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Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit dem Streit um das Buch „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ befasst. Dabei ging es um die Frage, welche Rechte die Witwe des früheren Bundeskanzlers Helmut Kohl gegenüber dem Autor und dem Verlag geltend machen kann.
Das Urteil fällt differenziert aus. Ein Anspruch auf Herausgabe der mit dem Buch erzielten Gewinne besteht nicht. Gleichzeitig bleibt der Autor aber an Vertraulichkeitspflichten gebunden. Einige umstrittene Textstellen müssen deshalb noch einmal von der Vorinstanz geprüft werden.
Das Buch erschien im Jahr 2014 und enthält zahlreiche Aussagen, die Helmut Kohl während der gemeinsamen Arbeit an seinen Memoiren gemacht haben soll. Grundlage waren Tonaufnahmen aus Gesprächen zwischen Kohl und dem Autor. Neben diesen angeblichen Äußerungen enthält das Buch auch Einordnungen und Kommentare des Autors.
Die Witwe Helmut Kohls, die seine Alleinerbin ist, sieht darin einen unzulässigen Umgang mit vertraulichem Material. Sie hatte bereits früher erreicht, dass bestimmte Passagen nicht weiter veröffentlicht werden dürfen. In dem aktuellen Verfahren ging es um weitere Textstellen sowie um wirtschaftliche Ansprüche.
Konkret wollte sie Auskunft darüber, welche Gewinne mit dem Buch erzielt wurden. Auf dieser Grundlage wollte sie anschließend eine Herausgabe dieser Gewinne verlangen.
Der BGH ging davon aus, dass zwischen Helmut Kohl und dem Autor eine rechtliche Bindung bestand. Die gemeinsame Arbeit an den Memoiren sei also nicht bloß ein unverbindlicher Austausch. Aus dieser Zusammenarbeit ergäben sich Pflichten, insbesondere der vertrauliche Umgang mit Informationen, die Kohl dem Autor im Rahmen dieses Projekts anvertraut hatte.
Ein wichtiger Punkt der Entscheidung: Der Autor kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass bestimmte Informationen inzwischen durch Gerichtsverfahren oder öffentliche Diskussionen bekannt geworden seien. Nach Ansicht des BGH würde der Schutz vertraulicher Informationen sonst Schritt für Schritt ausgehöhlt. Was ursprünglich vertraulich überlassen wurde, verliere seinen Schutz nicht automatisch nur deshalb, weil es später in einem Rechtsstreit eine Rolle gespielt habe.
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Bei den Unterlassungsansprüchen hatte die Klägerin teilweise Erfolg. Der BGH war mit der rechtlichen Bewertung des Oberlandesgerichts nicht in allen Punkten einverstanden.
Die Vorinstanz hatte einige Passagen nicht verboten. Diese Entscheidung muss nun teilweise erneut überprüft werden. Dabei geht es darum, ob die jeweiligen Textstellen noch von der Verschwiegenheitspflicht erfasst sind und ob ihre Veröffentlichung untersagt werden kann.
Der wirtschaftlich wohl bedeutendste Teil des Urteils betrifft die Frage, ob die Veröffentlichung des Buchs eine kommerzielle Auswertung von Helmut Kohls Persönlichkeit darstellt.
Das verneinte der BGH.
Zwar könne das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch vermögenswerte Interessen schützen. Das sei etwa relevant, wenn der Name, das Bild oder die Stimme einer Person wirtschaftlich genutzt werden. Wer beispielsweise mit dem Bildnis oder der Stimme eines Prominenten werbe, könne dadurch in dessen wirtschaftlich verwertbare Persönlichkeitsrechte eingreifen.
Im Fall der „Kohl-Protokolle“ sah der BGH die Lage jedoch anders. Die Tonaufnahmen selbst seien nicht veröffentlicht worden. Das Publikum habe also nicht Helmut Kohls Stimme hören können. Verwertet worden sei vielmehr der Inhalt dessen, was er gesagt haben soll. Der BGH trennt damit klar zwischen der Stimme als Persönlichkeitsmerkmal und dem gedanklichen Inhalt einer Äußerung.
Nicht jede Äußerung sei wirtschaftlich geschützt
Nach der Entscheidung sind gesprochene oder niedergeschriebene Aussagen nicht automatisch als vermögenswerter Teil des Persönlichkeitsrechts geschützt. Auch Erlebnisse, Erinnerungen oder biografische Einzelheiten einer Person führen nicht ohne Weiteres zu einem Anspruch auf Gewinnabschöpfung.
Ein Schutz könne sich nach Ansicht des Gerichtshofs zwar aus dem Urheberrecht ergeben, wenn eine Äußerung eine persönliche geistige Schöpfung ist. Dafür reicht aber nicht jede Aussage aus. Im konkreten Verfahren war nicht vorgetragen oder erkennbar, dass das Buch urheberrechtlich geschützte Formulierungen Helmut Kohls übernommen hätte.
Damit fehlte die Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft und spätere Zahlung. Der BGH wies die wirtschaftlichen Ansprüche deshalb insgesamt ab.
Das Urteil zeigt zwei Grenzen auf.
Einerseits bestätigt der BGH, dass vertrauliche Gespräche im Rahmen einer Zusammenarbeit rechtlich geschützt sein können. Wer Zugang zu privaten Informationen erhält, darf diese nicht beliebig später veröffentlichen.
Andererseits stellt der BGH klar, dass nicht jede Veröffentlichung über eine bekannte Persönlichkeit zu einem Anspruch auf Beteiligung am Gewinn führt. Entscheidend ist, ob tatsächlich ein wirtschaftlich verwertbares Persönlichkeitsmerkmal genutzt wurde, etwa Name, Bild oder Stimme. Der bloße Inhalt von Gesprächen genügt dafür nicht.
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