Rufen Sie uns an:
0251 149891-0
Die Nutzung von professionellen Fotografien ist für viele Unternehmen alltäglich. Doch gerade bei werblicher Verwendung auf Produkten wird häufig übersehen, dass Fotografen einen gesetzlichen Nachvergütungsanspruch gemäß § 32d Urheberrechtsgesetz (UrhG) haben können. Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18.06.2025 – I ZR 82/24) verdeutlicht, in welchen Fällen Unternehmen zur transparenter Auskunft und ggf. Nachvergütung verpflichtet sind. Der Nachvergütungsanspruch aus § 32d UrhG betrifft jeden, der Bildmaterial gewerblich einsetzt.
Wenn Sie rechtliche Unterstützung benötigen oder eine individuelle Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unser Team von spezialisierten Anwältinnen und Anwälten hilft Ihnen schnell und kompetent weiter.
Im vorliegenden Fall nutzte ein Unternehmen Portraitaufnahmen seiner Geschäftsführerin, die von einem Berufsfotografen gefertigt worden waren, auf Verpackungen verschiedener Nahrungsergänzungsmittel - versehen mit dem Namen und der Unterschrift der Geschäftsführerin. Ursprünglich war die Nutzung auf einen Trainingsplan beschränkt und eine geringe Pauschalvergütung vereinbart. Mit der unerwartet umfangreichen kommerziellen Nutzung forderte der Fotograf nachträglich eine angemessene Beteiligung sowie eine Auskunft nach § 32d UrhG.
Die Ansprüche aus § 32d UrhG sollen sicherstellen, dass Urheber nicht dauerhaft an eine unverhältnismäßig niedrige Vergütung gebunden werden, wenn ihre Werke tatsächlich in größerem Umfang wirtschaftlich verwertet werden als ursprünglich vorgesehen.
Unternehmen sind insbesondere dann betroffen, wenn sie Bildmaterial wiederholt, dauerhaft oder im werblichen Kontext nutzen. Unternehmen sind verpflichtet, dem Fotografen jährlich Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. Das umfasst z. B. Stückzahlen, Umsatz, Nutzungskanäle und Lizenzverträge. Der Nachvergütungsanspruch für Fotografen aus § 32d UrhG setzt voraus:
Nicht jede Nutzung von Bildwerken zieht zwingend Auskunfts- und Nachvergütungspflichten nach sich. § 32d UrhG nennt die Ausnahme eines nur untergeordneten Beitrag zu einem Werk, Produkt oder einer Dienstleistung. In der Praxis ist die Abgrenzung aber anspruchsvoll:
Entscheidend sind urheberrechtliche und ökonomische Kriterien. Je größer die werbliche Bedeutung des Fotos für das Produkt und dessen Vermarktung ist, desto unwahrscheinlicher ist eine „Nachrangigkeit“. Werden Portraitfotos prominent für den Wiedererkennungswert, die Markenbildung oder als Qualitätsversprechen eingesetzt, ist regelmäßig kein untergeordneter Beitrag anzunehmen. Unternehmen müssen dann ihre vertraglichen Regelungen und die tatsächliche Nutzung kritisch überprüfen.
Mit der neuen Gesetzeslage nach § 32d UrhG – und bekräftigt durch das BGH-Urteil – ist der Nachvergütungsanspruch für Fotografen nach § 32d UrhG eng mit umfassenden Auskunftsrechten verbunden:
Verweigert ein Unternehmen die Auskunft, kann der Fotograf diese gegebenenfalls gerichtlich geltend machen
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf den Unternehmensalltag beim Einsatz von Fotografien:
https://www.kanzlei-meibers.de/kompetenzen/geistiges-eigentum/
Schreiben Sie uns eine Mail: