Rufen Sie uns an:
0251 149891-0
Der BGH hat mit Urteil vom 16.07.2026 (Az.: I ZR 200/25) klargestellt: Auf der Bestätigungsseite nach dem sog. „Kündigungsbutton“ haben Hinweise auf Alternativen wie ein „Pausieren“ des Vertrags nichts zu suchen. Für Unternehmen bedeutet das: Der Online-Kündigungsprozess muss strikt auf die Kündigung ausgerichtet und frei von Ablenkungen sein.
Wer Verbrauchern online den Abschluss eines entgeltlichen Dauerschuldverhältnisses (z.B. Abonnements, Mitgliedschaften oder Dienstleistungsverträge) ermöglicht, muss seit Einführung des § 312k BGB online eine einfache Kündigungsmöglichkeit bereitstellen. Diese Vorschrift zum Kündigungsbutton existiert nun bereits seit 4 Jahren. Sie soll verhindern, dass Verträge zwar mit wenigen Klicks abgeschlossen werden können, die Kündigung aber durch unübersichtliche Prozesse, versteckte Menüs oder andere Hürden erschwert wird. Auf der Website des Unternehmens muss deshalb ein gut lesbarer Kündigungsbutton vorhanden sein. Dieser muss den Verbraucher unmittelbar auf eine Bestätigungsseite führen, auf der die für die Kündigung erforderlichen Angaben gemacht und die Kündigung abschließend erklärt werden kann. Die Beendigung eines online abschließbaren Vertrags soll ohne Ablenkung, ohne Druck und ohne unnötige Zwischenschritte möglich sein. Hier setzt die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs an.
Wenn Sie rechtliche Unterstützung benötigen oder eine individuelle Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unser Team von spezialisierten Anwältinnen und Anwälten hilft Ihnen schnell und kompetent weiter.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen eine Betreiberin von Fitnessstudios. Auf der Website der Beklagten konnten Kunden ihre Verträge über eine Kündigungsschaltfläche kündigen. Wer darauf klickte, gelangte auf eine Bestätigungsseite. Dort fand sich zwar das Formular für die Kündigung, im oberen Bereich wurde jedoch prominent – unterlegt mit dem Bild einer trainierenden Person – die Möglichkeit beworben, den Vertrag beitragsfrei pausieren zu lassen, statt ihn zu beenden. Ein orangefarbener Button mit der Aufschrift „Vertrag im Selfservice pausieren“ sollte die Kunden dazu bewegen, von der Kündigung abzusehen. Die Verbraucherschützer sahen darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben nach § 312k BGB.
Der BGH gab dem Bundesverband der Verbraucherzentralen recht. Die Gestaltung der Bestätigungsseite ist nach Ansicht des BGH in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt. Diese Bestätigungsseite dient also ausschließlich dazu, die für die Kündigung erforderlichen Angaben zu erfassen und die Abgabe der Kündigungserklärung über eine eindeutig beschriftete Schaltfläche zu ermöglichen. Nicht mehr und nicht weniger.
Angebote oder Informationen zur Kundenrückgewinnung haben auf dieser Seite daher nichts zu suchen. Solche Alternativangebote widersprechen Sinn und Zweck des Gesetzes, das eine einfache Beendigung von Dauerschuldverhältnissen im Internet sicherstellen soll.
Dieses Urteil ist für alle Unternehmen von Bedeutung, die Verbrauchern Dauerschuldverhältnisse über ihre Website anbieten. Der schon seit 2022 vorgeschriebene Kündigungsbutton und die folgende Bestätigungsseite müssen „clean“ bleiben, um den Verbraucher nicht in seiner Entscheidung zu beeinflussen oder den Vorgang unnötig zu erschweren. Die Bestätigungsseite ist kein Ort für Marketing oder Vertragsanpassungen, sondern ein rein funktionales Element zur Vertragsbeendigung. Für Webseitenbetreiber bedeutet dies: Prüfen Sie Ihre Kündigungsstrecken. Enthält die Bestätigungsseite mehr als die gesetzlich geforderten Abfragen und den Bestätigungsbutton, besteht ein rechtliches Risiko.
Bundesgerichtshof, Pressemitteilung vom 16.07.2026 - I ZR 200/25
Schreiben Sie uns eine Mail: