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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Mai 2026 entschieden, dass eine Tatsachenberichterstattung nicht nur dann unzulässig sein kann, wenn sie objektiv falsch ist. Auch eine im Kern bewusst unvollständige Darstellung kann rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung behandelt werden, wenn sie beim durchschnittlichen Leser einen falschen Eindruck hervorruft.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Bauunternehmer aus Bautzen, der zugleich kommunalpolitisch tätig ist. Ein Verband hatte gemeinsam mit einem Universitätsinstitut einen Bericht über „unternehmerisches Engagement für die extreme Rechte in Ostsachsen“ veröffentlicht.
In diesem Bericht wurde der Unternehmer namentlich genannt und als Beispiel für extrem rechtes Unternehmertum angeführt. Zur Begründung verwies der Bericht unter anderem auf eine frühere Wahlkampfspende an die AfD, eine Unterstützung der Zeitschrift „Denkste?!“ sowie auf eine Beteiligung an der Finanzierung eines als „rechtsoffen“ bezeichneten regionalen Mediums.
Der Unternehmer wandte sich nicht gegen die politische Bewertung als solche. Er machte jedoch geltend, die dargestellten Tatsachen seien bewusst unvollständig ausgewählt worden. Dadurch entstehe ein verzerrtes Bild seiner Person.
Das Landgericht gab der Unterlassungsklage zunächst statt. Das Oberlandesgericht Dresden änderte diese Entscheidung jedoch teilweise ab und wies die Klage im Wesentlichen ab.
Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil nun auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück.
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Der BGH stellte klar: Wer Tatsachen mitteilt, aus denen Leser eine ehrbeeinträchtigende Schlussfolgerung ziehen sollen oder naheliegend ziehen können, darf wesentliche entlastende Umstände nicht verschweigen.
Entscheidend sei dabei, ob die ausgelassenen Informationen geeignet gewesen wären, dem Vorgang ein anderes Gewicht zu geben. Würden solche Umstände bewusst weggelassen, könne beim unbefangenen Durchschnittsleser ein im Kern falscher Eindruck entstehen. In diesem Fall sei die Darstellung rechtlich so zu behandeln wie eine unwahre Tatsachenbehauptung.
Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt gab es mehrere Umstände, die das Bild des Klägers hätten relativieren können. Dazu gehörte unter anderem, dass der Unternehmer politisch nicht für die AfD, sondern für einen politischen Konkurrenten im Stadtrat von Bautzen tätig war. Außerdem soll er neben der einmaligen Spende an die AfD in deutlich höherem Umfang andere Parteien, insbesondere die CDU, unterstützt haben.
Auch die Unterstützung der Zeitschrift „Denkste?!“ soll sich lediglich auf 250 Euro beschränkt und zu einem Zeitpunkt stattgefunden haben, zu dem deren politische Ausrichtung noch nicht bekannt gewesen sei. Zudem sei bei dem regionalen Medium „Ostsachsen TV“ nicht nur ein bestimmtes politisches Spektrum zu Wort gekommen, sondern Vertreter verschiedener politischer Richtungen bis hin zur Partei Die Linke.
Nach Auffassung des BGH hätten diese Informationen die Bewertung des Unternehmers für den Leser erheblich verändern können. Das Verschweigen solcher Umstände könne daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen.
Der Beklagte berief sich auch auf die Wissenschaftsfreiheit. Dem erteilte der BGH in diesem Zusammenhang klare Grenzen.
Auch wissenschaftliche Arbeit rechtfertige keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Gleiches gilt nach der Entscheidung des BGH für bewusst unvollständige Darstellungen, wenn diese im Ergebnis einen falschen Eindruck erzeugen. Im Gegenteil: Gerade wissenschaftliche Veröffentlichungen müssten besonders sorgfältig, genau und verlässlich recherchiert sein.
Der Bundesgerichtshof stärkt mit seiner Entscheidung den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei identifizierender Berichterstattung. Wer öffentlich über Personen berichtet und dabei schwerwiegende Vorwürfe nahelegt, muss den relevanten Sachverhalt vollständig genug darstellen, damit sich Leser ein zutreffendes Bild machen können.
Ob die vom Kläger behaupteten entlastenden Umstände tatsächlich zutreffen und dem Beklagten bekannt waren, muss nun das Oberlandesgericht Dresden aufklären.
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