegfall der gesetzlichen Grundlage stellt einen entsprechenden wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.

Zusammenfassend sind folgende Schritte zu beachten:

  • Bis 19.07.2025: Der Hinweis auf die OS-Plattform bleibt unverändert bestehen.
  • Eine etwaig abgegebene Unterlassungserklärung zu der Hinweispflicht sollte mit Wirkung zum 20.07.2025 aufgrund der geänderten Gesetzeslage gekündigt werden.
  • Ab 20.07.2025: Sämtliche Hinweise und Links zur OS-Plattform müssen entfernt werden (Impressum, AGB, E-Mail-Signaturen, Marktplätze etc.). Die Informationspflicht gem. VSBG bleibt bestehen.

Die Abschaffung der OS-Plattform ist zu begrüßen und bedeutet eine seltene Vereinfachung für den Online-Handel. Ein letztes Mal besteht allerdings wie gesehen Handlungsbedarf. Sollten Sie dabei Unterstützung benötigen, sprechen Sie uns gerne an.

Über den Autor

Philipp Eickhoff, LL.M. ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gerne!

Rufen Sie uns an:

0251 149891-0

Schreiben Sie uns eine Mail:

info@kanzlei-meibers.de