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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20.02.2025 (Az.: I ZR 16/24) entschieden, dass die Sandalenmodelle "Madrid" und "Arizona" der Birkenstock-Gruppe keinen urheberrechtlichen Schutz als Werke der angewandten Kunst genießen. Damit wies das Gericht die Revision der Birkenstock-Gruppe zurück.
Nachdem der Designschutz einiger ihrer Produkte nach 25 Jahren ausgelaufen ist, hatte die Klägerin, ein Unternehmen der Birkenstock-Gruppe, geltend gemacht, dass die von Karl Birkenstock entworfenen Sandalenmodelle "Madrid" (1963) und "Arizona" (1973) urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst seien. Im Gegensatz zum Designschutz besteht der urheberrechtliche Schutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fort. Da Karl Birkenstock, der Schöpfer der Modelle noch lebt, bestünde der urheberrechtliche Schutz also noch. Dabei argumentiere die Klägerin, dass die Gestaltung dieser Modelle, insbesondere der Sohlenform, des nicht verblendeten Sohlenschnitts und der Materialwahl, eine künstlerische Leistung darstelle. Die Beklagte vertreibt ähnliche Sandalenmodelle unter der Bezeichnung "LEDER SANDALEN" und wurde von der Klägerin wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz verklagt.
Das Landgericht Köln hatte der Klage in erster Instanz weitgehend stattgegeben. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln wies die Klage jedoch vollumfänglich ab und begründete seine Entscheidung damit, dass die Sandalen nicht urheberrechtlich geschützt seien. Gegen die Entscheidung des OLG Köln legte die Klägerin Revision beim BGH ein.
Der bestätigte die Entscheidung des OLG Köln und wies die Revision der Klägerin zurück. Die Richter stellten fest, dass die Sandalenmodelle "Madrid" und "Arizona" nicht die erforderliche Gestaltungshöhe erreichen, um als urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG zu gelten.
Nach Auffassung des BGH ist für den Urheberrechtsschutz erforderlich, dass eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt, die eine individuelle Prägung und einen ästhetischen Gehalt besitzt, der über das Alltägliche hinausgeht. Zwar könne ein Gebrauchsgegenstand grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sein, jedoch müsse sich dessen Gestaltung -wie alle Werkarten- eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen.
Das Gericht argumentierte, dass die Birkenstock-Modelle trotz ihrer Wiedererkennbarkeit nicht als "künstlerische Werke" im Sinne des Urheberrechts anzusehen seien. Vielmehr seien sie vorrangig funktional gestaltet und orientierten sich an den Erfordernissen des Tragekomforts und der Fußgesundheit, was den Spielraum für eine freie künstlerische Gestaltung einschränke. Es sei nach Auffassung des Gerichts nicht feststellbar, dass sich die Sandalen der Klägerin in künstlerischer Hinsicht von den gewöhnlichen Gestaltungen der schon damals bekannten Gesundheitssandalen abhöben. Es sei zudem nicht erkennbar, dass und in welcher Weise Karl Birkenstock den bestehenden Gestaltungsspielraum in einer seine Persönlichkeit widerspiegelnden kreativen Weise ausgenutzt habe. Es könne mithin keine künstlerische Leistung festgestellt werden.
Ob man der Ansicht des BGH nun folgen möchte oder nicht, verdeutlicht die Entscheidung, dass der Urheberrechtsschutz für Werke der angewandten Kunst hohe Anforderungen an die Individualität und künstlerische Gestaltung stellt. Unternehmen, die sich auf das Urheberrecht berufen wollen, insbesondere wenn andere Schutzrechte erloschen sind, müssen nachweisen, dass ihre Schöpfung eine originelle und nicht bloß funktionale Gestaltung aufweist. Die Entscheidung dürfte weitreichende Folgen für den Schutz von Produktdesigns im Bereich der Mode- und Schuhindustrie haben.
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