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Der BGH hat zu entscheiden, ob eine „Cheat-Software“ Urheber- und Nutzungsrechte der Lizenzgeber der PlayStation-Spiele verletzt. Mit Beschluss vom 23.02.2023 - I ZR 157/21 hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH urheberrechtliche Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. In diesem Artikel geben wir Ihnen einen Überblick über das Verfahren.
Die Klägerin ist exklusive Lizenznehmerin der PlayStation-Spiele und -Spielekonsolen in Europa. Sie vertreibt Software und unter anderem das Spiel „Motorstorm Arctic Edge“. Die Beklagten entwickelten und vertreiben eine Ergänzungssoftware, die ausschließlich gemeinsam mit der Original-Software funktioniert und diese manipuliert, eine sogenannte „Cheat-Software“.
Die Software der Beklagten „Action Replay PSP“ sowie das zusätzliche Eingabegerät „Tilt FX“ ermöglichen es dem Spieler, Abläufe in den Playstation-Spielen zu ändern und somit zu „cheaten“.
Der Objekt- oder Quellcode des Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung wird dabei jedoch nicht verändert.
Die Klägerin hält die Nutzung der Software der Beklagten für einen nach § 69c Nr. 2 Urhebergesetz (UrhG) sowie der europäischen Richtlinie 2009/24/EG relevanten urheberrechtlichen Eingriff. Sie führt aus, dass hier eine zustimmungsbedürftige Umarbeitung im Sinne der Norm vorläge. Sie ist der Ansicht, dass bereits der Eingriff in die Abläufe eines Software-Programms eine „Umarbeitung“ dieses geschützten Werkes darstelle.
Die Beklagten hingegen halten Ihre Software nicht für urheberrechtsverletzend. Der Objekt- und Quellcode werde nicht verändert. Dazu führte das OLG Hamburg als Vorinstanz aus, dass der Gegenstand des Schutzes eines Computerprogramms gemäß der §§ 69a und 69 c Urhebergesetz (UrhG) lediglich die Programmdaten des Objekt- und Quellcodes betreffe, nicht jedoch den programmgemäßen Ablauf eines Computerprogrammes.
Die Klägerin klagte unter anderem auf Unterlassung des Vertriebs und der Verbreitung der Software Action Replay PSP sowie der Software Tilt FX. Die erste Instanz, das LG Hamburg, hat mit Urteil vom 24.01.2012 (AZ 310 O 199/10) der Klage teilweise stattgegeben.
Das Berufungsgericht, OLG Hamburg, hat mit Urteil vom 07.10.2021 (AZ 5U 23/12) die Berufung der Klägerin abgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das Urteil der ersten Instanz insoweit abgeändert, als dass die Klage insgesamt abgewiesen wurde. Die Klägerin hat daraufhin die Revision eingelegt und verfolgt weiterhin die ursprünglichen Anträge.
Im Rahmen der Revision hat nun der BGH über den Fall zu entscheiden. Dieser hält den Erfolg der Revision für abhängig von der Auslegung der „Umarbeitung“ im Sinne des Art. 4 Absatz 1 lit. B) der europäischen Richtlinie 2009/24/EG. Daher hat der BGH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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