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Mit Urteil vom 25.07.2024 äußert sich der Bundesgerichtshof (BGH) zur Werbung mit durchschnittlichen Sternebewertungen. Demnach sei es nicht wettbewerbswidrig, wenn keine Aufschlüsselung der einzelnen Sterneklassen bereitgestellt wird, sofern die Gesamtanzahl der Bewertungen und der Bewertungszeitraum angegeben werden.
Klägerin der streitigen Verfahren ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte warb auf ihrer Website für ihre Immobilien-Dienste mit einer durchschnittlichen Sternebewertung. Dabei gab sie weder die Anzahl der Bewertungen oder den Zeitraum der Bewertungen an, noch die Aufschlüsselung nach Anzahl der Bewertungen pro Sterneklasse.
Die Klägerin mahnte die Beklagte daraufhin erfolglos ab und klagte anschließend auf Unterlassung.
Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg) hat der Klägerin in zwei von drei Anträgen Recht gegeben: Die Beklagte wurde verurteilt, es zu unterlassen, mit Sternebewertungen zu werben, wenn dabei weder die Gesamtanzahl der Bewertungen noch der Bewertungszeitraum angegeben werden. Sowohl das LG Hamburg als auch das OLG Hamburg als Berufungsinstanz sahen jedoch keinen Wettbewerbsverstoß in der Tatsache, dass die durchschnittliche Bewertung von der Beklagten nicht nach Anzahl der Bewertungen pro Sterneklassen aufgeschlüsselt wurde. Das OLG Hamburg hat seine Entscheidung damit begründet, dass es sich bei der Aufschlüsselung nach Sterneklassen nicht um eine relevante Information nach § 5a Abs. 1 UWG handeln würde, sondern vielmehr nur um eine nützliche Information.
Der BGH bestätigt nun in letzter Instanz, dass bei der Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung im Rahmen des lauteren Wettbewerbs keine Aufschlüsselung nach Sterneklassen erfolgen muss. Im vorliegenden Fall lag in Bezug auf die fehlende Aufschlüsselung insoweit kein Verstoß der Beklagten gegen das Wettbewerbsrecht vor, da die Information der Zusammensetzung der Durchschnittsbewertung keine relevante Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG darstellt. Dies begründet der BGH damit, dass der Durchschnittsverbraucher wisse, dass sich eine Durchschnittsbewertung aus unterschiedlichen Sternebewertungen zusammensetzt. Der Durchschnittsverbraucher wisse insbesondere auch aufgrund seiner Erfahrung, dass sich eine Durchschnittsbewertung aus guten wie auch schlechten Bewertungen zusammensetzen könne und die Bewertungen zum Teil weit auseinander liegen können. Auch anhand der – erforderlichen – Informationen zum Zeitraum und Anzahl der Bewertungen könne sich ein Durchschnittsverbraucher bereits ein ausreichendes Bild über die Aussagekraft einer Bewertung machen.
Für Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung ist erforderlich:
- Die Angabe der Anzahl der zugrundeliegenden Bewertungen
- Die Angabe des Zeitraums der Bewertungen
Für Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung ist nicht erforderlich:
- Die Aufschlüsselung der Bewertungen pro Sterneklasse
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