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BGH urteilt erneut zu Coaching-Verträgen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02.10.2025 (Az. III ZR 173/24) an seinen im Juni aufgestellten Grundsätzen festgehalten und die Revision einer Coaching-Anbieterin gegen ein Urteil des OLG Oldenburg zurückgewiesen.

Sachverhalt und Verfahrensgang

In diesem Fall ging es um ein Coaching-Programm mit dem Titel „E-Commerce Master Club“ zum Preis von 7.140 € brutto. Das Programm kombinierte lebenslangen Zugriff auf ein aus sechs Modulen bestehendes Videotraining mit drei wöchentlichen Coaching-Calls, einem abschließenden Q&A, VIP-E-Mail-Support, einer Facebook-Gruppe und einem Abschlusszertifikat „nach erfolgreichem Coaching“. Eine behördliche Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG lag nicht vor. Die Anbieterin verlangte dennoch Zahlung und berief sich im Kern darauf, ihr Angebot sei kein Fernunterricht. Das LG und OLG wiesen das Begehren ab; die Revision blieb nun ohne Erfolg.

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Entscheidung des BGH

Die Entscheidung schließt nahtlos an das BGH-Urteil vom 12.06.2025 (Az. III ZR 79/24) an. Dort hatte der Senat Folgendes festgestellt:

Der Begriff der „Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten“ sei weit zu verstehen und umfasse auch praxisnahe, nicht streng didaktisch aufbereitete Inhalte.

Eine „räumliche Trennung“ liege regelmäßig vor, wenn asynchrone Elemente prägend seien – dazu würden auch aufgezeichnete Live-Sessions zählen, die später zeitversetzt abrufbar sind.

Für die „Überwachung des Lernerfolgs“ genüge eine individuelle Anleitungsmöglichkeit, etwa über Q&A-Formate, Coaching-Calls, Hausaufgabenfeedback oder Workshops.

Und besonders praxisrelevant: Das FernUSG greife nicht nur bei Verbraucherverträgen, sondern schützt auch Unternehmerkunden.

Auf dieser Basis qualifiziert der BGH nun auch den „E-Commerce Master Club“ als Fernunterricht i. S. d. § 1 Abs. 1 FernUSG.

Maßgeblich sei dabei gewesen, dass der vertragliche Schwerpunkt vorliegend im lebenslangen Videokurs und einem „Mitgliederbereich“ mit unbegrenztem Zugriff gelegen habe. Diese asynchron nutzbaren Inhalte erfüllten das Merkmal der räumlichen Trennung, selbst wenn daneben Live-Calls stattfänden. Dass drei wöchentliche Coaching-Termine vorgesehen waren, ändere nichts am Gesamtbild, weil sie themenbasiert an die Videomodule anknüpften und damit die Wissensvermittlung lediglich flankieren würden.

Auch die Lernkontrolle bejahte der Senat: Das vertraglich eingeräumte Fragerecht in Q&A-Sequenzen, die individuelle Ansprache in Coaching-Calls sowie Support-Kanäle wie E-Mail und Facebook-Gruppe erlaubten eine persönliche Lernüberprüfung. Indizien wie ein Abschlusszertifikat nach „erfolgreichem Coaching“ würden diesen Charakter unterstreichen.

Schließlich bestätigt der BGH die bereits am 12.06.2025 angelegte Grundsatzfrage zur persönlichen Reichweite des Gesetzes: Die Anwendung des FernUSG hänge nicht davon ab, ob der Vertrag mit einem Verbraucher oder einem Unternehmer geschlossen wurde.

Rechtsfolge dieser Einordnung war deshalb auch in diesem Fall die Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG mangels Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG. Die Anbieterin konnte daher weder Vergütung verlangen noch Annahmeverzug des Teilnehmers behaupten.

Über den Autor

Daniel Geisler ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Externer Datenschutzbeauftragter. Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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