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Heute bestellen und später bezahlen: „Buy now, pay later“ ist im Online-Handel weit verbreitet. Auch Rechnungskauf und Ratenzahlung gehören in vielen Shops zum Standard.
Ab dem 20.11.2026 ändert sich die rechtliche Einordnung zahlreicher Finanzierungsmodelle. Deutschland setzt damit die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie um. Der Gesetzgeber erweitert den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts deutlich. Künftig werden insbesondere auch bisher ausgenommene Kleinkredite und unentgeltliche Kredite stärker erfasst.
Das bedeutet aber nicht, dass jeder Rechnungskauf zum regulierten Kredit wird. § 506 Abs. 1 BGB in der ab dem 20.11.2026 geltenden Fassung enthält eine wichtige Ausnahme. Sie betrifft bestimmte Zahlungsaufschübe, die der Verkäufer seinen Kunden selbst gewährt.
Für Online-Händler kommt es deshalb auf die konkrete Gestaltung an. Entscheidend sind insbesondere Zahlungsfrist, Kosten und die Rolle externer Zahlungsdienstleister.
Die Reform erweitert den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts. Die Bundesregierung nennt ausdrücklich auch „Buy now, pay later“-Kredite als künftig stärker erfasste Modelle.
Nach dem neuen Recht werden grundsätzlich auch Allgemein-Verbraucherdarlehen erfasst,
Gerade die beiden letzten Gruppen waren bisher teilweise vom Verbraucherdarlehensrecht ausgenommen. Diese Ausnahmen entfallen mit der Reform grundsätzlich.
Damit können künftig auch Finanzierungen unter das Verbraucherkreditrecht fallen, die Kunden nicht als klassischen Kredit wahrnehmen. Dazu gehören je nach Gestaltung auch Modelle mit späterer oder aufgeteilter Zahlung.
Für Online-Händler ist § 506 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BGB in der neuen Fassung besonders wichtig.
Die Vorschrift nimmt bestimmte Zahlungsaufschübe des Verkäufers aus dem Anwendungsbereich der Finanzierungshilfen aus. Dafür müssen mehrere Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein.
Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Zahlungsfrist selbst einräumen. Ein Dritter darf kein Darlehen, keinen Zahlungsaufschub und keine sonstige Finanzierungshilfe gewähren.
Der Zahlungsaufschub muss außerdem unentgeltlich sein. Die Zahlungsfrist darf höchstens 50 Tage nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung betragen. Bei Zahlungsverzug dürfen dem Verbraucher lediglich begrenzte Kosten entstehen können.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, fällt dieser Zahlungsaufschub nicht unter § 506 Abs. 1 Satz 1 BGB n. F. Die dort in Bezug genommenen Verbraucherkreditvorschriften finden dann auf diesen Zahlungsaufschub nicht entsprechend Anwendung.
Ein klassischer Rechnungskauf kann deshalb auch nach dem 20.11.2026 außerhalb dieser Verbraucherkreditregeln bleiben. Entscheidend ist, dass sämtliche Voraussetzungen der Ausnahme erfüllt sind.
Wenn Sie rechtliche Unterstützung benötigen oder eine individuelle Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unser Team von spezialisierten Anwältinnen und Anwälten hilft Ihnen schnell und kompetent weiter.
Für bestimmte größere Online-Anbieter gelten strengere Voraussetzungen, wenn sie die Ausnahme für den eigenen Zahlungsaufschub nutzen möchten.
Betroffen sind Unternehmer, die nach der Empfehlung 2003/361/EG weder Kleinstunternehmen noch kleine oder mittlere Unternehmen sind. Zusätzlich müssen sie Dienstleistungen der Informationsgesellschaft anbieten, für die Fernabsatzverträge mit Verbrauchern geschlossen werden.
Bei diesen Unternehmen greift die Ausnahme des § 506 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BGB n. F. nur unter verschärften Voraussetzungen.
Die Frist für die vollständige Zahlung darf höchstens 14 Tage nach Lieferung oder Leistung betragen. Außerdem darf kein Dritter das Darlehen, den Zahlungsaufschub oder die sonstige Finanzierungshilfe erwerben.
Viele Online-Shops wickeln Rechnungskauf oder Buy now, pay later über externe Zahlungsdienstleister ab.
