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Der BGH befasste sich in seinem Beschluss vom 22.07.2025 (AZ.: VIII ZR 5/25) mit der Frage, ob das Fehlen einer Faxnummer in der Widerrufsbelehrung den Beginn der Widerrufsfrist hemmt. In seinem Beschluss kam der BGH zu dem Ergebnis, dass eine Faxnummer nicht zwingender Bestandteil einer Widerrufsbelehrung sei.
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Das Widerrufsrecht ist im deutschen Zivilrecht ein zentraler Bestandteil des Verbraucherschutzes. Es erlaubt Verbrauchern, innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von einem Fernabsatzvertrag (z. B. Kauf in einem Online-Shop) zurückzutreten.
Damit diese Frist überhaupt zu laufen beginnt, muss der Unternehmer dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung übermitteln. Diese Belehrung muss klar und verständlich sein und dem Verbraucher mitteilen:
Zentral dabei ist: Nur wenn die Belehrung ordnungsgemäß erfolgt, beginnt die Frist. Fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich das Widerrufsrecht auf bis zu 12 Monate und 14 Tage.
Der BGH beschäftigte sich in Beschluss vom 22.07.2025 (Az.: VIII ZR 5/25) mit der Frage, ob eine Widerrufsbelehrung unwirksam ist, wenn ein Unternehmen eine vorhandene Faxnummer nicht nennt.
Der Kläger war der Ansicht, die Belehrung sei nicht ordnungsgemäß, weil ein tatsächlicher Kommunikationsweg (das Fax) nicht benannt wurde – und damit die 14-tägige Widerrufsfrist nicht begonnen habe. Er war daher der Meinung, dass er auch ein halbes Jahr nach Vertragsschluss noch widerrufen konnte.
Der BGH entschied jedoch, dass die Widerrufsfrist auch dann beginnt, wenn in der Belehrung eine vorhandene Faxnummer nicht angegeben wird.
Zur Begründung führte der BGH aus, dass die Widerrufsbelehrung mit der Anschrift und der E-Mail-Adresse bereits zwei Wege enthielt, über die der Verbraucher seinen Widerruf klar und eindeutig erklären kann. Damit erfüllt die Belehrung ihren gesetzlichen Zweck. Die Angabe weiterer Kontaktwege ist nicht zwingend erforderlich.
Der Gesetzgeber stellt ein offizielles Muster für die Widerrufsbelehrung zur Verfügung (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB). Dieses sieht unter anderem vor, dass folgende Daten aufgeführt werden:
Das Muster ist nicht verbindlich – sondern ein Vorschlag. Unternehmen dürfen davon abweichen, sofern die Belehrung weiterhin alle gesetzlich erforderlichen Informationen enthält.
Der BGH stellt klar: Selbst wenn das Unternehmen vom Muster abweicht oder etwa die Faxnummer weglässt, obwohl sie vorhanden ist, wird der Beginn der Widerrufsfrist nicht beeinträchtigt, solange andere Wege wie E-Mail oder Post angegeben sind.
Wichtig ist also nicht die Vollständigkeit aller denkbaren Kommunikationswege, sondern die Eignung der vorhandenen Angaben, den Widerruf klar, eindeutig und einfach zu ermöglichen.
Der BGH hat mit seinem Urteil aus dem Jahr 2025 für Klarheit gesorgt: Unternehmen müssen keine Faxnummer in die Widerrufsbelehrung aufnehmen – selbst wenn sie eine haben. Entscheidend ist allein, dass der Verbraucher auf klar erkennbarem Weg widerrufen kann.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.07.2025 - Aktenzeichen VIII ZR 5/25
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