Haben Sie Fragen?

BGH: Kein Markenschutz für OBI-Orange

Das Bild ist KI-modifiziert.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 17.09.2026 (Az.: I ZB 58/25) entschieden, dass die von OBI verwendete Farbe Orange nicht als abstrakte Farbmarke geschützt bleibt.
Der BGH bestätigte damit die Löschung der Marke „Orange (RAL 2008)“. Nach Ansicht des Gerichts konnte die Markeninhaberin nicht ausreichend nachweisen, dass Verbraucher die Farbe allein als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen.

Hintergrund der Entscheidung

Die Farbmarke „Orange (RAL 2008)“ wurde im Jahr 2010 angemeldet und 2012 eingetragen. Sie war unter anderem für Einzelhandelsdienstleistungen mit Bau- und Heimwerkerartikeln geschützt.
Grundlage der Eintragung war eine Verbraucherbefragung. Diese sollte belegen, dass die angesprochenen Verbraucher die Farbe einem bestimmten Unternehmen zuordnen.
Zwei Wettbewerberinnen beantragten später die Löschung der Marke. Das Deutsche Patent- und Markenamt ordnete daraufhin die Löschung an.
Auch vor dem Bundespatentgericht blieb die Markeninhaberin erfolglos. Gegen diese Entscheidung legte sie Rechtsbeschwerde beim BGH ein.

BGH bestätigt Löschung der Farbmarke

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück. Die Farbmarke bleibt damit gelöscht.
Nach Ansicht des Gerichts besitzt die Farbe Orange für die betroffenen Dienstleistungen von sich aus keine ausreichende Unterscheidungskraft.
Eine Marke muss Verbrauchern ermöglichen, Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Bei einzelnen Farben ist dies nicht ohne Weiteres der Fall. Verbraucher verstehen Farben häufig nur als Gestaltungsmittel und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft.
Besondere Umstände, die im konkreten Fall für eine eigene Unterscheidungskraft sprechen könnten, lagen nach Ansicht des BGH nicht vor.
Der Markt für Bau- und Heimwerkerartikel umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Waren. Zudem verwenden auch andere Unternehmen Orange oder ähnliche Farbtöne.

Fragen zu diesem Thema?

Wenn Sie rechtliche Unterstützung benötigen oder eine individuelle Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unser Team von spezialisierten Anwältinnen und Anwälten hilft Ihnen schnell und kompetent weiter.

Jetzt Kontakt aufnehmen!

Verkehrsdurchsetzung nicht ausreichend nachgewiesen

Fehlt einer Marke ursprünglich die Unterscheidungskraft, kann sie trotzdem geschützt werden. Dafür muss sie sich im Verkehr als Herkunftshinweis durchgesetzt haben.
Bei der sogenannten Verkehrsdurchsetzung kommt es darauf an, ob ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher die Farbe einem bestimmten Unternehmen zuordnet.
Genau dieser Nachweis gelang im Verfahren nicht.
Eine Verbraucherbefragung ergab für die Gesamtbevölkerung einen Zuordnungsgrad von 45,6 %. Spätere Gutachten kamen auf 49,6 % beziehungsweise nur 30 %.
Der BGH sah keinen Rechtsfehler darin, dass das Bundespatentgericht aufgrund dieser Ergebnisse eine Verkehrsdurchsetzung nicht als bewiesen angesehen hatte.
Auch Marktanteile, Werbeaufwendungen und die langjährige Verwendung der Farbe änderten daran nichts. Die Farbe wurde häufig gemeinsam mit dem Namen „OBI“ und weiteren Gestaltungselementen verwendet.
Daraus lässt sich nicht ohne Weiteres schließen, dass Verbraucher bereits die Farbe Orange allein als Marke verstehen.

Entscheidend war auch der richtige Verkehrskreis

Der BGH bestätigte außerdem, dass bei der Untersuchung auf die Gesamtbevölkerung abzustellen war.
Nach Ansicht des Gerichts kann praktisch jeder Verbraucher Bedarf an Bau- oder Heimwerkerartikeln haben. Es durfte deshalb nicht nur ein engerer Kreis besonders interessierter Kunden berücksichtigt werden.
Dies war für die Ergebnisse der Verbraucherbefragungen von erheblicher Bedeutung.

Markeninhaber trägt das Risiko verbleibender Zweifel

Der BGH stellte zudem klar, dass der Markeninhaber die Verkehrsdurchsetzung nachweisen muss.
Bleiben nach den vorgelegten Befragungen erhebliche Zweifel, gehen diese zulasten des Markeninhabers. Das Gericht musste auch kein weiteres Gutachten einholen, um die bestehenden Unterschiede zwischen den Befragungen aufzuklären.
Die Löschung der Farbmarke wurde deshalb bestätigt.

Haben Sie Fragen zum Markenrecht?

Sie möchten eine Marke anmelden oder bestehende Markenrechte schützen? Wir beraten Sie bei Markenanmeldungen und markenrechtlichen Streitigkeiten.

https://www.kanzlei-meibers.de/kompetenzen/marken-kennzeichen/

Was Unternehmen jetzt wissen sollten

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass einzelne Farben grundsätzlich nicht als Marke geschützt werden können.
Der Schutz einer abstrakten Farbmarke bleibt jedoch schwierig. Entscheidend ist insbesondere, ob Verbraucher gerade die Farbe selbst als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen.
Unternehmen, die eine Farbe als Marke schützen möchten, sollten deshalb frühzeitig prüfen, wie die Farbe am Markt eingesetzt wird. Auch Verbraucherbefragungen müssen den richtigen Personenkreis erfassen und methodisch belastbar sein.
Diese praktische Einordnung geht über die unmittelbare Entscheidung des BGH hinaus.

Über den Autor

Nils Volmer, LL.M. ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gerne!

Rufen Sie uns an:

0251 149891-0

Schreiben Sie uns eine Mail:

info@kanzlei-meibers.de