Die Bezeichnung der Zahlungsart im Checkout entscheidet nicht über ihre rechtliche Einordnung, entscheidend ist die vertragliche Gestaltung.
Händler sollten deshalb klären, wer dem Verbraucher den Zahlungsaufschub gewährt. Ebenso wichtig ist, ob ein Dienstleister eine eigene Finanzierung bereitstellt.
Gewährt ein Dritter selbst das Darlehen oder den Zahlungsaufschub, sind die Voraussetzungen der Händlerausnahme nach § 506 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BGB n. F. nicht erfüllt.
Welche Verbraucherkreditregeln dann gelten, hängt vom konkreten Zahlungsmodell ab.
Fällt ein Zahlungsmodell unter das Verbraucherkreditrecht, können umfangreiche Vorgaben gelten. § 506 Abs. 1 BGB n. F. verweist bei erfassten Finanzierungshilfen auf zahlreiche Regeln für Allgemein-Verbraucherdarlehen.
Dazu gehören insbesondere Vorgaben zur Information des Verbrauchers und zur Kreditwürdigkeitsprüfung. Die Reform erweitert und strukturiert die vorvertraglichen Informationspflichten neu.
Auch die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung werden verschärft. Der Kreditgeber muss die Kreditwürdigkeit eingehend prüfen. Ein erfasster Kredit darf grundsätzlich nur gewährt werden, wenn die vertragsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen wahrscheinlich ist. Die erforderliche Prüftiefe hängt unter anderem von Art, Laufzeit, Höhe und Risiko des Kredits ab.
Daraus folgt aber nicht, dass jeder Online-Händler automatisch selbst eine Kreditwürdigkeitsprüfung durchführen muss. Entscheidend ist auch hier, wer im konkreten Modell Kreditgeber ist oder die erfasste Finanzierungshilfe gewährt.
Der Anhang zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erhält eine neue Regelung zur Werbung für Kreditprodukte. Sie erfasst Kreditprodukte nach § 491 Abs. 2 oder § 506 Abs. 1 BGB.
Danach ist eine solche Werbung unlauter, wenn der klare und auffallende Warnhinweis auf die Kosten der Kreditaufnahme fehlt. Das Gesetz nennt hierfür die Formulierung:
„Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“
Zulässig ist auch eine gleichwertige Formulierung.
Unzulässig sind zudem bestimmte Aussagen über die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Kredits. Werbung darf Verbraucher beispielsweise nicht dadurch zur Kreditaufnahme ermutigen, dass sie eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation suggeriert.
Ebenso darf nicht fälschlich der Eindruck entstehen, ein Kredit erhöhe die verfügbaren Finanzmittel, ersetze Ersparnisse oder erhöhe den Lebensstandard.
Online-Händler sollten deshalb nicht nur den Vertragsschluss prüfen. Wer im Shop ein erfasstes Kreditprodukt bewirbt, muss auch dessen konkrete Darstellung berücksichtigen.
Von den neuen Verbraucherkreditregeln ist eine weitere Frage zu unterscheiden: Wie darf ein Händler mit Rechnungskauf werben, wenn diese Zahlungsart nur nach einer Bonitätsprüfung angeboten wird?
Damit beschäftigt sich unser Beitrag „Kauf auf Rechnung: Bonitätsprüfung klar angeben“.
Online-Händler sollten ihre Zahlungsmodelle vor dem 20.11.2026 anhand der tatsächlichen Vertragsgestaltung prüfen.
Bei einem selbst gewährten Rechnungskauf ist insbesondere zu klären, ob der Zahlungsaufschub unentgeltlich bleibt. Ebenso müssen Zahlungsfrist und mögliche Verzugskosten geprüft werden.
Wer einen Zahlungsdienstleister einbindet, sollte dessen Rolle genau bestimmen. Entscheidend ist, ob der Dienstleister selbst ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt.
Bestimmte größere Online-Anbieter müssen zusätzlich die verkürzte 14-Tage-Grenze beachten, wenn sie die Händlerausnahme nutzen möchten. Auch die Frage einer Vertragsübernahme durch Dritte kann für sie relevant werden.
Fällt ein Modell unter die neuen Verbraucherkreditregeln, müssen Unternehmen anschließend prüfen, welche Informations-, Kreditwürdigkeits- und Werbevorgaben für die konkrete Gestaltung gelten.
https://www.kanzlei-meibers.de/kompetenzen/e-commerce-medien/
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