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BGH-Urteil: Cheat-Software verletzt nicht das Urheberrecht an Computerspielen

Mit seinem Urteil Action Replay II (I ZR 157/21) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Software, die lediglich variable Spieldaten im Arbeitsspeicher verändert, keine unzulässige Umarbeitung im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG darstellt. Die Entscheidung folgt der Vorabentscheidung des EuGH und präzisiert den Schutzbereich von Computerprogrammen nach der Richtlinie 2009/24/EG.

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Am 31. Juli 2025 hat der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 157/21 – Action Replay II) ein wegweisendes Urteil im Spannungsfeld von Videospielen und Urheberrecht gefällt. Im Kern ging es um die Frage, ob Software, die es Spielern ermöglicht, bestimmte Spielmechaniken zu manipulieren („Cheat-Software“), die Urheberrechte der Spielehersteller verletzt.

Die Klägerin ist exklusive Lizenznehmerin für den Vertrieb bestimmter Spielkonsolen und passender Games in Europa. Die Beklagten vertreiben Zusatzsoftware, mit der Spieler etwa Zeitlimits oder Einschränkungen in Spielen umgehen können – zum Beispiel unbegrenzte „Turbo“-Nutzung in einem Rennspiel.

Die Software funktioniert, indem sie im Arbeitsspeicher abgelegte Spieldaten verändert. Der Code des Spiels selbst – also Objekt- oder Quellcode – bleibt jedoch unangetastet.

Die Klägerin sah darin eine unzulässige Umarbeitung nach § 69c Nr. 2 UrhG und klagte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

Während das Landgericht der Klage zunächst überwiegend stattgab, hob das Oberlandesgericht Hamburg das Urteil auf. Nun hatte der BGH das letzte Wort.

Dieser hatte bereits im Jahr 2023 das Verfahren ausgesetzt und Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt (Action Replay I). Der EuGH entschied im Oktober 2024 (C-159/23 – Sony Computer Entertainment Europe), dass der durch das Urheberrecht für ein Computerspiel gewährte Schutz nicht den Inhalt von variablen Daten erfasst, die ein geschütztes Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet, soweit dieser Inhalt nicht die Vervielfältigung oder spätere Entstehung eines solchen Programms ermöglicht.

Dem folgend stellte der BGH nun klar, dass nur der Quellcode und Objektcode eines Computerprogramms urheberrechtlich geschützt sind, nicht aber Spielmechaniken, Funktionalitäten oder Ideen.

Da die angegriffene Cheat-Software lediglich variable Spieldaten im RAM verändere und dadurch den Programmablauf beeinflusse, ohne den Code des Spiels selbst anzutasten, greife diese nicht in den Schutzbereich des Urheberrechts ein.

Über den Autor

Daniel Geisler ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Externer Datenschutzbeauftragter. Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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