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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.10.2025, Az. I ZR 183/24, entschieden, dass Preisermäßigungen nur dann zulässig beworben werden dürfen, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage klar, unmissverständlich und gut lesbar angegeben wird. Ein versteckter oder missverständlich platzierter Hinweis reicht nicht aus.
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Hintergrund der Entscheidung ist eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Lebensmitteldiscounter Netto. Netto hatte in einem Werbeprospekt ein Kaffeeprodukt mit einem „Angebotspreis“ von 4,44 € beworben. Daneben war ein kleiner abgebildeter Preis von 6,99 € und dem Hinweis „-36%“. Die kleine hochgestellte „1“ neben der Preisangabe führte auf eine Fußnote am Seitenende, die lautete: „Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbenes Kaffeeprodukt] 4,44 €.“
In der Woche vor der Werbung hatte Netto das Produkt tatsächlich für 6,99 € verkauft, in der Woche davor jedoch für denselben Preis wie im Prospekt, also 4,44 €. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine Irreführung der Verbraucher und verlangte Unterlassung sowie die Erstattung der Abmahnkosten. Das erstinstanzliche Landgericht gab der Klage statt und das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung weitgehend. Netto ging in Revision, blieb jedoch ohne Erfolg.
Der BGH wies die Revision zurück. Die Werbung verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) in Verbindung mit § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und § 5b Abs. 4 UWG.
Nach § 11 Abs. 1 PAngV müssen Händler bei jeder Preisermäßigung angeben, welchen niedrigsten Gesamtpreis sie in den letzten 30 Tagen vor der Senkung verlangt haben. Diese Information soll Verbraucher vor irreführenden „Scheinrabatten“ schützen.
Dabei reicht es nicht, den Preis irgendwo im Prospekt zu verstecken. Aus dem Grundsatz der Preisklarheit folgt, dass der niedrigste 30-Tage-Preis deutlich sichtbar, klar erkennbar und leicht lesbar angegeben werden muss.
Die Gestaltung der Netto-Werbung in Form einer kaum lesbaren Fußnote in kleiner Schrift genügte diesen Anforderungen nach Ansicht des BGH nicht. Damit habe Netto den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine wesentliche Information vorenthalten.
Der BGH stärkt mit diesem Urteil die Transparenzpflichten im Preiswerbungsrecht. Händler müssen sicherstellen, dass Verbraucher auf den ersten Blick erkennen können, welcher Preis tatsächlich der niedrigste der vergangenen 30 Tage war.
Unklare oder versteckte Hinweise, etwa in Fußnoten oder im Kleingedruckten, genügen nicht. Eine Preisermäßigung, die auf einem solchen Hinweis aufbaut, ist unlauter und wettbewerbswidrig.
Damit verschärft das Gericht die Anforderungen an Preisaktionen im Einzelhandel und Online-Handel: Die Preiskommunikation muss unmissverständlich und visuell klar sein.
Preiswerbung bleibt zulässig, aber nur, wenn sie transparent ist. Wer mit Rabatten wirbt, muss den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage nicht nur korrekt, sondern auch deutlich sichtbar angeben.
Ein versteckter Hinweis im Kleingedruckten genügt nicht, selbst dann nicht, wenn der angegebene Preis faktisch stimmt.
Das Urteil sorgt für mehr Klarheit im Verbraucherrecht und dürfte Händler zwingen, ihre Werbematerialien und Online-Preisangaben sorgfältig zu überarbeiten.
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