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BGH: Nachvergütungsanspruch von Fotografen nach § 32d UrhG

Die Nutzung von professionellen Fotografien ist für viele Unternehmen alltäglich. Doch gerade bei werblicher Verwendung auf Produkten wird häufig übersehen, dass Fotografen einen gesetzlichen Nachvergütungsanspruch gemäß § 32d Urheberrechtsgesetz (UrhG) haben können. Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18.06.2025 – I ZR 82/24) verdeutlicht, in welchen Fällen Unternehmen zur transparenter Auskunft und ggf. Nachvergütung verpflichtet sind. Der Nachvergütungsanspruch aus § 32d UrhG betrifft jeden, der Bildmaterial gewerblich einsetzt.

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Wann greift der Nachvergütungsanspruch für Fotograf nach § 32d UrhG?

Im vorliegenden Fall nutzte ein Unternehmen Portraitaufnahmen seiner Geschäftsführerin, die von einem Berufsfotografen gefertigt worden waren, auf Verpackungen verschiedener Nahrungsergänzungsmittel - versehen mit dem Namen und der Unterschrift der Geschäftsführerin. Ursprünglich war die Nutzung auf einen Trainingsplan beschränkt und eine geringe Pauschalvergütung vereinbart. Mit der unerwartet umfangreichen kommerziellen Nutzung forderte der Fotograf nachträglich eine angemessene Beteiligung sowie eine Auskunft nach § 32d UrhG.

Die Ansprüche aus § 32d UrhG sollen sicherstellen, dass Urheber nicht dauerhaft an eine unverhältnismäßig niedrige Vergütung gebunden werden, wenn ihre Werke tatsächlich in größerem Umfang wirtschaftlich verwertet werden als ursprünglich vorgesehen.

Voraussetzungen nach § 32d UrhG: Wer muss was offenlegen?

Unternehmen sind insbesondere dann betroffen, wenn sie Bildmaterial wiederholt, dauerhaft oder im werblichen Kontext nutzen. Unternehmen sind verpflichtet, dem Fotografen jährlich Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. Das umfasst z. B. Stückzahlen, Umsatz, Nutzungskanäle und Lizenzverträge. Der Nachvergütungsanspruch für Fotografen aus § 32d UrhG setzt voraus:

  • Entgeltliche Einräumung eines Nutzungsrechts: Der Fotograf muss gegen ein Honorar Nutzungsrechte eingeräumt haben.
  • Nachträglich intensive und wirtschaftliche Nutzung: Das Werk muss wesentlich und wiederkehrend (z. B. auf Verpackungen, in Katalogen, in Onlineshops) eingesetzt werden
  • Keine nachrangige Leistung: Das Foto prägt das Produkt oder dessen Marketing sichtbar mit. Nachrangig wäre der Beitrag dann, wenn er den Gesamteindruck des Produkts wenig prägt.

Die Abgrenzung nachrangiger Beiträge aus Unternehmenssicht

Nicht jede Nutzung von Bildwerken zieht zwingend Auskunfts- und Nachvergütungspflichten nach sich. § 32d UrhG nennt die Ausnahme eines nur untergeordneten Beitrag zu einem Werk, Produkt oder einer Dienstleistung. In der Praxis ist die Abgrenzung aber anspruchsvoll:

Entscheidend sind urheberrechtliche und ökonomische Kriterien. Je größer die werbliche Bedeutung des Fotos für das Produkt und dessen Vermarktung ist, desto unwahrscheinlicher ist eine „Nachrangigkeit“. Werden Portraitfotos prominent für den Wiedererkennungswert, die Markenbildung oder als Qualitätsversprechen eingesetzt, ist regelmäßig kein untergeordneter Beitrag anzunehmen. Unternehmen müssen dann ihre vertraglichen Regelungen und die tatsächliche Nutzung kritisch überprüfen.

Umfang und Inhalt der Auskunftspflicht

Mit der neuen Gesetzeslage nach § 32d UrhG – und bekräftigt durch das BGH-Urteil – ist der Nachvergütungsanspruch für Fotografen nach § 32d UrhG eng mit umfassenden Auskunftsrechten verbunden:

  • Wer ist auskunftspflichtig? Jeder, der Nutzungsrechte an Bildmaterial entgeltlich erwirbt.
  • Was muss mitgeteilt werden? Alle branchenüblichen Informationen zu Art, Umfang, Dauer und wirtschaftlichen Erträgen und Vorteilen.
  • Wie oft? Mindestens einmal jährlich, erstmals ein Jahr nach Beginn der Bildnutzung. Dies gilt auch für Altverträge rückwirkend ab dem 7. Juni 2021.

Verweigert ein Unternehmen die Auskunft, kann der Fotograf diese gegebenenfalls gerichtlich geltend machen

Folgen für Unternehmen – Nachvergütungsanspruch nach § 32d UrhG im Unternehmensalltag

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf den Unternehmensalltag beim Einsatz von Fotografien:

  • Vertragsgestaltung: Bereits bei Vertragsabschluss sollten Umfang und Zweck der Nutzung möglichst genau und nachvollziehbar geregelt werden.
  • Dokumentationspflichten: Unternehmen sollten sämtliche Verwertungshandlungen und die damit erzielten Erträge sorgfältig dokumentieren, um im Fall der Nachfrage auskunftsfähig zu sein.
  • Prüfung auf Nachrangigkeit: Bei jeder Nutzung eines Fotos als zentrales Marketingelement ist eine Nachrangigkeit regelmäßig abzulehnen – mit der Folge der vollen Geltung der Auskunfts- und Nachvergütungspflicht.
  • Altverträge beachten: Auch bei älteren Nutzungsvereinbarungen gilt das (neue) Auskunftsrecht rückwirkend ab Juni 2021.
Sie sind sich nicht sicher, in welchem Umfang Ihr Unternehmen Bildmaterial nutzen darf? Sie sind Fotograf und möchten Ihren Anspruch auf Nachvergütung prüfen lassen? Gerne erstellen und prüfen wir für Sie Lizenzvereinbarungen oder machen für Sie Nachvergütungsansprüche geltend. Sprechen Sie uns an!

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Über die Autorin

Karoline Ligocki ist Rechtsanwältin und Externe Datenschutzbeauftragte. Sie berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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